Roepell, Richard: Polen um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Gotha, 1876.ja Hochmuth auf alle andern Völker herabsah, war im wesent- An Grundbesitz, Reichthum und Bildung allen mittlern 1) Diese Ämter waren in bestimmten Landschaften so regelmäßig in
dem Besitz ein und derselben Geschlechter, daß sie gewissermaßen erblich waren, nur nicht immer von Vater auf Sohn. So waren z. B. in der Woiwodschaft Lublin seit den ältesten Zeiten nur die Firley, Tarlo, Lubomirski, Zamoyski, Woiwoden, Kastellane und Starosten! Ja es fehlt nicht an Beispielen, daß die Starosteien und andere Ämter, wie eine Aussteuer vom Schwiegervater auf den Schwiegersohn übergingen und selbst Wittwen und geschiedene Frauen solche in die neue Ehe dem zweiten Mann gleichsam als Mitgift mitbrachten. Hierzu war allerdings eine Bewilligung des Königs nothwendig. Allein gar häufig ließ man sich gleich bei der ersten Verleihung dieselbe mit dem sog. jus communi- cativum geben, d. h. man erhielt das Recht, dieselben auch auf andere übertragen zu dürfen. Die höchste Landwürde, zu der es ein szlachcic (gewöhnlicher Edelmann, der nicht zu den Familien der "Herren" gehörte) zu bringen pflegte, war das Amt des sog. Unterkämmerers eines bestimmten Bezirks (podkomorstwo). Cf. Kaj. Kozmian, Pamietniki I, 162. ja Hochmuth auf alle andern Völker herabſah, war im weſent- An Grundbeſitz, Reichthum und Bildung allen mittlern 1) Dieſe Ämter waren in beſtimmten Landſchaften ſo regelmäßig in
dem Beſitz ein und derſelben Geſchlechter, daß ſie gewiſſermaßen erblich waren, nur nicht immer von Vater auf Sohn. So waren z. B. in der Woiwodſchaft Lublin ſeit den älteſten Zeiten nur die Firley, Tarlo, Lubomirski, Zamoyski, Woiwoden, Kaſtellane und Staroſten! Ja es fehlt nicht an Beiſpielen, daß die Staroſteien und andere Ämter, wie eine Ausſteuer vom Schwiegervater auf den Schwiegerſohn übergingen und ſelbſt Wittwen und geſchiedene Frauen ſolche in die neue Ehe dem zweiten Mann gleichſam als Mitgift mitbrachten. Hierzu war allerdings eine Bewilligung des Königs nothwendig. Allein gar häufig ließ man ſich gleich bei der erſten Verleihung dieſelbe mit dem ſog. jus communi- cativum geben, d. h. man erhielt das Recht, dieſelben auch auf andere übertragen zu dürfen. Die höchſte Landwürde, zu der es ein szlachcić (gewöhnlicher Edelmann, der nicht zu den Familien der „Herren“ gehörte) zu bringen pflegte, war das Amt des ſog. Unterkämmerers eines beſtimmten Bezirks (podkomorstwo). Cf. Kaj. Koz̀mian, Pamiętniki I, 162. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0021" n="7"/> ja Hochmuth auf alle andern Völker herabſah, war im weſent-<lb/> lichen doch mehr Schein als Wirklichkeit, und die Republik<lb/> mindeſtens eben ſo ſehr eine Oligarchie als Demokratie. Denn<lb/> thatſächlich ſtand die Entſcheidung aller wichtigen Dinge dort<lb/> ſchon lange nicht mehr bei dem Maſſenadel, ſondern bei den<lb/> großen Familien des Landes, den ſog. Magnaten oder „Herren“<lb/> (<hi rendition="#aq">panowie</hi>) wie ſie κατ̕ ἐξοχην im Lande ſelbſt genannt wurden.<lb/> Sie regierten thatſächlich das Reich, ſoweit überhaupt damals<lb/> von einer Regierung noch die Rede ſein kann.</p><lb/> <p>An Grundbeſitz, Reichthum und Bildung allen mittlern<lb/> und kleinern Adel weit überragend — man berechnete das<lb/> Einkommen der Potocki, Radzivil, Sapieha, Lubomirski, Czar-<lb/> toryski u. a. nicht nur nach Hunderttauſenden, ſondern auch nach<lb/> Millionen —, in faſt ausſchließlichem Beſitz aller Einfluß und<lb/> Macht verleihenden Ämter <note place="foot" n="1)">Dieſe Ämter waren in beſtimmten Landſchaften ſo regelmäßig in<lb/> dem Beſitz ein und derſelben Geſchlechter, daß ſie gewiſſermaßen erblich<lb/> waren, nur nicht immer von Vater auf Sohn. So waren z. B. in der<lb/> Woiwodſchaft Lublin ſeit den älteſten Zeiten nur die Firley, Tarlo,<lb/> Lubomirski, Zamoyski, Woiwoden, Kaſtellane und Staroſten! Ja es fehlt<lb/> nicht an Beiſpielen, daß die Staroſteien und andere Ämter, wie eine<lb/> Ausſteuer vom Schwiegervater auf den Schwiegerſohn übergingen und<lb/> ſelbſt Wittwen und geſchiedene Frauen ſolche in die neue Ehe dem zweiten<lb/> Mann gleichſam als Mitgift mitbrachten. Hierzu war allerdings eine<lb/> Bewilligung des Königs nothwendig. Allein gar häufig ließ man ſich<lb/> gleich bei der erſten Verleihung dieſelbe mit dem ſog. <hi rendition="#aq">jus communi-<lb/> cativum</hi> geben, d. h. man erhielt das Recht, dieſelben auch auf andere<lb/> übertragen zu dürfen. Die höchſte Landwürde, zu der es ein <hi rendition="#aq">szlachcić</hi><lb/> (gewöhnlicher Edelmann, der nicht zu den Familien der „Herren“ gehörte)<lb/> zu bringen pflegte, war das Amt des ſog. Unterkämmerers <choice><sic>einesbeſtimmten</sic><corr>eines beſtimmten</corr></choice><lb/> Bezirks <hi rendition="#aq">(podkomorstwo). Cf. <hi rendition="#g">Kaj. Koz̀mian</hi>, Pamiętniki I,</hi> 162.</note>, ohne das Gegengewicht eines<lb/> ſtarken Königthums, gab den „Herren“ dieſe ihre ſociale und<lb/> politiſche Stellung die Mittel jeder Art in die Hand, um ſich<lb/> unter der Maſſe des Adels eine Clientel zu bilden, welche<lb/> durch die mannichfaltigſten perſönlichen und öffentlichen Intereſſen<lb/> und Rückſichten mit ihnen verbunden und von ihnen abhängig<lb/> war. Hunderte und Tauſende vom Adel (<hi rendition="#aq">szlachta</hi>) ſtanden<lb/> an den Höfen, bei den Haustruppen, bei der Güterverwaltung<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [7/0021]
ja Hochmuth auf alle andern Völker herabſah, war im weſent-
lichen doch mehr Schein als Wirklichkeit, und die Republik
mindeſtens eben ſo ſehr eine Oligarchie als Demokratie. Denn
thatſächlich ſtand die Entſcheidung aller wichtigen Dinge dort
ſchon lange nicht mehr bei dem Maſſenadel, ſondern bei den
großen Familien des Landes, den ſog. Magnaten oder „Herren“
(panowie) wie ſie κατ̕ ἐξοχην im Lande ſelbſt genannt wurden.
Sie regierten thatſächlich das Reich, ſoweit überhaupt damals
von einer Regierung noch die Rede ſein kann.
An Grundbeſitz, Reichthum und Bildung allen mittlern
und kleinern Adel weit überragend — man berechnete das
Einkommen der Potocki, Radzivil, Sapieha, Lubomirski, Czar-
toryski u. a. nicht nur nach Hunderttauſenden, ſondern auch nach
Millionen —, in faſt ausſchließlichem Beſitz aller Einfluß und
Macht verleihenden Ämter 1), ohne das Gegengewicht eines
ſtarken Königthums, gab den „Herren“ dieſe ihre ſociale und
politiſche Stellung die Mittel jeder Art in die Hand, um ſich
unter der Maſſe des Adels eine Clientel zu bilden, welche
durch die mannichfaltigſten perſönlichen und öffentlichen Intereſſen
und Rückſichten mit ihnen verbunden und von ihnen abhängig
war. Hunderte und Tauſende vom Adel (szlachta) ſtanden
an den Höfen, bei den Haustruppen, bei der Güterverwaltung
1) Dieſe Ämter waren in beſtimmten Landſchaften ſo regelmäßig in
dem Beſitz ein und derſelben Geſchlechter, daß ſie gewiſſermaßen erblich
waren, nur nicht immer von Vater auf Sohn. So waren z. B. in der
Woiwodſchaft Lublin ſeit den älteſten Zeiten nur die Firley, Tarlo,
Lubomirski, Zamoyski, Woiwoden, Kaſtellane und Staroſten! Ja es fehlt
nicht an Beiſpielen, daß die Staroſteien und andere Ämter, wie eine
Ausſteuer vom Schwiegervater auf den Schwiegerſohn übergingen und
ſelbſt Wittwen und geſchiedene Frauen ſolche in die neue Ehe dem zweiten
Mann gleichſam als Mitgift mitbrachten. Hierzu war allerdings eine
Bewilligung des Königs nothwendig. Allein gar häufig ließ man ſich
gleich bei der erſten Verleihung dieſelbe mit dem ſog. jus communi-
cativum geben, d. h. man erhielt das Recht, dieſelben auch auf andere
übertragen zu dürfen. Die höchſte Landwürde, zu der es ein szlachcić
(gewöhnlicher Edelmann, der nicht zu den Familien der „Herren“ gehörte)
zu bringen pflegte, war das Amt des ſog. Unterkämmerers eines beſtimmten
Bezirks (podkomorstwo). Cf. Kaj. Koz̀mian, Pamiętniki I, 162.
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