Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Staatseisenbahnen vom 15. November 1917 gültige Personentarif übernommen. Somit erscheint auf sämtlichen Bahnen Ungarns mit ganz geringen Ausnahmen die Einheitlichkeit in der Behandlung der Personentarife durchgeführt. V. Gesetzgebung und Verwaltung. Die Quellen des ungarischen Eisenbahnrechts sind: a) in erster Reihe die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen. Hierher gehören: 1. Die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851. 2. Die Eisenbahnkonzessionsverordnung des kgl. ungarischen Ministers für öffentliche Arbeiten und Kommunikation vom 20. April 1868, N. 3973. 3. Gesetzartikel XLI vom Jahre 1881 (das Enteignungsgesetz). 4. Gesetzartikel I vom Jahre 1868, ferner Gesetzartikel LXI vom Jahre 1881 über die abgesonderte, zentralisierte grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindichen Eisenbahnen und Kanäle. 5. Gesetzartikel XXXI vom Jahre 1880 bzw. Gesetzartikel IV vom Jahre 1888, betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Vizinalbahnen. 6. Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1874, betreffend die Haftung der Eisenbahnverwaltungen für die durch Ereignisse auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen und Tötungen von Menschen. 7. Gesetzartikel IL vom Jahre 1907, betreffend Dienstpragmatik der Eisenbahnangestellten. 8. Titel 5, Kap. 1 und 2 des Gesetzartikels XXXVII vom Jahre 1875, betreffend das Frachtgeschäft und besondere Bestimmungen über die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen. 9. Das Eisenbahnbetriebsreglement. 10. Das Eisenbahnsteuergesetz (Gesetzartikel XX vom Jahre 1875). 11. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des ungarischen Strafgesetzbuches, Gesetzartikel V vom Jahre 1878. 12. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des Übertretungsgesetzes, Gesetzartikel vom Jahre 1879. 13. Die für einzelne Eisenbahnen erlassenen Spezialgesetze. Ferner sind solche Gesetze zu erwähnen, die zwar nicht unmittelbar als Eisenbahngesetze zu bezeichnen sind, weil sie weitergehende Bestimmungen enthalten, aber doch entweder einzelne Anordnungen für die Eisenbahnen treffen oder infolge ihres Inhalts auch auf Eisenbahnen Anwendung finden (so das Wasserrechtsgesetz und die Forstgesetze). b) Besondere Verordnungen des Ministeriums, welche infolge ihrer allgemeinen Gültigkeit im amtlichen Verordnungsblatt für Ungarn kundgemacht werden, z. B. die Verordnung aus dem Jahre 1885, Z. 40.003, über die Einreichung der Pläne und den Bau der für Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahnen, die Verordnung vom Jahre 1889, Nr. 37.635, über die bei der Projektierung und dem Bau von Eisenbahnen zu beachtenden Grundsätze, der Erlaß über die Herstellung von Streckenübergängen aus dem Jahre 1881, Nr. 36.263, Handelsministerialverordnung Z. 59.441 vom Jahre 1906, bezüglich Vorlage der neuen Tarife und den mit diesen zusammenhängenden Beförderungsvorschriften und Vereinbarungen; Z. 1649 vom Jahre 1905, bezüglich der Verlautbarung der Tarife, Z. 79.749 vom Jahre 1895, bezüglich des Vorgangs bei Bewilligung und Verlautbarung der im Eisenbahngüterverkehr anzuwendenden Frachtbegünstigungen u. s. w. Die den Eisenbahnverkehr betreffenden Vorschriften wurden im Sinne des Art. 8 des mit Gesetzartikel XVI vom Jahre 1867 erneuert angenommenen Zoll- und Handelsvertrags mit der österreichischen Regierung einheitlich festgestellt. Auch derzeit ist in Ungarn noch dieselbe EBO. und dasselbe BR. in Kraft wie in Österreich; die Grundzüge für den Betrieb der Haupt- und Lokalbahnen, die Signalordnung u. s. w. sind ebenfalls übereinstimmend. In Ansehung der Staats- und Privatbahnen hat der Handelsminister die oberste Aufsicht, insbesondere die Handhabung der EBO. und die Aufsicht in allen Verwaltungsangelegenheiten sowie auch in Fragen, welche sich auf die Baubewilligung, die Konzessionserteilung, auf die Zuerkennung des Enteignungsrechts, auf die Betriebseröffnung und auf die Regelung der Tarifverhältnisse beziehen. Eine dem HM. unterstehende technisch-administrative Behörde ist die Generalinspektion für Eisenbahnen. Dieselbe hat die der Staatsverwaltung vorbehaltene Oberaufsicht und Kontrolle über den Bau und Betrieb auszuüben, als technisches Fachorgan die vom HM. zugewiesenen Gegenstände zu begutachten und bei Kommissionen zu intervenieren. Mit Rücksicht auf den großen Einfluß, den die Eisenbahnen und deren Tarife auf das wirtschaftliche Leben des Landes ausüben, wurde mit Gesetzartikel XXXVI vom Jahre 1907 der Landeskommunikationsrat geschaffen und dem kgl. ungarischen Handelsminister als Begutachtungsorgan beigestellt. Innerhalb dieser Staatseisenbahnen vom 15. November 1917 gültige Personentarif übernommen. Somit erscheint auf sämtlichen Bahnen Ungarns mit ganz geringen Ausnahmen die Einheitlichkeit in der Behandlung der Personentarife durchgeführt. V. Gesetzgebung und Verwaltung. Die Quellen des ungarischen Eisenbahnrechts sind: a) in erster Reihe die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen. Hierher gehören: 1. Die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851. 2. Die Eisenbahnkonzessionsverordnung des kgl. ungarischen Ministers für öffentliche Arbeiten und Kommunikation vom 20. April 1868, N. 3973. 3. Gesetzartikel XLI vom Jahre 1881 (das Enteignungsgesetz). 4. Gesetzartikel I vom Jahre 1868, ferner Gesetzartikel LXI vom Jahre 1881 über die abgesonderte, zentralisierte grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindichen Eisenbahnen und Kanäle. 5. Gesetzartikel XXXI vom Jahre 1880 bzw. Gesetzartikel IV vom Jahre 1888, betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Vizinalbahnen. 6. Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1874, betreffend die Haftung der Eisenbahnverwaltungen für die durch Ereignisse auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen und Tötungen von Menschen. 7. Gesetzartikel IL vom Jahre 1907, betreffend Dienstpragmatik der Eisenbahnangestellten. 8. Titel 5, Kap. 1 und 2 des Gesetzartikels XXXVII vom Jahre 1875, betreffend das Frachtgeschäft und besondere Bestimmungen über die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen. 9. Das Eisenbahnbetriebsreglement. 10. Das Eisenbahnsteuergesetz (Gesetzartikel XX vom Jahre 1875). 11. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des ungarischen Strafgesetzbuches, Gesetzartikel V vom Jahre 1878. 12. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des Übertretungsgesetzes, Gesetzartikel vom Jahre 1879. 13. Die für einzelne Eisenbahnen erlassenen Spezialgesetze. Ferner sind solche Gesetze zu erwähnen, die zwar nicht unmittelbar als Eisenbahngesetze zu bezeichnen sind, weil sie weitergehende Bestimmungen enthalten, aber doch entweder einzelne Anordnungen für die Eisenbahnen treffen oder infolge ihres Inhalts auch auf Eisenbahnen Anwendung finden (so das Wasserrechtsgesetz und die Forstgesetze). b) Besondere Verordnungen des Ministeriums, welche infolge ihrer allgemeinen Gültigkeit im amtlichen Verordnungsblatt für Ungarn kundgemacht werden, z. B. die Verordnung aus dem Jahre 1885, Z. 40.003, über die Einreichung der Pläne und den Bau der für Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahnen, die Verordnung vom Jahre 1889, Nr. 37.635, über die bei der Projektierung und dem Bau von Eisenbahnen zu beachtenden Grundsätze, der Erlaß über die Herstellung von Streckenübergängen aus dem Jahre 1881, Nr. 36.263, Handelsministerialverordnung Z. 59.441 vom Jahre 1906, bezüglich Vorlage der neuen Tarife und den mit diesen zusammenhängenden Beförderungsvorschriften und Vereinbarungen; Z. 1649 vom Jahre 1905, bezüglich der Verlautbarung der Tarife, Z. 79.749 vom Jahre 1895, bezüglich des Vorgangs bei Bewilligung und Verlautbarung der im Eisenbahngüterverkehr anzuwendenden Frachtbegünstigungen u. s. w. Die den Eisenbahnverkehr betreffenden Vorschriften wurden im Sinne des Art. 8 des mit Gesetzartikel XVI vom Jahre 1867 erneuert angenommenen Zoll- und Handelsvertrags mit der österreichischen Regierung einheitlich festgestellt. Auch derzeit ist in Ungarn noch dieselbe EBO. und dasselbe BR. in Kraft wie in Österreich; die Grundzüge für den Betrieb der Haupt- und Lokalbahnen, die Signalordnung u. s. w. sind ebenfalls übereinstimmend. In Ansehung der Staats- und Privatbahnen hat der Handelsminister die oberste Aufsicht, insbesondere die Handhabung der EBO. und die Aufsicht in allen Verwaltungsangelegenheiten sowie auch in Fragen, welche sich auf die Baubewilligung, die Konzessionserteilung, auf die Zuerkennung des Enteignungsrechts, auf die Betriebseröffnung und auf die Regelung der Tarifverhältnisse beziehen. Eine dem HM. unterstehende technisch-administrative Behörde ist die Generalinspektion für Eisenbahnen. Dieselbe hat die der Staatsverwaltung vorbehaltene Oberaufsicht und Kontrolle über den Bau und Betrieb auszuüben, als technisches Fachorgan die vom HM. zugewiesenen Gegenstände zu begutachten und bei Kommissionen zu intervenieren. Mit Rücksicht auf den großen Einfluß, den die Eisenbahnen und deren Tarife auf das wirtschaftliche Leben des Landes ausüben, wurde mit Gesetzartikel XXXVI vom Jahre 1907 der Landeskommunikationsrat geschaffen und dem kgl. ungarischen Handelsminister als Begutachtungsorgan beigestellt. Innerhalb dieser <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0080" n="67"/> Staatseisenbahnen vom 15. November 1917 gültige Personentarif übernommen.</p><lb/> <p>Somit erscheint auf sämtlichen Bahnen Ungarns mit ganz geringen Ausnahmen die Einheitlichkeit in der Behandlung der Personentarife durchgeführt.</p><lb/> <p>V. <hi rendition="#g">Gesetzgebung und Verwaltung</hi>.</p><lb/> <p>Die Quellen des <hi rendition="#g">ungarischen Eisenbahnrechts</hi> sind:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi> in erster Reihe die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen.</p><lb/> <p>Hierher gehören:</p><lb/> <p>1. Die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. 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Staatseisenbahnen vom 15. November 1917 gültige Personentarif übernommen.
Somit erscheint auf sämtlichen Bahnen Ungarns mit ganz geringen Ausnahmen die Einheitlichkeit in der Behandlung der Personentarife durchgeführt.
V. Gesetzgebung und Verwaltung.
Die Quellen des ungarischen Eisenbahnrechts sind:
a) in erster Reihe die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Eisenbahnen.
Hierher gehören:
1. Die Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851.
2. Die Eisenbahnkonzessionsverordnung des kgl. ungarischen Ministers für öffentliche Arbeiten und Kommunikation vom 20. April 1868, N. 3973.
3. Gesetzartikel XLI vom Jahre 1881 (das Enteignungsgesetz).
4. Gesetzartikel I vom Jahre 1868, ferner Gesetzartikel LXI vom Jahre 1881 über die abgesonderte, zentralisierte grundbücherliche Eintragung der in den Ländern der ungarischen Krone befindichen Eisenbahnen und Kanäle.
5. Gesetzartikel XXXI vom Jahre 1880 bzw. Gesetzartikel IV vom Jahre 1888, betreffend die Zugeständnisse und Begünstigungen für Vizinalbahnen.
6. Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1874, betreffend die Haftung der Eisenbahnverwaltungen für die durch Ereignisse auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen und Tötungen von Menschen.
7. Gesetzartikel IL vom Jahre 1907, betreffend Dienstpragmatik der Eisenbahnangestellten.
8. Titel 5, Kap. 1 und 2 des Gesetzartikels XXXVII vom Jahre 1875, betreffend das Frachtgeschäft und besondere Bestimmungen über die Frachtgeschäfte der Eisenbahnen.
9. Das Eisenbahnbetriebsreglement.
10. Das Eisenbahnsteuergesetz (Gesetzartikel XX vom Jahre 1875).
11. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des ungarischen Strafgesetzbuches, Gesetzartikel V vom Jahre 1878.
12. Eisenbahnrechtliche Verfügungen des Übertretungsgesetzes, Gesetzartikel vom Jahre 1879.
13. Die für einzelne Eisenbahnen erlassenen Spezialgesetze.
Ferner sind solche Gesetze zu erwähnen, die zwar nicht unmittelbar als Eisenbahngesetze zu bezeichnen sind, weil sie weitergehende Bestimmungen enthalten, aber doch entweder einzelne Anordnungen für die Eisenbahnen treffen oder infolge ihres Inhalts auch auf Eisenbahnen Anwendung finden (so das Wasserrechtsgesetz und die Forstgesetze).
b) Besondere Verordnungen des Ministeriums, welche infolge ihrer allgemeinen Gültigkeit im amtlichen Verordnungsblatt für Ungarn kundgemacht werden, z. B. die Verordnung aus dem Jahre 1885, Z. 40.003, über die Einreichung der Pläne und den Bau der für Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahnen, die Verordnung vom Jahre 1889, Nr. 37.635, über die bei der Projektierung und dem Bau von Eisenbahnen zu beachtenden Grundsätze, der Erlaß über die Herstellung von Streckenübergängen aus dem Jahre 1881, Nr. 36.263, Handelsministerialverordnung Z. 59.441 vom Jahre 1906, bezüglich Vorlage der neuen Tarife und den mit diesen zusammenhängenden Beförderungsvorschriften und Vereinbarungen; Z. 1649 vom Jahre 1905, bezüglich der Verlautbarung der Tarife, Z. 79.749 vom Jahre 1895, bezüglich des Vorgangs bei Bewilligung und Verlautbarung der im Eisenbahngüterverkehr anzuwendenden Frachtbegünstigungen u. s. w.
Die den Eisenbahnverkehr betreffenden Vorschriften wurden im Sinne des Art. 8 des mit Gesetzartikel XVI vom Jahre 1867 erneuert angenommenen Zoll- und Handelsvertrags mit der österreichischen Regierung einheitlich festgestellt. Auch derzeit ist in Ungarn noch dieselbe EBO. und dasselbe BR. in Kraft wie in Österreich; die Grundzüge für den Betrieb der Haupt- und Lokalbahnen, die Signalordnung u. s. w. sind ebenfalls übereinstimmend.
In Ansehung der Staats- und Privatbahnen hat der Handelsminister die oberste Aufsicht, insbesondere die Handhabung der EBO. und die Aufsicht in allen Verwaltungsangelegenheiten sowie auch in Fragen, welche sich auf die Baubewilligung, die Konzessionserteilung, auf die Zuerkennung des Enteignungsrechts, auf die Betriebseröffnung und auf die Regelung der Tarifverhältnisse beziehen.
Eine dem HM. unterstehende technisch-administrative Behörde ist die Generalinspektion für Eisenbahnen. Dieselbe hat die der Staatsverwaltung vorbehaltene Oberaufsicht und Kontrolle über den Bau und Betrieb auszuüben, als technisches Fachorgan die vom HM. zugewiesenen Gegenstände zu begutachten und bei Kommissionen zu intervenieren.
Mit Rücksicht auf den großen Einfluß, den die Eisenbahnen und deren Tarife auf das wirtschaftliche Leben des Landes ausüben, wurde mit Gesetzartikel XXXVI vom Jahre 1907 der Landeskommunikationsrat geschaffen und dem kgl. ungarischen Handelsminister als Begutachtungsorgan beigestellt. Innerhalb dieser
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