Augusts verschiedene Veranstaltung wegen der Fischerey gemacht, vornehmlich gegen die, die mit Schlepphamen oder sonst verbotenem engen Fischzeuge den Leuch und die junge Bruth weg- fangen; es wurden ihnen die Netze weggenom- men und in die Aemter geliefert, und sie aus- serdem noch bestraft h).
In dem Brandenburgischen ergiengen viele Verordnungen wegen der Fischerey: unter an- dern verordnet auch die Churfürstl. Forstord- nung in der Mark im 20 Artik. wegen der Vermiethung der Fischereyen, sie befiehlt, daß die Fürstl. Hegeseen und Teiche ganz verschont bleiben, und darauf die Heidereuter und Buschläufer Acht haben sollten. Die Vermie- thung der Wasser, deren man entrathen konnte, mußte auf dem Holzmarkte geschehen, und die Pachter mußten die Fische sonderlich in der Leichzeit schonen, und sich alles verbotenen Fischerzeugs enthalten. Im Jahr 1670 gieng ein Edikt gegen das unbefugte Fischen an der Elbe, Spree und Oder mit Hamen. 1681 wurde in dem Edikt wider die Feuerung in Wäldern, auch das Nachtfischen und Krebsen mit jenen untersagt. 1682 wurde das schäd- liche Fischzeug sonderlich um die Leichzeit durch ein Patent verboten. So ergieng auch 1696 eine verneuerte Fischordnung, worinnen allen Haus- und Miethsleuten, Soldaten und ledi-
gen
h) v. Flemmings deutscher Fischer p. 486.
Auguſts verſchiedene Veranſtaltung wegen der Fiſcherey gemacht, vornehmlich gegen die, die mit Schlepphamen oder ſonſt verbotenem engen Fiſchzeuge den Leuch und die junge Bruth weg- fangen; es wurden ihnen die Netze weggenom- men und in die Aemter geliefert, und ſie auſ- ſerdem noch beſtraft h).
In dem Brandenburgiſchen ergiengen viele Verordnungen wegen der Fiſcherey: unter an- dern verordnet auch die Churfuͤrſtl. Forſtord- nung in der Mark im 20 Artik. wegen der Vermiethung der Fiſchereyen, ſie befiehlt, daß die Fuͤrſtl. Hegeſeen und Teiche ganz verſchont bleiben, und darauf die Heidereuter und Buſchlaͤufer Acht haben ſollten. Die Vermie- thung der Waſſer, deren man entrathen konnte, mußte auf dem Holzmarkte geſchehen, und die Pachter mußten die Fiſche ſonderlich in der Leichzeit ſchonen, und ſich alles verbotenen Fiſcherzeugs enthalten. Im Jahr 1670 gieng ein Edikt gegen das unbefugte Fiſchen an der Elbe, Spree und Oder mit Hamen. 1681 wurde in dem Edikt wider die Feuerung in Waͤldern, auch das Nachtfiſchen und Krebſen mit jenen unterſagt. 1682 wurde das ſchaͤd- liche Fiſchzeug ſonderlich um die Leichzeit durch ein Patent verboten. So ergieng auch 1696 eine verneuerte Fiſchordnung, worinnen allen Haus- und Miethsleuten, Soldaten und ledi-
gen
h) v. Flemmings deutſcher Fiſcher p. 486.
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Auguſts verſchiedene Veranſtaltung wegen der
Fiſcherey gemacht, vornehmlich gegen die, die
mit Schlepphamen oder ſonſt verbotenem engen
Fiſchzeuge den Leuch und die junge Bruth weg-
fangen; es wurden ihnen die Netze weggenom-
men und in die Aemter geliefert, und ſie auſ-
ſerdem noch beſtraft h).
In dem Brandenburgiſchen ergiengen viele
Verordnungen wegen der Fiſcherey: unter an-
dern verordnet auch die Churfuͤrſtl. Forſtord-
nung in der Mark im 20 Artik. wegen der
Vermiethung der Fiſchereyen, ſie befiehlt, daß
die Fuͤrſtl. Hegeſeen und Teiche ganz verſchont
bleiben, und darauf die Heidereuter und
Buſchlaͤufer Acht haben ſollten. Die Vermie-
thung der Waſſer, deren man entrathen konnte,
mußte auf dem Holzmarkte geſchehen, und die
Pachter mußten die Fiſche ſonderlich in der
Leichzeit ſchonen, und ſich alles verbotenen
Fiſcherzeugs enthalten. Im Jahr 1670 gieng
ein Edikt gegen das unbefugte Fiſchen an der
Elbe, Spree und Oder mit Hamen. 1681
wurde in dem Edikt wider die Feuerung in
Waͤldern, auch das Nachtfiſchen und Krebſen
mit jenen unterſagt. 1682 wurde das ſchaͤd-
liche Fiſchzeug ſonderlich um die Leichzeit durch
ein Patent verboten. So ergieng auch 1696
eine verneuerte Fiſchordnung, worinnen allen
Haus- und Miethsleuten, Soldaten und ledi-
gen
h) v. Flemmings deutſcher Fiſcher p. 486.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/552>, abgerufen am 22.11.2024.
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