Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.Vom Range. nem Character sonst zugehörigen Range, beein-trächtiget nnd gekräncket wird, sondern sich auch sonst mancherley Verachtung unterwerffen lassen muß. Geschicht es aus Versehen, oder bey Klei- nigkeiten, so hat man nicht Ursache viel daraus zu machen, und der entstandene Fehler kan gar bald wieder redressirt werden. Spührt man aber, daß es bey solchen Fällen geschehen, die etwas mehr zu bedeuten haben, und zu unserer Verachtung ange- sehen, so muß man beurtheilen, ob dergleichen ohne Ordre der Herrschafft bloß durch die höhern oder niedern Bedienten erfolget, oder ob sich diese Ge- ringachtung auf den ausdrücklichen Befehl der Herrschafft, oder doch auf ihre Connivenz gründe. Bey jenem Fall muß man nach Anleitung der Re- geln der Klugheit, und nach dem Unterscheid eines jeden Charactere ihnen mit aller Höflichkeit Vor- stellung thun, damit man theils einige Reparation d'honeur, theils Versicherung erhalte, daß der- gleichen in Zukunfft solte vermieden werden, und wenn dieses nicht erfolgt, es an seine Durchlauch- tigste Herrschafft selbst gelangen lassen. §. 33. Erfähret einer eine betrübliche zu eines gung J 2
Vom Range. nem Character ſonſt zugehoͤrigen Range, beein-traͤchtiget nnd gekraͤncket wird, ſondern ſich auch ſonſt mancherley Verachtung unterwerffen laſſen muß. Geſchicht es aus Verſehen, oder bey Klei- nigkeiten, ſo hat man nicht Urſache viel daraus zu machen, und der entſtandene Fehler kan gar bald wieder redreſſirt werden. Spuͤhrt man aber, daß es bey ſolchen Faͤllen geſchehen, die etwas mehr zu bedeuten haben, und zu unſerer Verachtung ange- ſehen, ſo muß man beurtheilen, ob dergleichen ohne Ordre der Herrſchafft bloß durch die hoͤhern oder niedern Bedienten erfolget, oder ob ſich dieſe Ge- ringachtung auf den ausdruͤcklichen Befehl der Herrſchafft, oder doch auf ihre Connivenz gruͤnde. Bey jenem Fall muß man nach Anleitung der Re- geln der Klugheit, und nach dem Unterſcheid eines jeden Charactére ihnen mit aller Hoͤflichkeit Vor- ſtellung thun, damit man theils einige Reparation d’honeur, theils Verſicherung erhalte, daß der- gleichen in Zukunfft ſolte vermieden werden, und wenn dieſes nicht erfolgt, es an ſeine Durchlauch- tigſte Herrſchafft ſelbſt gelangen laſſen. §. 33. Erfaͤhret einer eine betruͤbliche zu eines gung J 2
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Vom Range.
nem Character ſonſt zugehoͤrigen Range, beein-
traͤchtiget nnd gekraͤncket wird, ſondern ſich auch
ſonſt mancherley Verachtung unterwerffen laſſen
muß. Geſchicht es aus Verſehen, oder bey Klei-
nigkeiten, ſo hat man nicht Urſache viel daraus zu
machen, und der entſtandene Fehler kan gar bald
wieder redreſſirt werden. Spuͤhrt man aber, daß
es bey ſolchen Faͤllen geſchehen, die etwas mehr zu
bedeuten haben, und zu unſerer Verachtung ange-
ſehen, ſo muß man beurtheilen, ob dergleichen ohne
Ordre der Herrſchafft bloß durch die hoͤhern oder
niedern Bedienten erfolget, oder ob ſich dieſe Ge-
ringachtung auf den ausdruͤcklichen Befehl der
Herrſchafft, oder doch auf ihre Connivenz gruͤnde.
Bey jenem Fall muß man nach Anleitung der Re-
geln der Klugheit, und nach dem Unterſcheid eines
jeden Charactére ihnen mit aller Hoͤflichkeit Vor-
ſtellung thun, damit man theils einige Reparation
d’honeur, theils Verſicherung erhalte, daß der-
gleichen in Zukunfft ſolte vermieden werden, und
wenn dieſes nicht erfolgt, es an ſeine Durchlauch-
tigſte Herrſchafft ſelbſt gelangen laſſen.
§. 33. Erfaͤhret einer eine betruͤbliche zu eines
Verachtung gereichende Diſtinction, auf ausdruͤck-
liche Ordre und Befehl der Herrſchafft, bey der
man in Dienſten ſtehet, ſo muß man nachſinnen,
was doch wohl zu dieſer Ungnade Anlaß und Gele-
genheit gegeben, und nach den Umſtaͤnden, die ei-
nem von ſeiner eigenen Auffuͤhrung, und von der
Beſchaffenheit des Hofes kund worden, in Uberle-
gung
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