meist vorgegebene Geheimnisse sind. Sie nahm 1770 in dem K. K. Augarten den Anfang. Alle Tage in der Woche ist die Stunde von 6 bis 7 Uhr Abends zur öffentlichen Unterweisung bestimmt; außer diesem aber kann sich ein jeder den Tag über bey dem Lehrer Raths erholen. Der Unterricht wird unentgeldlich ertheilt. Auch ist die Anstalt z) getroffen, in einem andern Theile von Unterösterreich eine Subaltern-Bie- nenschule und noch eine andere in Mähren zu bestellen, mit den nöthigen Anweisungen an die Landesregierungen überhaupt, wie eines Theils die Wirksamkeit dieser Lehrschulen verbreitet, andern Theils aber auch in andern Gegenden und Provinzen, wo es die Lage gestattet, ähnli- che Vorsehungen getroffen werden sollen. In der dießfalls bekannt gemachten Verordnung wird die Bienenzucht von der Bürde des Ze- henden frey erklärt, auch die Landesfürstliche Versicherung gegeben, daß sie niemals mit einer besondern Abgabe an das Landesfürstliche Ae- rarium belegt werden solle. Jeder Unterthan hat die Freyheit, Bienen in beliebiger Anzahl zu halten, und soll keiner in diesem Gewerbe ge- hindert werden.
Es wurde auf Befehl der Kaiserinn Köni- ginn Majestät eine Instruction für die Bienen- meister, die von dem Staate angestellet sind, verfertiget, worinnen ihnen alle die Pflichten,
die
z) S. Arbeiten der oberlausitzer Bienengesellschaft II. Theil S. 126.
meiſt vorgegebene Geheimniſſe ſind. Sie nahm 1770 in dem K. K. Augarten den Anfang. Alle Tage in der Woche iſt die Stunde von 6 bis 7 Uhr Abends zur oͤffentlichen Unterweiſung beſtimmt; außer dieſem aber kann ſich ein jeder den Tag uͤber bey dem Lehrer Raths erholen. Der Unterricht wird unentgeldlich ertheilt. Auch iſt die Anſtalt z) getroffen, in einem andern Theile von Unteroͤſterreich eine Subaltern-Bie- nenſchule und noch eine andere in Maͤhren zu beſtellen, mit den noͤthigen Anweiſungen an die Landesregierungen uͤberhaupt, wie eines Theils die Wirkſamkeit dieſer Lehrſchulen verbreitet, andern Theils aber auch in andern Gegenden und Provinzen, wo es die Lage geſtattet, aͤhnli- che Vorſehungen getroffen werden ſollen. In der dießfalls bekannt gemachten Verordnung wird die Bienenzucht von der Buͤrde des Ze- henden frey erklaͤrt, auch die Landesfuͤrſtliche Verſicherung gegeben, daß ſie niemals mit einer beſondern Abgabe an das Landesfuͤrſtliche Ae- rarium belegt werden ſolle. Jeder Unterthan hat die Freyheit, Bienen in beliebiger Anzahl zu halten, und ſoll keiner in dieſem Gewerbe ge- hindert werden.
Es wurde auf Befehl der Kaiſerinn Koͤni- ginn Majeſtaͤt eine Inſtruction fuͤr die Bienen- meiſter, die von dem Staate angeſtellet ſind, verfertiget, worinnen ihnen alle die Pflichten,
die
z) S. Arbeiten der oberlauſitzer Bienengeſellſchaft II. Theil S. 126.
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meiſt vorgegebene Geheimniſſe ſind. Sie nahm
1770 in dem K. K. Augarten den Anfang.
Alle Tage in der Woche iſt die Stunde von 6
bis 7 Uhr Abends zur oͤffentlichen Unterweiſung
beſtimmt; außer dieſem aber kann ſich ein jeder
den Tag uͤber bey dem Lehrer Raths erholen.
Der Unterricht wird unentgeldlich ertheilt. Auch
iſt die Anſtalt z) getroffen, in einem andern
Theile von Unteroͤſterreich eine Subaltern-Bie-
nenſchule und noch eine andere in Maͤhren zu
beſtellen, mit den noͤthigen Anweiſungen an die
Landesregierungen uͤberhaupt, wie eines Theils
die Wirkſamkeit dieſer Lehrſchulen verbreitet,
andern Theils aber auch in andern Gegenden
und Provinzen, wo es die Lage geſtattet, aͤhnli-
che Vorſehungen getroffen werden ſollen. In
der dießfalls bekannt gemachten Verordnung
wird die Bienenzucht von der Buͤrde des Ze-
henden frey erklaͤrt, auch die Landesfuͤrſtliche
Verſicherung gegeben, daß ſie niemals mit einer
beſondern Abgabe an das Landesfuͤrſtliche Ae-
rarium belegt werden ſolle. Jeder Unterthan
hat die Freyheit, Bienen in beliebiger Anzahl
zu halten, und ſoll keiner in dieſem Gewerbe ge-
hindert werden.
Es wurde auf Befehl der Kaiſerinn Koͤni-
ginn Majeſtaͤt eine Inſtruction fuͤr die Bienen-
meiſter, die von dem Staate angeſtellet ſind,
verfertiget, worinnen ihnen alle die Pflichten,
die
z) S. Arbeiten der oberlauſitzer Bienengeſellſchaft
II. Theil S. 126.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/393>, abgerufen am 23.11.2024.
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