Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.aller Kosten an Löhnen, Werkstoffen und Generalunkosten, um den Herstellungspreis für jede beliebige Arbeit im Sinne privatwirtschaftlicher Verbuchung aufstellen zu können. Die Maschinenämter sollen künftig auch die Kosten für jede ausgebesserte Lokomotive auf ihren eigenen Wirtschaftshaushalt überschreiben. Hierdurch können sie feststellen, welche Ausbesserungen billiger durch die Betriebswerkstätten zu leisten sind, die geringere Generalkosten haben. Auch für Personenwagen wird dieser Grundgedanke durchgeführt werden. Es wird jedoch als ausreichend angesehen, Durchschnittslohnkosten nach Lohnperioden getrennt nach Untersuchungs- und Ausbesserungswagen zu ermitteln. Die Güterwagen sollen ebenfalls für bestimmte Leistungszeiträume mit durchschnittlichen Lohnkosten abgerechnet werden. Zum genauen Feststellen der Unkosten ist eine Betriebsbuchhaltung vorgesehen, die durch monatliche Abschlüsse oder Abschlüsse nach Löhnungszeiträumen einen klaren Einblick in die Führung des Werks, in die Entstehung und Ursache aller produktiven Kosten und aller Unkosten schaffen soll. Auch eingehende Nachkalkulation und genaue Unkostenstatistik müssen in allen Einzelheiten durchgeführt werden. Aus dem Lager soll kein Werkstoff ohne Beleg und möglichst nur die für eine Arbeit erforderliche Werkstoffmenge ausgegeben werden. Materialienverwaltung und Einrichtung müssen sich diesen Forderungen anpassen. Die Löhne werden nach werbenden und nichtwerbenden getrennt werden. Nach den Grundsätzen der Lohnkostenermittlung sind alle die Löhne zu den werbenden zu rechnen, die unmittelbar auf das Arbeitsstück verrechnet werden können. Die Generalunkostenzuschläge sollen in Betriebsunkosten und Verwaltungsunkosten eingeteilt werden. Die Verwaltungskosten werden ähnlich wie die Handlungskosten in den Privatwerken in Prozenten auf den Herstellungspreis, der sich aus der Summe von Werkstoff, Lohn und Betriebsunkosten ergibt, aufgeschlagen. Die Sätze für die Abschreibungen vom Anschafffungswert der Werkstätten und Werkstätteneinrichtungen werden entsprechend den Werten der Privatindustrie etwa folgende sein:
Höchste Wirtschaftlichkeit eines Werks kann aber nur durch ständiges Verbessern der Betriebsweise und Betriebsführung erzielt werden. In jeder Werkstatt muß deshalb dauernd geprüft werden, ob die technischen Einrichtungen zweckentsprechend, ob die Arbeitsverfahren wirtschaftlich und ob die Arbeitskräfte in der richtigen Weise ausgenutzt sind. Anlage und Einrichtungen müssen den neuzeitlichen Forderungen der Technik genügen und in den durch die Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen ausgenutzt werden. IV. Materialienverwaltung. Nach der Materialienordnung der ehemaligen Preußischen Eisenbahnverwaltung gelten als Materialien (Stoffe): Rohstoffe und Stoffe, die durch ihre Verwendung vernichtet werden, wie Kohlen, Öl sowie Stoffe und fertige Gegenstände, die zum Herstellen und Unterhalten der Bauten und Fahrzeuge dienen, endlich die Rückstände hiervon (Altstoffe). Daneben werden, aber nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung, sogenannte Aushilfsteile geführt, die zum Zwecke eines schnellen Erledigens von Ausbesserungsarbeiten an den Fahrzeugen sowie an maschinellen und sonstigen Anlagen vorrätig gehalten werden. Drucksachen und Schreibstoffe gelten nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung. Es werden folgende Hauptgruppen unterschieden: Betriebsstoffe, Oberbau- und Baustoffe, Werkstattstoffe. Zu welcher Gruppe die vorkommenden Stoffe gehören, ist in namentlichen Verzeichnissen festgelegt. Der Ort der Verwendung ist gleichgültig, z. B. gelten Kohlen stets als Betriebsstoffe, gleichgültig, ob sie in den Direktionsbureaus oder in den Werkstätten verbraucht werden. Die Lager werden nach Art und Zweck eingeteilt in: Hauptlager und Nebenlager. Die Hauptlager sind Anlieferungsmagazine, die Nebenlager in der Regel nicht. Im allgemeinen werden nur Kohlen und Oberbaustoffe - diese aber auch meist nur für Gleisumbauten - unmittelbar an Nebenlager geliefert. Sonst werden die Nebenlager von den Hauptlagern versorgt. Hauptlager und größere Nebenlager - in der Regel nur größere Betriebsstoffnebenlager - werden mit besonderen Verwaltern besetzt, die übrigen Nebenlager werden von anderen Beamten mitverwaltet. Unter den Verwaltern sind für die Beaufsichtigung und Ausgabe der Stoffe Magazinaufseher, mit der nötigen Anzahl aller Kosten an Löhnen, Werkstoffen und Generalunkosten, um den Herstellungspreis für jede beliebige Arbeit im Sinne privatwirtschaftlicher Verbuchung aufstellen zu können. Die Maschinenämter sollen künftig auch die Kosten für jede ausgebesserte Lokomotive auf ihren eigenen Wirtschaftshaushalt überschreiben. Hierdurch können sie feststellen, welche Ausbesserungen billiger durch die Betriebswerkstätten zu leisten sind, die geringere Generalkosten haben. Auch für Personenwagen wird dieser Grundgedanke durchgeführt werden. Es wird jedoch als ausreichend angesehen, Durchschnittslohnkosten nach Lohnperioden getrennt nach Untersuchungs- und Ausbesserungswagen zu ermitteln. Die Güterwagen sollen ebenfalls für bestimmte Leistungszeiträume mit durchschnittlichen Lohnkosten abgerechnet werden. Zum genauen Feststellen der Unkosten ist eine Betriebsbuchhaltung vorgesehen, die durch monatliche Abschlüsse oder Abschlüsse nach Löhnungszeiträumen einen klaren Einblick in die Führung des Werks, in die Entstehung und Ursache aller produktiven Kosten und aller Unkosten schaffen soll. Auch eingehende Nachkalkulation und genaue Unkostenstatistik müssen in allen Einzelheiten durchgeführt werden. Aus dem Lager soll kein Werkstoff ohne Beleg und möglichst nur die für eine Arbeit erforderliche Werkstoffmenge ausgegeben werden. Materialienverwaltung und Einrichtung müssen sich diesen Forderungen anpassen. Die Löhne werden nach werbenden und nichtwerbenden getrennt werden. Nach den Grundsätzen der Lohnkostenermittlung sind alle die Löhne zu den werbenden zu rechnen, die unmittelbar auf das Arbeitsstück verrechnet werden können. Die Generalunkostenzuschläge sollen in Betriebsunkosten und Verwaltungsunkosten eingeteilt werden. Die Verwaltungskosten werden ähnlich wie die Handlungskosten in den Privatwerken in Prozenten auf den Herstellungspreis, der sich aus der Summe von Werkstoff, Lohn und Betriebsunkosten ergibt, aufgeschlagen. Die Sätze für die Abschreibungen vom Anschafffungswert der Werkstätten und Werkstätteneinrichtungen werden entsprechend den Werten der Privatindustrie etwa folgende sein:
Höchste Wirtschaftlichkeit eines Werks kann aber nur durch ständiges Verbessern der Betriebsweise und Betriebsführung erzielt werden. In jeder Werkstatt muß deshalb dauernd geprüft werden, ob die technischen Einrichtungen zweckentsprechend, ob die Arbeitsverfahren wirtschaftlich und ob die Arbeitskräfte in der richtigen Weise ausgenutzt sind. Anlage und Einrichtungen müssen den neuzeitlichen Forderungen der Technik genügen und in den durch die Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen ausgenutzt werden. IV. Materialienverwaltung. Nach der Materialienordnung der ehemaligen Preußischen Eisenbahnverwaltung gelten als Materialien (Stoffe): Rohstoffe und Stoffe, die durch ihre Verwendung vernichtet werden, wie Kohlen, Öl sowie Stoffe und fertige Gegenstände, die zum Herstellen und Unterhalten der Bauten und Fahrzeuge dienen, endlich die Rückstände hiervon (Altstoffe). Daneben werden, aber nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung, sogenannte Aushilfsteile geführt, die zum Zwecke eines schnellen Erledigens von Ausbesserungsarbeiten an den Fahrzeugen sowie an maschinellen und sonstigen Anlagen vorrätig gehalten werden. Drucksachen und Schreibstoffe gelten nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung. Es werden folgende Hauptgruppen unterschieden: Betriebsstoffe, Oberbau- und Baustoffe, Werkstattstoffe. Zu welcher Gruppe die vorkommenden Stoffe gehören, ist in namentlichen Verzeichnissen festgelegt. Der Ort der Verwendung ist gleichgültig, z. B. gelten Kohlen stets als Betriebsstoffe, gleichgültig, ob sie in den Direktionsbureaus oder in den Werkstätten verbraucht werden. Die Lager werden nach Art und Zweck eingeteilt in: Hauptlager und Nebenlager. Die Hauptlager sind Anlieferungsmagazine, die Nebenlager in der Regel nicht. Im allgemeinen werden nur Kohlen und Oberbaustoffe – diese aber auch meist nur für Gleisumbauten – unmittelbar an Nebenlager geliefert. Sonst werden die Nebenlager von den Hauptlagern versorgt. Hauptlager und größere Nebenlager – in der Regel nur größere Betriebsstoffnebenlager – werden mit besonderen Verwaltern besetzt, die übrigen Nebenlager werden von anderen Beamten mitverwaltet. Unter den Verwaltern sind für die Beaufsichtigung und Ausgabe der Stoffe Magazinaufseher, mit der nötigen Anzahl <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0391" n="361"/> aller Kosten an Löhnen, Werkstoffen und Generalunkosten, um den Herstellungspreis für jede beliebige Arbeit im Sinne privatwirtschaftlicher Verbuchung aufstellen zu können.</p><lb/> <p>Die Maschinenämter sollen künftig auch die Kosten für jede ausgebesserte Lokomotive auf ihren eigenen Wirtschaftshaushalt überschreiben. Hierdurch können sie feststellen, welche Ausbesserungen billiger durch die Betriebswerkstätten zu leisten sind, die geringere Generalkosten haben. Auch für Personenwagen wird dieser Grundgedanke durchgeführt werden. Es wird jedoch als ausreichend angesehen, Durchschnittslohnkosten nach Lohnperioden getrennt nach Untersuchungs- und Ausbesserungswagen zu ermitteln. Die Güterwagen sollen ebenfalls für bestimmte Leistungszeiträume mit durchschnittlichen Lohnkosten abgerechnet werden.</p><lb/> <p>Zum genauen Feststellen der Unkosten ist eine Betriebsbuchhaltung vorgesehen, die durch monatliche Abschlüsse oder Abschlüsse nach Löhnungszeiträumen einen klaren Einblick in die Führung des Werks, in die Entstehung und Ursache aller produktiven Kosten und aller Unkosten schaffen soll. Auch eingehende Nachkalkulation und genaue Unkostenstatistik müssen in <hi rendition="#g">allen</hi> Einzelheiten durchgeführt werden.</p><lb/> <p>Aus dem Lager soll kein Werkstoff ohne Beleg und möglichst nur die für eine Arbeit erforderliche Werkstoffmenge ausgegeben werden. Materialienverwaltung und Einrichtung müssen sich diesen Forderungen anpassen.</p><lb/> <p>Die Löhne werden nach werbenden und nichtwerbenden getrennt werden. Nach den Grundsätzen der Lohnkostenermittlung sind alle die Löhne zu den werbenden zu rechnen, die unmittelbar auf das Arbeitsstück verrechnet werden können.</p><lb/> <p>Die Generalunkostenzuschläge sollen in Betriebsunkosten und Verwaltungsunkosten eingeteilt werden. Die Verwaltungskosten werden ähnlich wie die Handlungskosten in den Privatwerken in Prozenten auf den Herstellungspreis, der sich aus der Summe von Werkstoff, Lohn und Betriebsunkosten ergibt, aufgeschlagen.</p><lb/> <p>Die Sätze für die Abschreibungen vom Anschafffungswert der Werkstätten und Werkstätteneinrichtungen werden entsprechend den Werten der Privatindustrie etwa folgende sein:</p><lb/> <table> <row> <cell/> <cell>Prozent</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Fabriksgebäude</cell> <cell>3</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Kraftmaschinen</cell> <cell>8</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Werkzeugmaschinen</cell> <cell>15</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Transmissionen</cell> <cell>15</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Werkzeuge</cell> <cell>40</cell> </row><lb/> <row> <cell>für Geräte</cell> <cell>40</cell> </row><lb/> </table> <p>Höchste Wirtschaftlichkeit eines Werks kann aber nur durch ständiges Verbessern der Betriebsweise und Betriebsführung erzielt werden. In jeder Werkstatt muß deshalb dauernd geprüft werden, ob die technischen Einrichtungen zweckentsprechend, ob die Arbeitsverfahren wirtschaftlich und ob die Arbeitskräfte in der richtigen Weise ausgenutzt sind. Anlage und Einrichtungen müssen den neuzeitlichen Forderungen der Technik genügen und in den durch die Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen ausgenutzt werden.</p><lb/> <p rendition="#c">IV. <hi rendition="#g">Materialienverwaltung</hi>.</p><lb/> <p>Nach der Materialienordnung der ehemaligen Preußischen Eisenbahnverwaltung gelten als Materialien (Stoffe):</p><lb/> <p>Rohstoffe und Stoffe, die durch ihre Verwendung vernichtet werden, wie Kohlen, Öl sowie Stoffe und fertige Gegenstände, die zum Herstellen und Unterhalten der Bauten und Fahrzeuge dienen, endlich die Rückstände hiervon (Altstoffe).</p><lb/> <p>Daneben werden, aber nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung, sogenannte Aushilfsteile geführt, die zum Zwecke eines schnellen Erledigens von Ausbesserungsarbeiten an den Fahrzeugen sowie an maschinellen und sonstigen Anlagen vorrätig gehalten werden.</p><lb/> <p>Drucksachen und Schreibstoffe gelten nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung.</p><lb/> <p>Es werden folgende Hauptgruppen unterschieden:</p><lb/> <p>Betriebsstoffe,</p><lb/> <p>Oberbau- und Baustoffe,</p><lb/> <p>Werkstattstoffe.</p><lb/> <p>Zu welcher Gruppe die vorkommenden Stoffe gehören, ist in namentlichen Verzeichnissen festgelegt. Der Ort der Verwendung ist gleichgültig, z. B. gelten Kohlen stets als Betriebsstoffe, gleichgültig, ob sie in den Direktionsbureaus oder in den Werkstätten verbraucht werden.</p><lb/> <p>Die Lager werden nach Art und Zweck eingeteilt in:</p><lb/> <p>Hauptlager und Nebenlager.</p><lb/> <p>Die Hauptlager sind Anlieferungsmagazine, die Nebenlager in der Regel nicht. Im allgemeinen werden nur Kohlen und Oberbaustoffe – diese aber auch meist nur für Gleisumbauten – unmittelbar an Nebenlager geliefert. Sonst werden die Nebenlager von den Hauptlagern versorgt.</p><lb/> <p>Hauptlager und größere Nebenlager – in der Regel nur größere Betriebsstoffnebenlager – werden mit besonderen Verwaltern besetzt, die übrigen Nebenlager werden von anderen Beamten mitverwaltet. Unter den Verwaltern sind für die Beaufsichtigung und Ausgabe der Stoffe Magazinaufseher, mit der nötigen Anzahl </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [361/0391]
aller Kosten an Löhnen, Werkstoffen und Generalunkosten, um den Herstellungspreis für jede beliebige Arbeit im Sinne privatwirtschaftlicher Verbuchung aufstellen zu können.
Die Maschinenämter sollen künftig auch die Kosten für jede ausgebesserte Lokomotive auf ihren eigenen Wirtschaftshaushalt überschreiben. Hierdurch können sie feststellen, welche Ausbesserungen billiger durch die Betriebswerkstätten zu leisten sind, die geringere Generalkosten haben. Auch für Personenwagen wird dieser Grundgedanke durchgeführt werden. Es wird jedoch als ausreichend angesehen, Durchschnittslohnkosten nach Lohnperioden getrennt nach Untersuchungs- und Ausbesserungswagen zu ermitteln. Die Güterwagen sollen ebenfalls für bestimmte Leistungszeiträume mit durchschnittlichen Lohnkosten abgerechnet werden.
Zum genauen Feststellen der Unkosten ist eine Betriebsbuchhaltung vorgesehen, die durch monatliche Abschlüsse oder Abschlüsse nach Löhnungszeiträumen einen klaren Einblick in die Führung des Werks, in die Entstehung und Ursache aller produktiven Kosten und aller Unkosten schaffen soll. Auch eingehende Nachkalkulation und genaue Unkostenstatistik müssen in allen Einzelheiten durchgeführt werden.
Aus dem Lager soll kein Werkstoff ohne Beleg und möglichst nur die für eine Arbeit erforderliche Werkstoffmenge ausgegeben werden. Materialienverwaltung und Einrichtung müssen sich diesen Forderungen anpassen.
Die Löhne werden nach werbenden und nichtwerbenden getrennt werden. Nach den Grundsätzen der Lohnkostenermittlung sind alle die Löhne zu den werbenden zu rechnen, die unmittelbar auf das Arbeitsstück verrechnet werden können.
Die Generalunkostenzuschläge sollen in Betriebsunkosten und Verwaltungsunkosten eingeteilt werden. Die Verwaltungskosten werden ähnlich wie die Handlungskosten in den Privatwerken in Prozenten auf den Herstellungspreis, der sich aus der Summe von Werkstoff, Lohn und Betriebsunkosten ergibt, aufgeschlagen.
Die Sätze für die Abschreibungen vom Anschafffungswert der Werkstätten und Werkstätteneinrichtungen werden entsprechend den Werten der Privatindustrie etwa folgende sein:
Prozent
für Fabriksgebäude 3
für Kraftmaschinen 8
für Werkzeugmaschinen 15
für Transmissionen 15
für Werkzeuge 40
für Geräte 40
Höchste Wirtschaftlichkeit eines Werks kann aber nur durch ständiges Verbessern der Betriebsweise und Betriebsführung erzielt werden. In jeder Werkstatt muß deshalb dauernd geprüft werden, ob die technischen Einrichtungen zweckentsprechend, ob die Arbeitsverfahren wirtschaftlich und ob die Arbeitskräfte in der richtigen Weise ausgenutzt sind. Anlage und Einrichtungen müssen den neuzeitlichen Forderungen der Technik genügen und in den durch die Wirtschaftlichkeit gesetzten Grenzen ausgenutzt werden.
IV. Materialienverwaltung.
Nach der Materialienordnung der ehemaligen Preußischen Eisenbahnverwaltung gelten als Materialien (Stoffe):
Rohstoffe und Stoffe, die durch ihre Verwendung vernichtet werden, wie Kohlen, Öl sowie Stoffe und fertige Gegenstände, die zum Herstellen und Unterhalten der Bauten und Fahrzeuge dienen, endlich die Rückstände hiervon (Altstoffe).
Daneben werden, aber nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung, sogenannte Aushilfsteile geführt, die zum Zwecke eines schnellen Erledigens von Ausbesserungsarbeiten an den Fahrzeugen sowie an maschinellen und sonstigen Anlagen vorrätig gehalten werden.
Drucksachen und Schreibstoffe gelten nicht als Stoffe im Sinne der Materialienordnung.
Es werden folgende Hauptgruppen unterschieden:
Betriebsstoffe,
Oberbau- und Baustoffe,
Werkstattstoffe.
Zu welcher Gruppe die vorkommenden Stoffe gehören, ist in namentlichen Verzeichnissen festgelegt. Der Ort der Verwendung ist gleichgültig, z. B. gelten Kohlen stets als Betriebsstoffe, gleichgültig, ob sie in den Direktionsbureaus oder in den Werkstätten verbraucht werden.
Die Lager werden nach Art und Zweck eingeteilt in:
Hauptlager und Nebenlager.
Die Hauptlager sind Anlieferungsmagazine, die Nebenlager in der Regel nicht. Im allgemeinen werden nur Kohlen und Oberbaustoffe – diese aber auch meist nur für Gleisumbauten – unmittelbar an Nebenlager geliefert. Sonst werden die Nebenlager von den Hauptlagern versorgt.
Hauptlager und größere Nebenlager – in der Regel nur größere Betriebsstoffnebenlager – werden mit besonderen Verwaltern besetzt, die übrigen Nebenlager werden von anderen Beamten mitverwaltet. Unter den Verwaltern sind für die Beaufsichtigung und Ausgabe der Stoffe Magazinaufseher, mit der nötigen Anzahl
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |