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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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für Nachlieferung von Öl, Gas oder elektrischem Strom werden in Rechnung gestellt, Kosten für Schmierung jedoch nicht.

Den größten Teil des Übereinkommens bilden die technischen Vorschriften. Sie sind hervorgegangen aus der technischen Einheit (s. d.), den Lübecker Bedingungen (s. Durchgehende Wagen) und den Triester Bestimmungen vom Jahre 1904 und beziehen sich auf die Reinigung und Desinfektion der Wagen, ihre Ausrüstung, die Anschriften, Richtungsschilder, Beleuchtung, Heizung, die Möglichkeit der Einstellung fremder Wagen neben Wagen der eigenen Verwaltung sowie auf die Behandlung und Wiederherstellung beschädigter Wagen. Die hierfür notwendige Übereinstimmung in der Einrichtung zahlreicher Einzelteile erfordert bei der sonst vorhandenen Vielseitigkeit in der Bauweise der Fahrzeuge und der Bahnanlagen eine große Anzahl von Bestimmungen, die durch die beigefügten zeichnerischen Darstellungen erläutert werden. Letztere beziehen sich auf die Kupplungsarten für die Brems- und Heizleitungen sowie für die Faltenbälge, auf die Bedienung der Gasbeleuchtung, die Anbringung der Zugsignale, der Rohranschlüsse für die Wasserbehälter, der Haken für die äußeren und inneren Laufschilder, endlich auf die Abmessungen der Bufferscheiben. Die von den einzelnen Verwaltungen verwendeten Bauarten der durchgehenden Bremsen, ihre Bedingungen für die Einstellung von zwei- und dreiachsigen Personen-, Gepäck- und Postwagen in Schnellzüge und von Güterwagen in die Personen- oder Schnellzüge sind ebenfalls in besonderen Anlagen dem Übereinkommen beigefügt. Für die Fortbildung aller Vereinbarungen sind die europäischen Wagenbeistellungskonferenzen (s. u.) zuständig.

In den Personenzügen werden unterschieden nach § 93 der FV.:

a) Stammwagen, die ständig im Zuge bis zu seiner Endstation, aber nicht über diese hinaus laufen;

b) Kurswagen, die auf einen Anschlußzug übergehen oder von einem solchen kommen;

c) Verstärkungswagen, die nur an bestimmten Tagen oder nur auf Teilstrecken laufen;

d) Bereitschaftswagen, die zur außergewöhnlichen Verstärkung oder als Ersatz schadhafter Wagen laufen.

Nach dem Umfange des bei den einzelnen Zügen zu erwartenden Verkehrs wird die Zahl der erforderlichen Wagen festgestellt und unter Gewährung eines Zuschlags für Untersuchungs- und Ausbesserungszwecke den einzelnen Zugbildungsstationen dauernd überwiesen. Die sich hiernach ergebende Heimatstation wird am Langträger der Wagen durch Beklebung oder Anstrich vermerkt. Ihr müssen die Wagen nach Gebrauch immer wieder zugeführt werden. Die außerdem noch verbleibenden Wagen werden gleichfalls den Hauptbedarfsstationen zugeteilt, zur Verfügung der Verteilungsstelle für außergewöhnliche Anforderungen. Sind diese Wagen bei großem Bedarf vergriffen, so werden die in der Nähe der Bedarfsstation befindlichen Bereitschaftswagen für besondere Zwecke zusammengezogen oder es werden die Nachbarbezirke an der Wagenstellung beteiligt. Abgesehen von der Kriegszeit erfuhr der Wagenbestand der deutschen Eisenbahnen die größte Inanspruchnahme alljährlich während der Herbstmanöver, zu denen nicht nur große Truppenmassen, sondern auch zahlreiche Zuschauer befördert werden mußten. Um diesen Anforderungen ohne Schädigung des übrigen Verkehrs entsprechen zu können, wurde jedesmal in gemeinschaftlicher mündlicher Beratung aller deutschen Eisenbahnen mit der Militärverwaltung ein Plan für die Verwendung sämtlicher verfügbaren Personenwagen aufgestellt und hierbei auf mehrmalige Benutzung sowie auf möglichste Vermeidung von Leerläufen hingewirkt. Soweit am Lauf von Zügen oder Kurswagen außerdeutsche Verwaltungen beteiligt sind, wird die hierüber getroffene Vereinbarung in den europäischen Wagenbeistellungsplan (s. Durchgehende Wagen), wie das nachstehende Muster (Tabelle I auf S. 495) zeigt, aufgenommen.

Der EWP zerfällt in Abschnitte, die die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Kurse möglichst zusammenfassen, und in Unterabschnitte, die nach den einzelnen Übergängen getrennt sind. Für jeden Abschnitt ist eine vorsitzende Verwaltung und für jeden Unterabschnitt eine vorbereitende Verwaltung bestimmt. Diesen Verwaltungen obliegt die Geschäftsführung und Leitung für die zum Fahrplanwechsel vorzubereitende Vereinbarung der regelmäßigen Wagenläufe, deren endgültige Feststellung der durch die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern einzuberufenden europäischen Wagenbeistellungskonferenz vorbehalten ist. Für die deutsche Reichsbahn führt das Eisenbahnzentralamt in Berlin den Vorsitz bei Aufstellung der deutschen Abschnitte des EWP. Für die österreichischen Bahnen obliegt dies dem Hauptwagenamt der österreichischen Bundesbahnen in Wien.

Aus dem EWP übernehmen die Eisenbahndirektionen die für den eigenen Zugbildungsplan (Zp) nötigen Angaben. Diesen stellen sie getrennt auf nach Ordnungsplan und Umlaufplan, wobei der letztere wiederum nach Zügen der eigenen und der fremden Zugbildungsstationen getrennt wird.

Muster für einen Zugbildungsplan der der Personenbeförderung dienenden Züge s. Tabelle II auf S. 496.

Teil I kann auf die Schnellzüge und Eilzüge beschränkt werden. Die angewendeten Abkürzungen sind in der Nachweisung der Personen- und Gepäckwagen erläutert.

für Nachlieferung von Öl, Gas oder elektrischem Strom werden in Rechnung gestellt, Kosten für Schmierung jedoch nicht.

Den größten Teil des Übereinkommens bilden die technischen Vorschriften. Sie sind hervorgegangen aus der technischen Einheit (s. d.), den Lübecker Bedingungen (s. Durchgehende Wagen) und den Triester Bestimmungen vom Jahre 1904 und beziehen sich auf die Reinigung und Desinfektion der Wagen, ihre Ausrüstung, die Anschriften, Richtungsschilder, Beleuchtung, Heizung, die Möglichkeit der Einstellung fremder Wagen neben Wagen der eigenen Verwaltung sowie auf die Behandlung und Wiederherstellung beschädigter Wagen. Die hierfür notwendige Übereinstimmung in der Einrichtung zahlreicher Einzelteile erfordert bei der sonst vorhandenen Vielseitigkeit in der Bauweise der Fahrzeuge und der Bahnanlagen eine große Anzahl von Bestimmungen, die durch die beigefügten zeichnerischen Darstellungen erläutert werden. Letztere beziehen sich auf die Kupplungsarten für die Brems- und Heizleitungen sowie für die Faltenbälge, auf die Bedienung der Gasbeleuchtung, die Anbringung der Zugsignale, der Rohranschlüsse für die Wasserbehälter, der Haken für die äußeren und inneren Laufschilder, endlich auf die Abmessungen der Bufferscheiben. Die von den einzelnen Verwaltungen verwendeten Bauarten der durchgehenden Bremsen, ihre Bedingungen für die Einstellung von zwei- und dreiachsigen Personen-, Gepäck- und Postwagen in Schnellzüge und von Güterwagen in die Personen- oder Schnellzüge sind ebenfalls in besonderen Anlagen dem Übereinkommen beigefügt. Für die Fortbildung aller Vereinbarungen sind die europäischen Wagenbeistellungskonferenzen (s. u.) zuständig.

In den Personenzügen werden unterschieden nach § 93 der FV.:

a) Stammwagen, die ständig im Zuge bis zu seiner Endstation, aber nicht über diese hinaus laufen;

b) Kurswagen, die auf einen Anschlußzug übergehen oder von einem solchen kommen;

c) Verstärkungswagen, die nur an bestimmten Tagen oder nur auf Teilstrecken laufen;

d) Bereitschaftswagen, die zur außergewöhnlichen Verstärkung oder als Ersatz schadhafter Wagen laufen.

Nach dem Umfange des bei den einzelnen Zügen zu erwartenden Verkehrs wird die Zahl der erforderlichen Wagen festgestellt und unter Gewährung eines Zuschlags für Untersuchungs- und Ausbesserungszwecke den einzelnen Zugbildungsstationen dauernd überwiesen. Die sich hiernach ergebende Heimatstation wird am Langträger der Wagen durch Beklebung oder Anstrich vermerkt. Ihr müssen die Wagen nach Gebrauch immer wieder zugeführt werden. Die außerdem noch verbleibenden Wagen werden gleichfalls den Hauptbedarfsstationen zugeteilt, zur Verfügung der Verteilungsstelle für außergewöhnliche Anforderungen. Sind diese Wagen bei großem Bedarf vergriffen, so werden die in der Nähe der Bedarfsstation befindlichen Bereitschaftswagen für besondere Zwecke zusammengezogen oder es werden die Nachbarbezirke an der Wagenstellung beteiligt. Abgesehen von der Kriegszeit erfuhr der Wagenbestand der deutschen Eisenbahnen die größte Inanspruchnahme alljährlich während der Herbstmanöver, zu denen nicht nur große Truppenmassen, sondern auch zahlreiche Zuschauer befördert werden mußten. Um diesen Anforderungen ohne Schädigung des übrigen Verkehrs entsprechen zu können, wurde jedesmal in gemeinschaftlicher mündlicher Beratung aller deutschen Eisenbahnen mit der Militärverwaltung ein Plan für die Verwendung sämtlicher verfügbaren Personenwagen aufgestellt und hierbei auf mehrmalige Benutzung sowie auf möglichste Vermeidung von Leerläufen hingewirkt. Soweit am Lauf von Zügen oder Kurswagen außerdeutsche Verwaltungen beteiligt sind, wird die hierüber getroffene Vereinbarung in den europäischen Wagenbeistellungsplan (s. Durchgehende Wagen), wie das nachstehende Muster (Tabelle I auf S. 495) zeigt, aufgenommen.

Der EWP zerfällt in Abschnitte, die die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Kurse möglichst zusammenfassen, und in Unterabschnitte, die nach den einzelnen Übergängen getrennt sind. Für jeden Abschnitt ist eine vorsitzende Verwaltung und für jeden Unterabschnitt eine vorbereitende Verwaltung bestimmt. Diesen Verwaltungen obliegt die Geschäftsführung und Leitung für die zum Fahrplanwechsel vorzubereitende Vereinbarung der regelmäßigen Wagenläufe, deren endgültige Feststellung der durch die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern einzuberufenden europäischen Wagenbeistellungskonferenz vorbehalten ist. Für die deutsche Reichsbahn führt das Eisenbahnzentralamt in Berlin den Vorsitz bei Aufstellung der deutschen Abschnitte des EWP. Für die österreichischen Bahnen obliegt dies dem Hauptwagenamt der österreichischen Bundesbahnen in Wien.

Aus dem EWP übernehmen die Eisenbahndirektionen die für den eigenen Zugbildungsplan (Zp) nötigen Angaben. Diesen stellen sie getrennt auf nach Ordnungsplan und Umlaufplan, wobei der letztere wiederum nach Zügen der eigenen und der fremden Zugbildungsstationen getrennt wird.

Muster für einen Zugbildungsplan der der Personenbeförderung dienenden Züge s. Tabelle II auf S. 496.

Teil I kann auf die Schnellzüge und Eilzüge beschränkt werden. Die angewendeten Abkürzungen sind in der Nachweisung der Personen- und Gepäckwagen erläutert.

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[494/0527] für Nachlieferung von Öl, Gas oder elektrischem Strom werden in Rechnung gestellt, Kosten für Schmierung jedoch nicht. Den größten Teil des Übereinkommens bilden die technischen Vorschriften. Sie sind hervorgegangen aus der technischen Einheit (s. d.), den Lübecker Bedingungen (s. Durchgehende Wagen) und den Triester Bestimmungen vom Jahre 1904 und beziehen sich auf die Reinigung und Desinfektion der Wagen, ihre Ausrüstung, die Anschriften, Richtungsschilder, Beleuchtung, Heizung, die Möglichkeit der Einstellung fremder Wagen neben Wagen der eigenen Verwaltung sowie auf die Behandlung und Wiederherstellung beschädigter Wagen. Die hierfür notwendige Übereinstimmung in der Einrichtung zahlreicher Einzelteile erfordert bei der sonst vorhandenen Vielseitigkeit in der Bauweise der Fahrzeuge und der Bahnanlagen eine große Anzahl von Bestimmungen, die durch die beigefügten zeichnerischen Darstellungen erläutert werden. Letztere beziehen sich auf die Kupplungsarten für die Brems- und Heizleitungen sowie für die Faltenbälge, auf die Bedienung der Gasbeleuchtung, die Anbringung der Zugsignale, der Rohranschlüsse für die Wasserbehälter, der Haken für die äußeren und inneren Laufschilder, endlich auf die Abmessungen der Bufferscheiben. Die von den einzelnen Verwaltungen verwendeten Bauarten der durchgehenden Bremsen, ihre Bedingungen für die Einstellung von zwei- und dreiachsigen Personen-, Gepäck- und Postwagen in Schnellzüge und von Güterwagen in die Personen- oder Schnellzüge sind ebenfalls in besonderen Anlagen dem Übereinkommen beigefügt. Für die Fortbildung aller Vereinbarungen sind die europäischen Wagenbeistellungskonferenzen (s. u.) zuständig. In den Personenzügen werden unterschieden nach § 93 der FV.: a) Stammwagen, die ständig im Zuge bis zu seiner Endstation, aber nicht über diese hinaus laufen; b) Kurswagen, die auf einen Anschlußzug übergehen oder von einem solchen kommen; c) Verstärkungswagen, die nur an bestimmten Tagen oder nur auf Teilstrecken laufen; d) Bereitschaftswagen, die zur außergewöhnlichen Verstärkung oder als Ersatz schadhafter Wagen laufen. Nach dem Umfange des bei den einzelnen Zügen zu erwartenden Verkehrs wird die Zahl der erforderlichen Wagen festgestellt und unter Gewährung eines Zuschlags für Untersuchungs- und Ausbesserungszwecke den einzelnen Zugbildungsstationen dauernd überwiesen. Die sich hiernach ergebende Heimatstation wird am Langträger der Wagen durch Beklebung oder Anstrich vermerkt. Ihr müssen die Wagen nach Gebrauch immer wieder zugeführt werden. Die außerdem noch verbleibenden Wagen werden gleichfalls den Hauptbedarfsstationen zugeteilt, zur Verfügung der Verteilungsstelle für außergewöhnliche Anforderungen. Sind diese Wagen bei großem Bedarf vergriffen, so werden die in der Nähe der Bedarfsstation befindlichen Bereitschaftswagen für besondere Zwecke zusammengezogen oder es werden die Nachbarbezirke an der Wagenstellung beteiligt. Abgesehen von der Kriegszeit erfuhr der Wagenbestand der deutschen Eisenbahnen die größte Inanspruchnahme alljährlich während der Herbstmanöver, zu denen nicht nur große Truppenmassen, sondern auch zahlreiche Zuschauer befördert werden mußten. Um diesen Anforderungen ohne Schädigung des übrigen Verkehrs entsprechen zu können, wurde jedesmal in gemeinschaftlicher mündlicher Beratung aller deutschen Eisenbahnen mit der Militärverwaltung ein Plan für die Verwendung sämtlicher verfügbaren Personenwagen aufgestellt und hierbei auf mehrmalige Benutzung sowie auf möglichste Vermeidung von Leerläufen hingewirkt. Soweit am Lauf von Zügen oder Kurswagen außerdeutsche Verwaltungen beteiligt sind, wird die hierüber getroffene Vereinbarung in den europäischen Wagenbeistellungsplan (s. Durchgehende Wagen), wie das nachstehende Muster (Tabelle I auf S. 495) zeigt, aufgenommen. Der EWP zerfällt in Abschnitte, die die zwischen den einzelnen Ländern bestehenden Kurse möglichst zusammenfassen, und in Unterabschnitte, die nach den einzelnen Übergängen getrennt sind. Für jeden Abschnitt ist eine vorsitzende Verwaltung und für jeden Unterabschnitt eine vorbereitende Verwaltung bestimmt. Diesen Verwaltungen obliegt die Geschäftsführung und Leitung für die zum Fahrplanwechsel vorzubereitende Vereinbarung der regelmäßigen Wagenläufe, deren endgültige Feststellung der durch die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern einzuberufenden europäischen Wagenbeistellungskonferenz vorbehalten ist. Für die deutsche Reichsbahn führt das Eisenbahnzentralamt in Berlin den Vorsitz bei Aufstellung der deutschen Abschnitte des EWP. Für die österreichischen Bahnen obliegt dies dem Hauptwagenamt der österreichischen Bundesbahnen in Wien. Aus dem EWP übernehmen die Eisenbahndirektionen die für den eigenen Zugbildungsplan (Zp) nötigen Angaben. Diesen stellen sie getrennt auf nach Ordnungsplan und Umlaufplan, wobei der letztere wiederum nach Zügen der eigenen und der fremden Zugbildungsstationen getrennt wird. Muster für einen Zugbildungsplan der der Personenbeförderung dienenden Züge s. Tabelle II auf S. 496. Teil I kann auf die Schnellzüge und Eilzüge beschränkt werden. Die angewendeten Abkürzungen sind in der Nachweisung der Personen- und Gepäckwagen erläutert.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/527>, abgerufen am 30.06.2024.