denen, die stets um die Herrschafft seyn, ihnen keine andere Dienste thun, als daß sie ihnen persöhnliche Aufwartung leisten, und den Fremden bey Hofe die Zeit vertreiben müssen, und unter denen Cavalieren, oder andern, die in gewissen Collegiis arbeiten, oder zu andern reellern Verrichtungen angenommen, und nur dann und wann den Hof besuchen dürffen. Bey jenen ist die Erkänntniß und Ausübung gewis- ser Spiele eine unvermeidliche Sache, bey diesen aber nicht, wenn sie sich in dem, was ihnen aufgetra- gen wird, treu und fleißig erweisen, in ihrem äußer- lichen Handlungen manierlich und poli, gegen die Fremden höflich, gegen jederman gefällig, in ihrer Kleidung und Equipage propre, und in ihrer übrigen Aufführung geschickt sind, so werden sie vor gute Hof-Leute passiren, ob sie sich bey Hofe in die Spiele einlassen, oder nicht.
§. 5. Ob nun schon das Spielen keine solche Qualitaet ist, die einem jungen Menschen unent- behrlich, und meistentheils mit mancherley unver- nünfftigen und sündlichen Wesen verknüpfft, so pflichte ich doch denjenigen bey, die einem jungen Cavalier die Erkänntniß und Ausübung einige Spiele, wenn sie nach der Vernunfft und denen Regeln des göttlichen Rechts eingerichtet, theils erlauben, theils auch wohl, nach dem Endzweck und der Lebens-Art, die er sich zu erwehlen gedencket, des Wohlstandes wegen anrathen. Herr Wolf Bernhard von Tzschirnau schreibt in seinem Unter- richt zum getreuen Hofmeister: Ein Hofmeister
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Vom Spielen.
denen, die ſtets um die Herrſchafft ſeyn, ihnen keine andere Dienſte thun, als daß ſie ihnen perſoͤhnliche Aufwartung leiſten, und den Fremden bey Hofe die Zeit vertreiben muͤſſen, und unter denen Cavalieren, oder andern, die in gewiſſen Collegiis arbeiten, oder zu andern reellern Verrichtungen angenommen, und nur dann und wann den Hof beſuchen duͤrffen. Bey jenen iſt die Erkaͤnntniß und Ausuͤbung gewiſ- ſer Spiele eine unvermeidliche Sache, bey dieſen aber nicht, wenn ſie ſich in dem, was ihnen aufgetra- gen wird, treu und fleißig erweiſen, in ihrem aͤußer- lichen Handlungen manierlich und poli, gegen die Fremden hoͤflich, gegen jederman gefaͤllig, in ihrer Kleidung und Equipage propre, und in ihrer uͤbrigen Auffuͤhrung geſchickt ſind, ſo werden ſie vor gute Hof-Leute paſſiren, ob ſie ſich bey Hofe in die Spiele einlaſſen, oder nicht.
§. 5. Ob nun ſchon das Spielen keine ſolche Qualitæt iſt, die einem jungen Menſchen unent- behrlich, und meiſtentheils mit mancherley unver- nuͤnfftigen und ſuͤndlichen Weſen verknuͤpfft, ſo pflichte ich doch denjenigen bey, die einem jungen Cavalier die Erkaͤnntniß und Ausuͤbung einige Spiele, wenn ſie nach der Vernunfft und denen Regeln des goͤttlichen Rechts eingerichtet, theils erlauben, theils auch wohl, nach dem Endzweck und der Lebens-Art, die er ſich zu erwehlen gedencket, des Wohlſtandes wegen anrathen. Herr Wolf Bernhard von Tzſchirnau ſchreibt in ſeinem Unter- richt zum getreuen Hofmeiſter: Ein Hofmeiſter
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Vom Spielen.
denen, die ſtets um die Herrſchafft ſeyn, ihnen keine
andere Dienſte thun, als daß ſie ihnen perſoͤhnliche
Aufwartung leiſten, und den Fremden bey Hofe die
Zeit vertreiben muͤſſen, und unter denen Cavalieren,
oder andern, die in gewiſſen Collegiis arbeiten, oder
zu andern reellern Verrichtungen angenommen,
und nur dann und wann den Hof beſuchen duͤrffen.
Bey jenen iſt die Erkaͤnntniß und Ausuͤbung gewiſ-
ſer Spiele eine unvermeidliche Sache, bey dieſen
aber nicht, wenn ſie ſich in dem, was ihnen aufgetra-
gen wird, treu und fleißig erweiſen, in ihrem aͤußer-
lichen Handlungen manierlich und poli, gegen
die Fremden hoͤflich, gegen jederman gefaͤllig, in
ihrer Kleidung und Equipage propre, und in ihrer
uͤbrigen Auffuͤhrung geſchickt ſind, ſo werden ſie vor
gute Hof-Leute paſſiren, ob ſie ſich bey Hofe in die
Spiele einlaſſen, oder nicht.
§. 5. Ob nun ſchon das Spielen keine ſolche
Qualitæt iſt, die einem jungen Menſchen unent-
behrlich, und meiſtentheils mit mancherley unver-
nuͤnfftigen und ſuͤndlichen Weſen verknuͤpfft, ſo
pflichte ich doch denjenigen bey, die einem jungen
Cavalier die Erkaͤnntniß und Ausuͤbung einige
Spiele, wenn ſie nach der Vernunfft und denen
Regeln des goͤttlichen Rechts eingerichtet, theils
erlauben, theils auch wohl, nach dem Endzweck und
der Lebens-Art, die er ſich zu erwehlen gedencket,
des Wohlſtandes wegen anrathen. Herr Wolf
Bernhard von Tzſchirnau ſchreibt in ſeinem Unter-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/427>, abgerufen am 24.11.2024.
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