bleiben. Ferner entrichtet jede Gewerkschaft dem Landesfürsten 7 und ein halb Pfund reines Kupfer vom Centner, unter dem Namen der Urbur.
Auch ist Sr. Majestät das ausschließende Recht vorbehalten, alle Bergwerksproducte ge- gen einen bestimmten Preis einzulösen; so wie z. B. das Kupfer den Centner zu 32 Gulden.
Von der obersten Bergwerksdirection hängt für sich das Recht ab, die Beamten zu bestellen, die Privatgewerken bey ihren Antheilen und Fort- setzung des angefangenen Baues zu erhalten. Ferner die Tranksteuer, oder das Recht, Wein und Bier mit gewissen Abgaben zu belegen; aus welchen Einkünften, die man den Taxfund nen- net, die königl. Beamten ihre Besoldungen er- halten, da die gewerkschaftlichen Beamten von ihren Principalen selbst besoldet werden müssen. Doch können auch diese eben sowohl als diejeni- gen, welche von der königl. Direction abhangen, mittelst eines geringen Nachlasses von ihrer Be- soldung mehrere Vortheile in Absicht auf Woh- nung, geringeren Preis der Lebensmittel, Bey- stand des Wundarztes und Arzneyen in ihren Krankheiten genießen. Außer dem geschwinden Absatz ihrer Erze wachsen den Gewerken noch folgende Vortheile zu. Erstlich der geringe Lohn der Nationalarbeiter, Walachen und Raizen, denen ihre Arbeit vermöge der höchsten Anord- nung als Rabath mit 12 Kreuzern täglich bezahlt wird, sie mögen in der Grube, oder am Tage, oder als Hundestoßer angestellt seyn.
Für
bleiben. Ferner entrichtet jede Gewerkſchaft dem Landesfuͤrſten 7 und ein halb Pfund reines Kupfer vom Centner, unter dem Namen der Urbur.
Auch iſt Sr. Majeſtaͤt das ausſchließende Recht vorbehalten, alle Bergwerksproducte ge- gen einen beſtimmten Preis einzuloͤſen; ſo wie z. B. das Kupfer den Centner zu 32 Gulden.
Von der oberſten Bergwerksdirection haͤngt fuͤr ſich das Recht ab, die Beamten zu beſtellen, die Privatgewerken bey ihren Antheilen und Fort- ſetzung des angefangenen Baues zu erhalten. Ferner die Trankſteuer, oder das Recht, Wein und Bier mit gewiſſen Abgaben zu belegen; aus welchen Einkuͤnften, die man den Taxfund nen- net, die koͤnigl. Beamten ihre Beſoldungen er- halten, da die gewerkſchaftlichen Beamten von ihren Principalen ſelbſt beſoldet werden muͤſſen. Doch koͤnnen auch dieſe eben ſowohl als diejeni- gen, welche von der koͤnigl. Direction abhangen, mittelſt eines geringen Nachlaſſes von ihrer Be- ſoldung mehrere Vortheile in Abſicht auf Woh- nung, geringeren Preis der Lebensmittel, Bey- ſtand des Wundarztes und Arzneyen in ihren Krankheiten genießen. Außer dem geſchwinden Abſatz ihrer Erze wachſen den Gewerken noch folgende Vortheile zu. Erſtlich der geringe Lohn der Nationalarbeiter, Walachen und Raizen, denen ihre Arbeit vermoͤge der hoͤchſten Anord- nung als Rabath mit 12 Kreuzern taͤglich bezahlt wird, ſie moͤgen in der Grube, oder am Tage, oder als Hundeſtoßer angeſtellt ſeyn.
Fuͤr
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bleiben. Ferner entrichtet jede Gewerkſchaft dem
Landesfuͤrſten 7 und ein halb Pfund reines Kupfer
vom Centner, unter dem Namen der Urbur.
Auch iſt Sr. Majeſtaͤt das ausſchließende
Recht vorbehalten, alle Bergwerksproducte ge-
gen einen beſtimmten Preis einzuloͤſen; ſo wie
z. B. das Kupfer den Centner zu 32 Gulden.
Von der oberſten Bergwerksdirection haͤngt
fuͤr ſich das Recht ab, die Beamten zu beſtellen,
die Privatgewerken bey ihren Antheilen und Fort-
ſetzung des angefangenen Baues zu erhalten.
Ferner die Trankſteuer, oder das Recht, Wein
und Bier mit gewiſſen Abgaben zu belegen; aus
welchen Einkuͤnften, die man den Taxfund nen-
net, die koͤnigl. Beamten ihre Beſoldungen er-
halten, da die gewerkſchaftlichen Beamten von
ihren Principalen ſelbſt beſoldet werden muͤſſen.
Doch koͤnnen auch dieſe eben ſowohl als diejeni-
gen, welche von der koͤnigl. Direction abhangen,
mittelſt eines geringen Nachlaſſes von ihrer Be-
ſoldung mehrere Vortheile in Abſicht auf Woh-
nung, geringeren Preis der Lebensmittel, Bey-
ſtand des Wundarztes und Arzneyen in ihren
Krankheiten genießen. Außer dem geſchwinden
Abſatz ihrer Erze wachſen den Gewerken noch
folgende Vortheile zu. Erſtlich der geringe Lohn
der Nationalarbeiter, Walachen und Raizen,
denen ihre Arbeit vermoͤge der hoͤchſten Anord-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 850. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/860>, abgerufen am 21.11.2024.
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