welcher der herzoglichen Kammer verrechnet wurde, zugelassen und verliehen. Zur Scho- nung der Weinberge wurde erlaubt, in den Weingärten den Vögeln, in den Fuhr sowohl als auf den Hagern, Zäunen, Stöcken und sonst mit Rücken, Maschen, Leimspindeln, zum Abschrecken nachzustellen. Aber auf der Erde war es untersagt, Hageln zu machen, oder Bögeln darauf zu richten zu Fahung der Hühner und Hasen. So wurde auch erlaubt, vierzehn Tage vor und nach Michaelis die Lerchen mit Garnen zu fangen. Es wurde auch verordnet, den Schneppen, Feldhühnern und dergleichen Vögeln durch das Lerchenstrei- chen bey Nacht nicht nachtheilig zu werden. Es wird ferner verboten, die Geniste der Habichte und Blaufüße nicht zu verderben, umzuhauen oder die Eyer auszunehmen: die Waldvögte, Forstmeister und Knechte werden angehalten, Acht zu haben, und die Verbre- cher zur Strafe zu ziehen. Alle Blaufüße, Habichte und Habichtinnen mußten den Fal- kenieren ausgeantwortet werden; von Sper- bern aber durfte in eines einzigen Knechts Hut oder Distrikt nicht mehr als ein Gestend ge- lassen werden g).
In dem Brandenburgischen nahm man sich im siebenzehnten Jahrhunderte des Vogel- fangs und der Jagd auf und mit Vögeln ernst-
licher
g) Fritsch l. c. p. 169.
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welcher der herzoglichen Kammer verrechnet wurde, zugelaſſen und verliehen. Zur Scho- nung der Weinberge wurde erlaubt, in den Weingaͤrten den Voͤgeln, in den Fuhr ſowohl als auf den Hagern, Zaͤunen, Stoͤcken und ſonſt mit Ruͤcken, Maſchen, Leimſpindeln, zum Abſchrecken nachzuſtellen. Aber auf der Erde war es unterſagt, Hageln zu machen, oder Boͤgeln darauf zu richten zu Fahung der Huͤhner und Haſen. So wurde auch erlaubt, vierzehn Tage vor und nach Michaelis die Lerchen mit Garnen zu fangen. Es wurde auch verordnet, den Schneppen, Feldhuͤhnern und dergleichen Voͤgeln durch das Lerchenſtrei- chen bey Nacht nicht nachtheilig zu werden. Es wird ferner verboten, die Geniſte der Habichte und Blaufuͤße nicht zu verderben, umzuhauen oder die Eyer auszunehmen: die Waldvoͤgte, Forſtmeiſter und Knechte werden angehalten, Acht zu haben, und die Verbre- cher zur Strafe zu ziehen. Alle Blaufuͤße, Habichte und Habichtinnen mußten den Fal- kenieren ausgeantwortet werden; von Sper- bern aber durfte in eines einzigen Knechts Hut oder Diſtrikt nicht mehr als ein Geſtend ge- laſſen werden g).
In dem Brandenburgiſchen nahm man ſich im ſiebenzehnten Jahrhunderte des Vogel- fangs und der Jagd auf und mit Voͤgeln ernſt-
licher
g) Fritſch l. c. p. 169.
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[501/0511]
welcher der herzoglichen Kammer verrechnet
wurde, zugelaſſen und verliehen. Zur Scho-
nung der Weinberge wurde erlaubt, in den
Weingaͤrten den Voͤgeln, in den Fuhr ſowohl
als auf den Hagern, Zaͤunen, Stoͤcken und
ſonſt mit Ruͤcken, Maſchen, Leimſpindeln,
zum Abſchrecken nachzuſtellen. Aber auf der
Erde war es unterſagt, Hageln zu machen,
oder Boͤgeln darauf zu richten zu Fahung der
Huͤhner und Haſen. So wurde auch erlaubt,
vierzehn Tage vor und nach Michaelis die
Lerchen mit Garnen zu fangen. Es wurde
auch verordnet, den Schneppen, Feldhuͤhnern
und dergleichen Voͤgeln durch das Lerchenſtrei-
chen bey Nacht nicht nachtheilig zu werden.
Es wird ferner verboten, die Geniſte der
Habichte und Blaufuͤße nicht zu verderben,
umzuhauen oder die Eyer auszunehmen: die
Waldvoͤgte, Forſtmeiſter und Knechte werden
angehalten, Acht zu haben, und die Verbre-
cher zur Strafe zu ziehen. Alle Blaufuͤße,
Habichte und Habichtinnen mußten den Fal-
kenieren ausgeantwortet werden; von Sper-
bern aber durfte in eines einzigen Knechts Hut
oder Diſtrikt nicht mehr als ein Geſtend ge-
laſſen werden g).
In dem Brandenburgiſchen nahm man
ſich im ſiebenzehnten Jahrhunderte des Vogel-
fangs und der Jagd auf und mit Voͤgeln ernſt-
licher
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/511>, abgerufen am 22.11.2024.
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