zu schießen oder zu eröffnen. Sonderlich wur- de es untersagt in den Gegenden um die or- dentliche Hofhaltung herum, als um Stut- gart, Tübingen, Löwenberg, Nürtingen, Aurach, Böblingen und Weiblingen, inner- halb einer Meile Weges um jede Stadt. Außerhalb diese Plätze aber, vornehmlich in den engen Feldern, die zu der Bais f) da er- laubte man es den Personen, von denen man nicht sich eines gefährlichen und schädlichen Weidwerks zu versehen, Auerhäne, Auerhen- nen, Hasel- und Feldhüner, Antvögel, Wildtauben, und anderes Geflügel, jedoch zu rechter und gebührender Zeit zu fangen und nachzustellen, das gefangene oder gestoßene mußten sie dem nächsten Waldvogt oder Forst- meister gegen gebührende Bezahlung liefern, welcher es an die Hofhaltung ablieferte. Aus- ländern aber wurde dieses ohne Vorwissen und ohne gegebenen Revers nicht erlaubt. Es wurde anbefohlen, die Vogelweiden fleißig zu hegen, die Wacholderstauden oder Stöcke bey Strafe eines Waldfrevels nicht auszu- hauen noch auszubrennen, die Vogelheerde und anders kleines Weidwerk zu Fahung der Vögel mit Globen, Leimspindeln, Baumge- richten und dergleichen ward allein bekannten und sichern Personen gegen gebührlichen Zins,
wel-
f) Bais ist wahrscheinlich das Stammwort, wovon Baize herkommt.
zu ſchießen oder zu eroͤffnen. Sonderlich wur- de es unterſagt in den Gegenden um die or- dentliche Hofhaltung herum, als um Stut- gart, Tuͤbingen, Loͤwenberg, Nuͤrtingen, Aurach, Boͤblingen und Weiblingen, inner- halb einer Meile Weges um jede Stadt. Außerhalb dieſe Plaͤtze aber, vornehmlich in den engen Feldern, die zu der Bais f) da er- laubte man es den Perſonen, von denen man nicht ſich eines gefaͤhrlichen und ſchaͤdlichen Weidwerks zu verſehen, Auerhaͤne, Auerhen- nen, Haſel- und Feldhuͤner, Antvoͤgel, Wildtauben, und anderes Gefluͤgel, jedoch zu rechter und gebuͤhrender Zeit zu fangen und nachzuſtellen, das gefangene oder geſtoßene mußten ſie dem naͤchſten Waldvogt oder Forſt- meiſter gegen gebuͤhrende Bezahlung liefern, welcher es an die Hofhaltung ablieferte. Aus- laͤndern aber wurde dieſes ohne Vorwiſſen und ohne gegebenen Revers nicht erlaubt. Es wurde anbefohlen, die Vogelweiden fleißig zu hegen, die Wacholderſtauden oder Stoͤcke bey Strafe eines Waldfrevels nicht auszu- hauen noch auszubrennen, die Vogelheerde und anders kleines Weidwerk zu Fahung der Voͤgel mit Globen, Leimſpindeln, Baumge- richten und dergleichen ward allein bekannten und ſichern Perſonen gegen gebuͤhrlichen Zins,
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f) Bais iſt wahrſcheinlich das Stammwort, wovon Baize herkommt.
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zu ſchießen oder zu eroͤffnen. Sonderlich wur-
de es unterſagt in den Gegenden um die or-
dentliche Hofhaltung herum, als um Stut-
gart, Tuͤbingen, Loͤwenberg, Nuͤrtingen,
Aurach, Boͤblingen und Weiblingen, inner-
halb einer Meile Weges um jede Stadt.
Außerhalb dieſe Plaͤtze aber, vornehmlich in
den engen Feldern, die zu der Bais f) da er-
laubte man es den Perſonen, von denen man
nicht ſich eines gefaͤhrlichen und ſchaͤdlichen
Weidwerks zu verſehen, Auerhaͤne, Auerhen-
nen, Haſel- und Feldhuͤner, Antvoͤgel,
Wildtauben, und anderes Gefluͤgel, jedoch
zu rechter und gebuͤhrender Zeit zu fangen und
nachzuſtellen, das gefangene oder geſtoßene
mußten ſie dem naͤchſten Waldvogt oder Forſt-
meiſter gegen gebuͤhrende Bezahlung liefern,
welcher es an die Hofhaltung ablieferte. Aus-
laͤndern aber wurde dieſes ohne Vorwiſſen und
ohne gegebenen Revers nicht erlaubt. Es
wurde anbefohlen, die Vogelweiden fleißig zu
hegen, die Wacholderſtauden oder Stoͤcke
bey Strafe eines Waldfrevels nicht auszu-
hauen noch auszubrennen, die Vogelheerde
und anders kleines Weidwerk zu Fahung der
Voͤgel mit Globen, Leimſpindeln, Baumge-
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f) Bais iſt wahrſcheinlich das Stammwort, wovon
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/510>, abgerufen am 22.11.2024.
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