Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781.sehr heftig. t) Schon vorher finden sich Spuren von t) Edikt wegen des Viehsterbens v. 1711. Wie es
wegen des Einscharrens, Vergrabens, ingleichen, wenn das Vieh von einem Orte zum andern ge- bracht wird, zu halten, sammt einem Entwurf einiger Hülfemittel. 1712. Verordnung, daß das verreckte Vieh, wenn es an der Seuche stirbt, 5 Ellen tief mit Haut und Fell in die Erde vergraben werden soll. 1713. 10. Jan. Wie und an welchen Orten die Graben vor das verreckte Vieh gezogen, jedoch solche von denen Wirthen, denen das Vieh ab- gestorben, verfertiget werden sollen. 1714. 14. Febr. Das daß verstorbene Vieh von dem Scharfrichter unabgezogen vergraben, und dieselben in verfallenden Zwistigkeiten sich für den Magistraten, wo ein jeder wohnhaft ist, sich gesellen, und ihres Verbrechens wegen Red und Antwort geben sollen. 1716. 20 Octob. Daß das einzubringende Hornvieh an einem Horn gezeichnet, mit geschwornen At- testatis und Päßen versehen werden solle; wobey eine Anweisung befindlich, woran man die Krank- heit des Viehes erkennen, das gesunde davor präserviren, und das kranke genesen könne. 1717. 11. Octobr. Wodurch, weiden die Vieh- seuche sich wieder hervorgethan, die vorigen Ver- ſehr heftig. t) Schon vorher finden ſich Spuren von t) Edikt wegen des Viehſterbens v. 1711. Wie es
wegen des Einſcharrens, Vergrabens, ingleichen, wenn das Vieh von einem Orte zum andern ge- bracht wird, zu halten, ſammt einem Entwurf einiger Huͤlfemittel. 1712. Verordnung, daß das verreckte Vieh, wenn es an der Seuche ſtirbt, 5 Ellen tief mit Haut und Fell in die Erde vergraben werden ſoll. 1713. 10. Jan. Wie und an welchen Orten die Graben vor das verreckte Vieh gezogen, jedoch ſolche von denen Wirthen, denen das Vieh ab- geſtorben, verfertiget werden ſollen. 1714. 14. Febr. Das daß verſtorbene Vieh von dem Scharfrichter unabgezogen vergraben, und dieſelben in verfallenden Zwiſtigkeiten ſich fuͤr den Magiſtraten, wo ein jeder wohnhaft iſt, ſich geſellen, und ihres Verbrechens wegen Red und Antwort geben ſollen. 1716. 20 Octob. Daß das einzubringende Hornvieh an einem Horn gezeichnet, mit geſchwornen At- teſtatis und Paͤßen verſehen werden ſolle; wobey eine Anweiſung befindlich, woran man die Krank- heit des Viehes erkennen, das geſunde davor praͤſerviren, und das kranke geneſen koͤnne. 1717. 11. Octobr. Wodurch, weiden die Vieh- ſeuche ſich wieder hervorgethan, die vorigen Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0260" n="234"/> ſehr heftig. <note xml:id="seg2pn_20_1" next="#seg2pn_20_2" place="foot" n="t)">Edikt wegen des Viehſterbens v. 1711. Wie es<lb/> wegen des Einſcharrens, Vergrabens, ingleichen,<lb/> wenn das Vieh von einem Orte zum andern ge-<lb/> bracht wird, zu halten, ſammt einem Entwurf<lb/> einiger Huͤlfemittel.<lb/><list><item>1712. Verordnung, daß das verreckte Vieh, wenn<lb/> es an der Seuche ſtirbt, 5 Ellen tief mit Haut<lb/> und Fell in die Erde vergraben werden ſoll.</item><lb/><item>1713. 10. Jan. Wie und an welchen Orten die<lb/> Graben vor das verreckte Vieh gezogen, jedoch<lb/> ſolche von denen Wirthen, denen das Vieh ab-<lb/> geſtorben, verfertiget werden ſollen.</item><lb/><item>1714. 14. Febr. Das daß verſtorbene Vieh von<lb/> dem Scharfrichter unabgezogen vergraben, und<lb/> dieſelben in verfallenden Zwiſtigkeiten ſich fuͤr<lb/> den Magiſtraten, wo ein jeder wohnhaft iſt,<lb/> ſich geſellen, und ihres Verbrechens wegen<lb/> Red und Antwort geben ſollen.</item><lb/><item>1716. 20 Octob. Daß das einzubringende Hornvieh<lb/> an einem Horn gezeichnet, mit geſchwornen At-<lb/> teſtatis und Paͤßen verſehen werden ſolle; wobey<lb/> eine Anweiſung befindlich, woran man die Krank-<lb/> heit des Viehes erkennen, das geſunde davor<lb/> praͤſerviren, und das kranke geneſen koͤnne.</item><lb/><item>1717. 11. Octobr. Wodurch, weiden die Vieh-<lb/> ſeuche ſich wieder hervorgethan, die vorigen</item></list><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ver-</fw></note> Schon vorher finden ſich Spuren<lb/> davon, daher auch ſchon im 17ten Jahrhunder-<lb/> te ſich in dem Brandenburgiſchen verſchiedene<lb/> deswegen ergangene Verordnungen finden, wel-<lb/> che die Entſtehung, Ausbreitung und Tilgung<lb/> der Seuchen, wie auch die Verhuͤtung derſelben<lb/> angehen. So wurde in der Policeyordnung<lb/> <fw place="bottom" type="catch">von</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0260]
ſehr heftig. t) Schon vorher finden ſich Spuren
davon, daher auch ſchon im 17ten Jahrhunder-
te ſich in dem Brandenburgiſchen verſchiedene
deswegen ergangene Verordnungen finden, wel-
che die Entſtehung, Ausbreitung und Tilgung
der Seuchen, wie auch die Verhuͤtung derſelben
angehen. So wurde in der Policeyordnung
von
t) Edikt wegen des Viehſterbens v. 1711. Wie es
wegen des Einſcharrens, Vergrabens, ingleichen,
wenn das Vieh von einem Orte zum andern ge-
bracht wird, zu halten, ſammt einem Entwurf
einiger Huͤlfemittel.
1712. Verordnung, daß das verreckte Vieh, wenn
es an der Seuche ſtirbt, 5 Ellen tief mit Haut
und Fell in die Erde vergraben werden ſoll.
1713. 10. Jan. Wie und an welchen Orten die
Graben vor das verreckte Vieh gezogen, jedoch
ſolche von denen Wirthen, denen das Vieh ab-
geſtorben, verfertiget werden ſollen.
1714. 14. Febr. Das daß verſtorbene Vieh von
dem Scharfrichter unabgezogen vergraben, und
dieſelben in verfallenden Zwiſtigkeiten ſich fuͤr
den Magiſtraten, wo ein jeder wohnhaft iſt,
ſich geſellen, und ihres Verbrechens wegen
Red und Antwort geben ſollen.
1716. 20 Octob. Daß das einzubringende Hornvieh
an einem Horn gezeichnet, mit geſchwornen At-
teſtatis und Paͤßen verſehen werden ſolle; wobey
eine Anweiſung befindlich, woran man die Krank-
heit des Viehes erkennen, das geſunde davor
praͤſerviren, und das kranke geneſen koͤnne.
1717. 11. Octobr. Wodurch, weiden die Vieh-
ſeuche ſich wieder hervorgethan, die vorigen
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