Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781.von 1688 Cap. 31. §. 8. verordnet, daß mit Krank- Verordnungen, sonderlich wegen der geschwor-
nen Attestaten renoviret werden. 1720. 30. Novemb. Renovation voriger Ver- ordnungen mit dem Zusatze, daß ausser denen geschworenen Attestaten das Vieh sechs Tage lang an den Gränzen jeder Provinz die Quaran- taine halten, und sodann nach dreymaliger Durchschwemmung durchgelassen werden solle. 1722. 13. Martii, declarirtes Edikt wegen der Viehseuche, und wie man sich, wenn ein und andere Oerter damit inficiret werden sollten, zu Abwendung der daraus zu besorgenden weitern Eindringung, sowohl bey der anhaltenden Seu- che, als auch wenn selbige aufgehöret, und in Ansehung des zu schlachtenden Viehes zu ver- halten habe. 1724. 28. Febr. Wegen Bloquirung der mit der Viehseuche behafteten Dörfer, auch wie die Landräthe in dergleichen Fällen, sowohl in An- sehen der Postirung, als sonst währender Seu- che, auch nach Aufhörung derselben sich zu ver- halten haben. 1729. Sind bey abermal eingerissener Viehseuche obige Verordnungen renoviret, und die bey de- nen de A. 1711. und 1716. befindlichen Bey- lagen wieder gedruckt worden. von 1688 Cap. 31. §. 8. verordnet, daß mit Krank- Verordnungen, ſonderlich wegen der geſchwor-
nen Atteſtaten renoviret werden. 1720. 30. Novemb. Renovation voriger Ver- ordnungen mit dem Zuſatze, daß auſſer denen geſchworenen Atteſtaten das Vieh ſechs Tage lang an den Graͤnzen jeder Provinz die Quaran- taine halten, und ſodann nach dreymaliger Durchſchwemmung durchgelaſſen werden ſolle. 1722. 13. Martii, declarirtes Edikt wegen der Viehſeuche, und wie man ſich, wenn ein und andere Oerter damit inficiret werden ſollten, zu Abwendung der daraus zu beſorgenden weitern Eindringung, ſowohl bey der anhaltenden Seu- che, als auch wenn ſelbige aufgehoͤret, und in Anſehung des zu ſchlachtenden Viehes zu ver- halten habe. 1724. 28. Febr. Wegen Bloquirung der mit der Viehſeuche behafteten Doͤrfer, auch wie die Landraͤthe in dergleichen Faͤllen, ſowohl in An- ſehen der Poſtirung, als ſonſt waͤhrender Seu- che, auch nach Aufhoͤrung derſelben ſich zu ver- halten haben. 1729. Sind bey abermal eingeriſſener Viehſeuche obige Verordnungen renoviret, und die bey de- nen de A. 1711. und 1716. befindlichen Bey- lagen wieder gedruckt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0261" n="235"/> von 1688 Cap. 31. §. 8. verordnet, daß mit<lb/> keinem kranken Vieh die Aecker und Weiden<lb/> betrieben werden, und 1689 daß das verſtor-<lb/> bene Vieh dem Abdecker ſolle angezeigt wer-<lb/> den; 1711. 1712. 1713. 1714. 1716. 1717.<lb/> 1729. 1732. 1746. 1750. und einige folgen-<lb/> de Jahre erſchien ein Edikt wegen des Vieh-<lb/> ſterbens; 1716 eine gruͤndliche Anweiſung, die<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Krank-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_20_2" prev="#seg2pn_20_1" place="foot" n="t)"><hi rendition="#et">Verordnungen, ſonderlich wegen der geſchwor-<lb/> nen Atteſtaten renoviret werden.</hi><lb/><list><item>1720. 30. Novemb. Renovation voriger Ver-<lb/> ordnungen mit dem Zuſatze, daß auſſer denen<lb/> geſchworenen Atteſtaten das Vieh ſechs Tage<lb/> lang an den Graͤnzen jeder Provinz die Quaran-<lb/> taine halten, und ſodann nach dreymaliger<lb/> Durchſchwemmung durchgelaſſen werden ſolle.</item><lb/><item>1722. 13. Martii, declarirtes Edikt wegen der<lb/> Viehſeuche, und wie man ſich, wenn ein und<lb/> andere Oerter damit inficiret werden ſollten, zu<lb/> Abwendung der daraus zu beſorgenden weitern<lb/> Eindringung, ſowohl bey der anhaltenden Seu-<lb/> che, als auch wenn ſelbige aufgehoͤret, und in<lb/> Anſehung des zu ſchlachtenden Viehes zu ver-<lb/> halten habe.</item><lb/><item>1724. 28. Febr. Wegen Bloquirung der mit der<lb/> Viehſeuche behafteten Doͤrfer, auch wie die<lb/> Landraͤthe in dergleichen Faͤllen, ſowohl in An-<lb/> ſehen der Poſtirung, als ſonſt waͤhrender Seu-<lb/> che, auch nach Aufhoͤrung derſelben ſich zu ver-<lb/> halten haben.</item><lb/><item>1729. Sind bey abermal eingeriſſener Viehſeuche<lb/> obige Verordnungen renoviret, und die bey de-<lb/> nen <hi rendition="#aq">de A.</hi> 1711. und 1716. befindlichen Bey-<lb/> lagen wieder gedruckt worden.</item></list></note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [235/0261]
von 1688 Cap. 31. §. 8. verordnet, daß mit
keinem kranken Vieh die Aecker und Weiden
betrieben werden, und 1689 daß das verſtor-
bene Vieh dem Abdecker ſolle angezeigt wer-
den; 1711. 1712. 1713. 1714. 1716. 1717.
1729. 1732. 1746. 1750. und einige folgen-
de Jahre erſchien ein Edikt wegen des Vieh-
ſterbens; 1716 eine gruͤndliche Anweiſung, die
Krank-
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t) Verordnungen, ſonderlich wegen der geſchwor-
nen Atteſtaten renoviret werden.
1720. 30. Novemb. Renovation voriger Ver-
ordnungen mit dem Zuſatze, daß auſſer denen
geſchworenen Atteſtaten das Vieh ſechs Tage
lang an den Graͤnzen jeder Provinz die Quaran-
taine halten, und ſodann nach dreymaliger
Durchſchwemmung durchgelaſſen werden ſolle.
1722. 13. Martii, declarirtes Edikt wegen der
Viehſeuche, und wie man ſich, wenn ein und
andere Oerter damit inficiret werden ſollten, zu
Abwendung der daraus zu beſorgenden weitern
Eindringung, ſowohl bey der anhaltenden Seu-
che, als auch wenn ſelbige aufgehoͤret, und in
Anſehung des zu ſchlachtenden Viehes zu ver-
halten habe.
1724. 28. Febr. Wegen Bloquirung der mit der
Viehſeuche behafteten Doͤrfer, auch wie die
Landraͤthe in dergleichen Faͤllen, ſowohl in An-
ſehen der Poſtirung, als ſonſt waͤhrender Seu-
che, auch nach Aufhoͤrung derſelben ſich zu ver-
halten haben.
1729. Sind bey abermal eingeriſſener Viehſeuche
obige Verordnungen renoviret, und die bey de-
nen de A. 1711. und 1716. befindlichen Bey-
lagen wieder gedruckt worden.
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