Bey Solennitaeten pflegt es manchmahl zu gesche- hen, daß die gantze Tafel, wie sie mit allen Spei- sen und Confituren besetzt gewesen, den Zuschauern, zum Vergnügen der Herrschafft, Preiß gegeben wird.
§. 67. Jst es den Fürstlichen Herrschafften ge- legen von der Tafel aufzustehen, so rückt der vor- nehmste Minister, der hinter der Herrschafft stehet, oder ein Cammer-Herr, oder ein Cammer-Jun- cker die Stühle, die hernach ein Page vollends weg- nimmt, und an ihre gewöhnliche Stelle setzt, die übrigen, die an der Fürstlichen Tafel mit sitzen, wer- den von den andern Personen, so unter währender Tafel die Aufwartung bey ihnen gehabt, wegge- rückt; wo sie en Serviette oder sonst ohne Ceremo- nie speisen, pflegt auch wohl nur ein Page den Stuhl zu rücken, und zugleich wegzusetzen.
§. 68. Wenn Sie aufgestanden, so wird das Tisch-Gebeth wieder von dem Hof-Prediger, oder einem andern Geistlichen, oder auch von einem Pagen wie vorher verrichtet. Hernach wird das Gieß-Becken oder das Glaß mit Wasser nebst Serviette, von eben denjenigen Ministris oder Be- dienten, wie vor der Tafel, den Herrschafften ge- reicht. An den Höfen wo es eingeführt, daß so wohl die Speisen als Geträncke auf den Credenz- Tellern kniend überreicht werden müssen, wird auch das Wasser zum Hände waschen kniend praesen- tirt. An einem und dem andern grossen Hofe ist es etwas besonders, daß dem Fürsten das Wasser
nebst
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Von dem Tafel-Ceremoniel.
Bey Solennitæten pflegt es manchmahl zu geſche- hen, daß die gantze Tafel, wie ſie mit allen Spei- ſen und Confituren beſetzt geweſen, den Zuſchauern, zum Vergnuͤgen der Herrſchafft, Preiß gegeben wird.
§. 67. Jſt es den Fuͤrſtlichen Herrſchafften ge- legen von der Tafel aufzuſtehen, ſo ruͤckt der vor- nehmſte Miniſter, der hinter der Herrſchafft ſtehet, oder ein Cammer-Herr, oder ein Cammer-Jun- cker die Stuͤhle, die hernach ein Page vollends weg- nimmt, und an ihre gewoͤhnliche Stelle ſetzt, die uͤbrigen, die an der Fuͤrſtlichen Tafel mit ſitzen, wer- den von den andern Perſonen, ſo unter waͤhrender Tafel die Aufwartung bey ihnen gehabt, wegge- ruͤckt; wo ſie en Serviette oder ſonſt ohne Ceremo- nie ſpeiſen, pflegt auch wohl nur ein Page den Stuhl zu ruͤcken, und zugleich wegzuſetzen.
§. 68. Wenn Sie aufgeſtanden, ſo wird das Tiſch-Gebeth wieder von dem Hof-Prediger, oder einem andern Geiſtlichen, oder auch von einem Pagen wie vorher verrichtet. Hernach wird das Gieß-Becken oder das Glaß mit Waſſer nebſt Serviette, von eben denjenigen Miniſtris oder Be- dienten, wie vor der Tafel, den Herrſchafften ge- reicht. An den Hoͤfen wo es eingefuͤhrt, daß ſo wohl die Speiſen als Getraͤncke auf den Credenz- Tellern kniend uͤberreicht werden muͤſſen, wird auch das Waſſer zum Haͤnde waſchen kniend præſen- tirt. An einem und dem andern groſſen Hofe iſt es etwas beſonders, daß dem Fuͤrſten das Waſſer
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Von dem Tafel-Ceremoniel.
Bey Solennitæten pflegt es manchmahl zu geſche-
hen, daß die gantze Tafel, wie ſie mit allen Spei-
ſen und Confituren beſetzt geweſen, den Zuſchauern,
zum Vergnuͤgen der Herrſchafft, Preiß gegeben
wird.
§. 67. Jſt es den Fuͤrſtlichen Herrſchafften ge-
legen von der Tafel aufzuſtehen, ſo ruͤckt der vor-
nehmſte Miniſter, der hinter der Herrſchafft ſtehet,
oder ein Cammer-Herr, oder ein Cammer-Jun-
cker die Stuͤhle, die hernach ein Page vollends weg-
nimmt, und an ihre gewoͤhnliche Stelle ſetzt, die
uͤbrigen, die an der Fuͤrſtlichen Tafel mit ſitzen, wer-
den von den andern Perſonen, ſo unter waͤhrender
Tafel die Aufwartung bey ihnen gehabt, wegge-
ruͤckt; wo ſie en Serviette oder ſonſt ohne Ceremo-
nie ſpeiſen, pflegt auch wohl nur ein Page den
Stuhl zu ruͤcken, und zugleich wegzuſetzen.
§. 68. Wenn Sie aufgeſtanden, ſo wird das
Tiſch-Gebeth wieder von dem Hof-Prediger, oder
einem andern Geiſtlichen, oder auch von einem
Pagen wie vorher verrichtet. Hernach wird das
Gieß-Becken oder das Glaß mit Waſſer nebſt
Serviette, von eben denjenigen Miniſtris oder Be-
dienten, wie vor der Tafel, den Herrſchafften ge-
reicht. An den Hoͤfen wo es eingefuͤhrt, daß ſo
wohl die Speiſen als Getraͤncke auf den Credenz-
Tellern kniend uͤberreicht werden muͤſſen, wird auch
das Waſſer zum Haͤnde waſchen kniend præſen-
tirt. An einem und dem andern groſſen Hofe iſt
es etwas beſonders, daß dem Fuͤrſten das Waſſer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/145>, abgerufen am 21.11.2024.
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