nen einige Orte zu Acker und Wiesewachs dien- lich sind, daß diese nicht unbesäet bleiben sollen, und wer deshalb wachsam zu seyn habe; es sollen dieselben gereiniget und geräumet, an die Meist- bietenden verpachtet, und das Geld an die Rent- cammer berechnet werden. S. Th. IV. Const. March. S. 700. Auch daß die Unterthanen die Aecker zu rechter Zeit gehörig und gut bestellen, denselben Wasserabzug verschaffen, und wie es bey dem gegentheiligen Falle zu halten; die Un- terthanen sollen ihre eigenen Aecker nicht liegen lassen, sie sollen dem Gesinde und Knechten zur Besäung nicht ausgethan werden. Die Polizey verordnete, mit welcher Behutsamkeit die verwach- senen Haiden und Aecker abzubrennen, die verwil- derten zu räumen; diejenigen, welche Haiden räu- men, erhielten Freyheiten; ingleichen wurde be- fohlen, daß die Unterthanen die Aecker von Stei- nen reinigten. Mehrere Verordnungen hierüber finden sich in dem Realregister der Constit. March. III. Tom. unter dem Worte Ackerbau. Vorzüg- lich aber giengen die Bemühungen um denselbigen nach dem Frieden von St. Germain 1679 an.
Im Hessischen war man im siebenzehnten Jahrhunderte sehr für den Ackerbau besorgt, daß das Wild ihm nicht zu viel Eintrag thue. Da- her die fürstl. hessische Landesordnung vom J. 1665 ihn für diesen Beschädigungen schützt. Sie erwähnt unter den gewöhnlichen Feldfrüchten auch die Kohlpflanzen, woraus man siehet, daß der
Kohl-
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nen einige Orte zu Acker und Wieſewachs dien- lich ſind, daß dieſe nicht unbeſaͤet bleiben ſollen, und wer deshalb wachſam zu ſeyn habe; es ſollen dieſelben gereiniget und geraͤumet, an die Meiſt- bietenden verpachtet, und das Geld an die Rent- cammer berechnet werden. S. Th. IV. Conſt. March. S. 700. Auch daß die Unterthanen die Aecker zu rechter Zeit gehoͤrig und gut beſtellen, denſelben Waſſerabzug verſchaffen, und wie es bey dem gegentheiligen Falle zu halten; die Un- terthanen ſollen ihre eigenen Aecker nicht liegen laſſen, ſie ſollen dem Geſinde und Knechten zur Beſaͤung nicht ausgethan werden. Die Polizey verordnete, mit welcher Behutſamkeit die verwach- ſenen Haiden und Aecker abzubrennen, die verwil- derten zu raͤumen; diejenigen, welche Haiden raͤu- men, erhielten Freyheiten; ingleichen wurde be- fohlen, daß die Unterthanen die Aecker von Stei- nen reinigten. Mehrere Verordnungen hieruͤber finden ſich in dem Realregiſter der Conſtit. March. III. Tom. unter dem Worte Ackerbau. Vorzuͤg- lich aber giengen die Bemuͤhungen um denſelbigen nach dem Frieden von St. Germain 1679 an.
Im Heſſiſchen war man im ſiebenzehnten Jahrhunderte ſehr fuͤr den Ackerbau beſorgt, daß das Wild ihm nicht zu viel Eintrag thue. Da- her die fuͤrſtl. heſſiſche Landesordnung vom J. 1665 ihn fuͤr dieſen Beſchaͤdigungen ſchuͤtzt. Sie erwaͤhnt unter den gewoͤhnlichen Feldfruͤchten auch die Kohlpflanzen, woraus man ſiehet, daß der
Kohl-
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nen einige Orte zu Acker und Wieſewachs dien-
lich ſind, daß dieſe nicht unbeſaͤet bleiben ſollen,
und wer deshalb wachſam zu ſeyn habe; es ſollen
dieſelben gereiniget und geraͤumet, an die Meiſt-
bietenden verpachtet, und das Geld an die Rent-
cammer berechnet werden. S. Th. IV. Conſt.
March. S. 700. Auch daß die Unterthanen die
Aecker zu rechter Zeit gehoͤrig und gut beſtellen,
denſelben Waſſerabzug verſchaffen, und wie es
bey dem gegentheiligen Falle zu halten; die Un-
terthanen ſollen ihre eigenen Aecker nicht liegen
laſſen, ſie ſollen dem Geſinde und Knechten zur
Beſaͤung nicht ausgethan werden. Die Polizey
verordnete, mit welcher Behutſamkeit die verwach-
ſenen Haiden und Aecker abzubrennen, die verwil-
derten zu raͤumen; diejenigen, welche Haiden raͤu-
men, erhielten Freyheiten; ingleichen wurde be-
fohlen, daß die Unterthanen die Aecker von Stei-
nen reinigten. Mehrere Verordnungen hieruͤber
finden ſich in dem Realregiſter der Conſtit. March.
III. Tom. unter dem Worte Ackerbau. Vorzuͤg-
lich aber giengen die Bemuͤhungen um denſelbigen
nach dem Frieden von St. Germain 1679 an.
Im Heſſiſchen war man im ſiebenzehnten
Jahrhunderte ſehr fuͤr den Ackerbau beſorgt, daß
das Wild ihm nicht zu viel Eintrag thue. Da-
her die fuͤrſtl. heſſiſche Landesordnung vom J.
1665 ihn fuͤr dieſen Beſchaͤdigungen ſchuͤtzt. Sie
erwaͤhnt unter den gewoͤhnlichen Feldfruͤchten auch
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/125>, abgerufen am 26.11.2024.
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