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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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und durch jede Eisenbahndirektion selbst.

Die Beschaffung erfolgt durch öffentliche oder engere Ausschreibung; in dringenden oder besonderen Fällen durch unmittelbare Bestellung.

Zum Vereinheitlichen der Bedarfsanmeldungen und Herabsetzen der Abmessungen und Profile hat das Zentralamt ein "Merkbuch für Werkstattsstoffe" herausgegeben, das sämtliche Werkstattsstoffe nach Nummer, amtlicher Bezeichnung, Buchungsart im Rapport, Zeichnung, Musterblatt und Abmessung enthält und für Bedarfsanmeldung und Abmessungen maßgebend ist. Hierdurch sollen die Herstellungs- und Beschaffungskosten verringert, die Lagerbestände kleiner und übersichtlicher gestaltet werden. Auch die bisherigen Normungsarbeiten an den Fahrzeugen sind in dem Buche berücksichtigt.

Geräte: Getrennt von den Materialien werden die Geräte (Inventarien) verwaltet, da ihre Beschaffungskosten auf verschiedene Titel des Haushalts zu verrechnen sind.

Auch die Geräte werden im allgemeinen in drei Gruppen eingeteilt, u. zw. in: Betriebs- und Werkstattgeräte, Geräte der Gebäude und baulichen Anlagen, Geräte der Fahrzeuge und maschinellen Anlagen.

In den Werkstätten werden die Geräte von den hiermit besonders betrauten Beamten (Werkmeistern) verwaltet. Über die Zu- und Abgänge wird Buch geführt. Geräte, die in größeren Mengen verbraucht werden, werden für den Direktionsbezirk gemeinsam beschafft und an einer Stelle vorrätig gehalten (Hauptgerätesammelstelle).

Bei den größeren Werkstätten bestehen dann noch besondere Sammelstellen, in denen bestimmte Werkstättenwerkzeuge für den Austausch vorrätig gehalten werden.

Die Kontrolle über die Geräte der Sammelstelle wird durch Ein- und Ausgangsbücher ausgeübt. Jede Abgabe muß durch Quittung des Empfängers belegt werden.

V. Lohnwesen.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Bis Ende 1918 regelten sich die Lohnverhältnisse der Werkstättenarbeiter der Preußischen Bahnen nach der von der Verwaltung festgesetzten Lohnordnung. Für die Entlohnung waren Grundlohn- und Stellenzulagensätze festgesetzt. Die Grundlohnsätze waren nach dem Beschäftigungsalter bei der Verwaltung abgestuft, d. h. mit zunehmendem Dienstalter sollte auch das Lohneinkommen planmäßig steigen wie bei der Beamtenschaft. Die Stellenzulagen wurden für schwierigere Dienstleistungen gewährt, u. zw. derart, daß lediglich die Schwierigkeit der Dienstleistung unabhängig vom Lohndienstalter gewertet wurde. Die Stück-(Akkord-)Löhne boten die Möglichkeit, Überverdienste über den Normallohn zu erzielen. Ende 1918 wurde dann das Einrücken in die Lohnstufen nicht mehr vom Dienstalter bei der Verwaltung, sondern allein vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit dem 27. Lebensjahr erhielt jeder Arbeiter den Höchstlohn. Ferner wurden alle Stellenzulagen und Stück-(Akkord-)Löhne aufgehoben. Man unterschied nur noch Löhne für Handwerker, ungelernte Arbeiter und Frauen. An die Stelle der monatlichen Lohnabrechnung mit einer Abschlagszahlung in der Mitte des Monats trat die wöchentliche Abrechnung und Auszahlung. Die Erfahrungen mit diesem Zeitlohnsystem waren so ungünstig, daß die Verwaltung ein Lohnsystem wiedereinzuführen suchte, durch das wie früher schwierige und tüchtige Leistungen besonders vergütet werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wurde schließlich in Preußen ein Lohntarif mit den 3 größten Arbeitnehmervereinigungen vereinbart, in dem für die Höhe des Lohns das Lebensalter, die Art der Beschäftigung und der Beschäftigungsort maßgebend sein sollten. Auch erklärten sich diese Vereinigungen mit dem Einführen eines Gedingeverfahrens (Akkordarbeit) in den Haupt- und Nebenwerkstätten einverstanden. Der Vertrag ist mit einigen Änderungen von der Reichseisenbahnverwaltung übernommen worden. (Hierbei wurde auch Ausdehnung des Gedingeverfahrens auf die Bahnbetriebswerke grundsätzlich vereinbart.) Er gilt für alle vollbeschäftigten im Lohnverhältnis stehenden Bediensteten, die einheitlich als "Arbeiter" bezeichnet werden. Beamtenanwärter, Lehrlinge und andere besonders benannte Personen sind ausgenommen.

Der Tarif enthält Bestimmungen über die (achtstündige) Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Lohngruppen, Ortsklassen, Lohnsätze, Teuerungszuschüsse, Kinderzuschläge, Arbeitsversäumnisse, Überstunden, Urlaub, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit und auswärtige Arbeit. Doch auch die Lohn- und Lohnabschlagszahlung, die Bestimmungen über Lohnabzug (Strafen), Krankengeldzuschuß, Kündigung, Entlassung sind festgelegt. Der Höchstlohn wird nunmehr schon im 24. Lebensjahre erreicht. Renten bleiben bei der Festsetzung des Lohnes unberücksichtigt. Der Lohn wird nur noch dreimal vierteljährlich abgerechnet, d. h. für einen Zeitraum von 4-5 Wochen genau berechnet, die wöchentlichen Zahlungen bleiben als Abschlagszahlungen.

Der Lohnanspruch des Arbeiters beruht nunmehr auf der Art seiner tatsächlichen Beschäftigung; er ist bei einzelnen Beschäftigungsarten zudem an den Nachweis der Vorbildung für das Arbeitsfach geknüpft. Aus dem Fordern fachlicher Vorbildung ergibt sich die Einteilung in zwei Grundbeschäftigungsgruppen, u. zw.: Gruppe I-III Handwerker, Gruppe IV-VII Handarbeiter. Der Grundlohn aller Handwerker ist der Lohn nach Lohngruppe III, der Grundlohn aller übrigen der nach VII. Bei höher zu bewertender Beschäftigung und je nach deren Art erhalten die Handwerker Löhne nach den Gruppen I und II, die Handarbeiter solche nach den Gruppen IV-VI. Die weiblichen Arbeiter sind in Lohngruppe VIII.

Zum Entscheiden von Streitigkeiten über Auslegen und Anwenden besonders bestimmter Angelegenheiten des Tarifvertrages sind Tarifausschüsse bei den Eisenbahndirektionen und ein Haupttarifausschuß beim Reichsverkehrsminister eingesetzt. Für Verwaltungsangelegenheiten, das sind Angelegenheiten, bei denen

und durch jede Eisenbahndirektion selbst.

Die Beschaffung erfolgt durch öffentliche oder engere Ausschreibung; in dringenden oder besonderen Fällen durch unmittelbare Bestellung.

Zum Vereinheitlichen der Bedarfsanmeldungen und Herabsetzen der Abmessungen und Profile hat das Zentralamt ein „Merkbuch für Werkstattsstoffe“ herausgegeben, das sämtliche Werkstattsstoffe nach Nummer, amtlicher Bezeichnung, Buchungsart im Rapport, Zeichnung, Musterblatt und Abmessung enthält und für Bedarfsanmeldung und Abmessungen maßgebend ist. Hierdurch sollen die Herstellungs- und Beschaffungskosten verringert, die Lagerbestände kleiner und übersichtlicher gestaltet werden. Auch die bisherigen Normungsarbeiten an den Fahrzeugen sind in dem Buche berücksichtigt.

Geräte: Getrennt von den Materialien werden die Geräte (Inventarien) verwaltet, da ihre Beschaffungskosten auf verschiedene Titel des Haushalts zu verrechnen sind.

Auch die Geräte werden im allgemeinen in drei Gruppen eingeteilt, u. zw. in: Betriebs- und Werkstattgeräte, Geräte der Gebäude und baulichen Anlagen, Geräte der Fahrzeuge und maschinellen Anlagen.

In den Werkstätten werden die Geräte von den hiermit besonders betrauten Beamten (Werkmeistern) verwaltet. Über die Zu- und Abgänge wird Buch geführt. Geräte, die in größeren Mengen verbraucht werden, werden für den Direktionsbezirk gemeinsam beschafft und an einer Stelle vorrätig gehalten (Hauptgerätesammelstelle).

Bei den größeren Werkstätten bestehen dann noch besondere Sammelstellen, in denen bestimmte Werkstättenwerkzeuge für den Austausch vorrätig gehalten werden.

Die Kontrolle über die Geräte der Sammelstelle wird durch Ein- und Ausgangsbücher ausgeübt. Jede Abgabe muß durch Quittung des Empfängers belegt werden.

V. Lohnwesen.

a) Allgemeine Bestimmungen.

Bis Ende 1918 regelten sich die Lohnverhältnisse der Werkstättenarbeiter der Preußischen Bahnen nach der von der Verwaltung festgesetzten Lohnordnung. Für die Entlohnung waren Grundlohn- und Stellenzulagensätze festgesetzt. Die Grundlohnsätze waren nach dem Beschäftigungsalter bei der Verwaltung abgestuft, d. h. mit zunehmendem Dienstalter sollte auch das Lohneinkommen planmäßig steigen wie bei der Beamtenschaft. Die Stellenzulagen wurden für schwierigere Dienstleistungen gewährt, u. zw. derart, daß lediglich die Schwierigkeit der Dienstleistung unabhängig vom Lohndienstalter gewertet wurde. Die Stück-(Akkord-)Löhne boten die Möglichkeit, Überverdienste über den Normallohn zu erzielen. Ende 1918 wurde dann das Einrücken in die Lohnstufen nicht mehr vom Dienstalter bei der Verwaltung, sondern allein vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit dem 27. Lebensjahr erhielt jeder Arbeiter den Höchstlohn. Ferner wurden alle Stellenzulagen und Stück-(Akkord-)Löhne aufgehoben. Man unterschied nur noch Löhne für Handwerker, ungelernte Arbeiter und Frauen. An die Stelle der monatlichen Lohnabrechnung mit einer Abschlagszahlung in der Mitte des Monats trat die wöchentliche Abrechnung und Auszahlung. Die Erfahrungen mit diesem Zeitlohnsystem waren so ungünstig, daß die Verwaltung ein Lohnsystem wiedereinzuführen suchte, durch das wie früher schwierige und tüchtige Leistungen besonders vergütet werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wurde schließlich in Preußen ein Lohntarif mit den 3 größten Arbeitnehmervereinigungen vereinbart, in dem für die Höhe des Lohns das Lebensalter, die Art der Beschäftigung und der Beschäftigungsort maßgebend sein sollten. Auch erklärten sich diese Vereinigungen mit dem Einführen eines Gedingeverfahrens (Akkordarbeit) in den Haupt- und Nebenwerkstätten einverstanden. Der Vertrag ist mit einigen Änderungen von der Reichseisenbahnverwaltung übernommen worden. (Hierbei wurde auch Ausdehnung des Gedingeverfahrens auf die Bahnbetriebswerke grundsätzlich vereinbart.) Er gilt für alle vollbeschäftigten im Lohnverhältnis stehenden Bediensteten, die einheitlich als „Arbeiter“ bezeichnet werden. Beamtenanwärter, Lehrlinge und andere besonders benannte Personen sind ausgenommen.

Der Tarif enthält Bestimmungen über die (achtstündige) Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Lohngruppen, Ortsklassen, Lohnsätze, Teuerungszuschüsse, Kinderzuschläge, Arbeitsversäumnisse, Überstunden, Urlaub, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit und auswärtige Arbeit. Doch auch die Lohn- und Lohnabschlagszahlung, die Bestimmungen über Lohnabzug (Strafen), Krankengeldzuschuß, Kündigung, Entlassung sind festgelegt. Der Höchstlohn wird nunmehr schon im 24. Lebensjahre erreicht. Renten bleiben bei der Festsetzung des Lohnes unberücksichtigt. Der Lohn wird nur noch dreimal vierteljährlich abgerechnet, d. h. für einen Zeitraum von 4–5 Wochen genau berechnet, die wöchentlichen Zahlungen bleiben als Abschlagszahlungen.

Der Lohnanspruch des Arbeiters beruht nunmehr auf der Art seiner tatsächlichen Beschäftigung; er ist bei einzelnen Beschäftigungsarten zudem an den Nachweis der Vorbildung für das Arbeitsfach geknüpft. Aus dem Fordern fachlicher Vorbildung ergibt sich die Einteilung in zwei Grundbeschäftigungsgruppen, u. zw.: Gruppe I–III Handwerker, Gruppe IV–VII Handarbeiter. Der Grundlohn aller Handwerker ist der Lohn nach Lohngruppe III, der Grundlohn aller übrigen der nach VII. Bei höher zu bewertender Beschäftigung und je nach deren Art erhalten die Handwerker Löhne nach den Gruppen I und II, die Handarbeiter solche nach den Gruppen IV–VI. Die weiblichen Arbeiter sind in Lohngruppe VIII.

Zum Entscheiden von Streitigkeiten über Auslegen und Anwenden besonders bestimmter Angelegenheiten des Tarifvertrages sind Tarifausschüsse bei den Eisenbahndirektionen und ein Haupttarifausschuß beim Reichsverkehrsminister eingesetzt. Für Verwaltungsangelegenheiten, das sind Angelegenheiten, bei denen

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[363/0393] und durch jede Eisenbahndirektion selbst. Die Beschaffung erfolgt durch öffentliche oder engere Ausschreibung; in dringenden oder besonderen Fällen durch unmittelbare Bestellung. Zum Vereinheitlichen der Bedarfsanmeldungen und Herabsetzen der Abmessungen und Profile hat das Zentralamt ein „Merkbuch für Werkstattsstoffe“ herausgegeben, das sämtliche Werkstattsstoffe nach Nummer, amtlicher Bezeichnung, Buchungsart im Rapport, Zeichnung, Musterblatt und Abmessung enthält und für Bedarfsanmeldung und Abmessungen maßgebend ist. Hierdurch sollen die Herstellungs- und Beschaffungskosten verringert, die Lagerbestände kleiner und übersichtlicher gestaltet werden. Auch die bisherigen Normungsarbeiten an den Fahrzeugen sind in dem Buche berücksichtigt. Geräte: Getrennt von den Materialien werden die Geräte (Inventarien) verwaltet, da ihre Beschaffungskosten auf verschiedene Titel des Haushalts zu verrechnen sind. Auch die Geräte werden im allgemeinen in drei Gruppen eingeteilt, u. zw. in: Betriebs- und Werkstattgeräte, Geräte der Gebäude und baulichen Anlagen, Geräte der Fahrzeuge und maschinellen Anlagen. In den Werkstätten werden die Geräte von den hiermit besonders betrauten Beamten (Werkmeistern) verwaltet. Über die Zu- und Abgänge wird Buch geführt. Geräte, die in größeren Mengen verbraucht werden, werden für den Direktionsbezirk gemeinsam beschafft und an einer Stelle vorrätig gehalten (Hauptgerätesammelstelle). Bei den größeren Werkstätten bestehen dann noch besondere Sammelstellen, in denen bestimmte Werkstättenwerkzeuge für den Austausch vorrätig gehalten werden. Die Kontrolle über die Geräte der Sammelstelle wird durch Ein- und Ausgangsbücher ausgeübt. Jede Abgabe muß durch Quittung des Empfängers belegt werden. V. Lohnwesen. a) Allgemeine Bestimmungen. Bis Ende 1918 regelten sich die Lohnverhältnisse der Werkstättenarbeiter der Preußischen Bahnen nach der von der Verwaltung festgesetzten Lohnordnung. Für die Entlohnung waren Grundlohn- und Stellenzulagensätze festgesetzt. Die Grundlohnsätze waren nach dem Beschäftigungsalter bei der Verwaltung abgestuft, d. h. mit zunehmendem Dienstalter sollte auch das Lohneinkommen planmäßig steigen wie bei der Beamtenschaft. Die Stellenzulagen wurden für schwierigere Dienstleistungen gewährt, u. zw. derart, daß lediglich die Schwierigkeit der Dienstleistung unabhängig vom Lohndienstalter gewertet wurde. Die Stück-(Akkord-)Löhne boten die Möglichkeit, Überverdienste über den Normallohn zu erzielen. Ende 1918 wurde dann das Einrücken in die Lohnstufen nicht mehr vom Dienstalter bei der Verwaltung, sondern allein vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit dem 27. Lebensjahr erhielt jeder Arbeiter den Höchstlohn. Ferner wurden alle Stellenzulagen und Stück-(Akkord-)Löhne aufgehoben. Man unterschied nur noch Löhne für Handwerker, ungelernte Arbeiter und Frauen. An die Stelle der monatlichen Lohnabrechnung mit einer Abschlagszahlung in der Mitte des Monats trat die wöchentliche Abrechnung und Auszahlung. Die Erfahrungen mit diesem Zeitlohnsystem waren so ungünstig, daß die Verwaltung ein Lohnsystem wiedereinzuführen suchte, durch das wie früher schwierige und tüchtige Leistungen besonders vergütet werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wurde schließlich in Preußen ein Lohntarif mit den 3 größten Arbeitnehmervereinigungen vereinbart, in dem für die Höhe des Lohns das Lebensalter, die Art der Beschäftigung und der Beschäftigungsort maßgebend sein sollten. Auch erklärten sich diese Vereinigungen mit dem Einführen eines Gedingeverfahrens (Akkordarbeit) in den Haupt- und Nebenwerkstätten einverstanden. Der Vertrag ist mit einigen Änderungen von der Reichseisenbahnverwaltung übernommen worden. (Hierbei wurde auch Ausdehnung des Gedingeverfahrens auf die Bahnbetriebswerke grundsätzlich vereinbart.) Er gilt für alle vollbeschäftigten im Lohnverhältnis stehenden Bediensteten, die einheitlich als „Arbeiter“ bezeichnet werden. Beamtenanwärter, Lehrlinge und andere besonders benannte Personen sind ausgenommen. Der Tarif enthält Bestimmungen über die (achtstündige) Arbeitszeit, die Arbeitspausen, die Lohngruppen, Ortsklassen, Lohnsätze, Teuerungszuschüsse, Kinderzuschläge, Arbeitsversäumnisse, Überstunden, Urlaub, Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit und auswärtige Arbeit. Doch auch die Lohn- und Lohnabschlagszahlung, die Bestimmungen über Lohnabzug (Strafen), Krankengeldzuschuß, Kündigung, Entlassung sind festgelegt. Der Höchstlohn wird nunmehr schon im 24. Lebensjahre erreicht. Renten bleiben bei der Festsetzung des Lohnes unberücksichtigt. Der Lohn wird nur noch dreimal vierteljährlich abgerechnet, d. h. für einen Zeitraum von 4–5 Wochen genau berechnet, die wöchentlichen Zahlungen bleiben als Abschlagszahlungen. Der Lohnanspruch des Arbeiters beruht nunmehr auf der Art seiner tatsächlichen Beschäftigung; er ist bei einzelnen Beschäftigungsarten zudem an den Nachweis der Vorbildung für das Arbeitsfach geknüpft. Aus dem Fordern fachlicher Vorbildung ergibt sich die Einteilung in zwei Grundbeschäftigungsgruppen, u. zw.: Gruppe I–III Handwerker, Gruppe IV–VII Handarbeiter. Der Grundlohn aller Handwerker ist der Lohn nach Lohngruppe III, der Grundlohn aller übrigen der nach VII. Bei höher zu bewertender Beschäftigung und je nach deren Art erhalten die Handwerker Löhne nach den Gruppen I und II, die Handarbeiter solche nach den Gruppen IV–VI. Die weiblichen Arbeiter sind in Lohngruppe VIII. Zum Entscheiden von Streitigkeiten über Auslegen und Anwenden besonders bestimmter Angelegenheiten des Tarifvertrages sind Tarifausschüsse bei den Eisenbahndirektionen und ein Haupttarifausschuß beim Reichsverkehrsminister eingesetzt. Für Verwaltungsangelegenheiten, das sind Angelegenheiten, bei denen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/393>, abgerufen am 30.06.2024.