nebst der Serviette überreicht wird, weil er noch bey der Tafel sitzt. So findet man auch zuwei- len, daß ein Cammer-Diener oder Page einer Cam- mer-Fräulein die Serviette und das Gieß-Becken giebt, die denn hernach den Fürstlichen Personen damit aufwartet.
§. 69. Haben sich die Fürstlichen Personen ge- waschen, so begeben sie sich wieder in ihre Gemä- cher. Zuweilen führt der Fürst seine Gemahlin selbst bey der Hand in ihr Gemach, mehrentheils aber ihr Ober-Hofmeister, oder sonst ein grosser Minister, es müste denn iemand von frembden Printzen oder vornehmen Cavalieren vorhanden seyn, der dieses an statt ihrer verrichtete. Als- denn bleiben die Fürstlichen Personen entweder eine Zeitlang beysammen in einem Gemach, und lassen diejenigen hinein ruffen, die sie verlangen, oder eine iede verfügt sich in ihr Zimmer, oder wo sie sonst hin will. An den Fürstlichen Hösen in Teutschland pflegt der Hof-Marschall mit den Hof-Cavalieren vor der Herrschafft wieder in die Zimmer zu gehen/ auf eben die Art, wie sie dieselben zur Tafel ge- führet.
§. 70. Jmmittelst wird die Fürstliche Tafel von den Fürstlichen Laquais abgeräumet, und die Spei- sen, nebst allem Tafel-Geräthe an gehörige Oerter verwahrlich aufbehalten. An dem Kayserlichen Hofe ist es etwas besonders, daß die Kayserliche Herrschafft, wenn sie sich auf den Land-Häusern befindet, dem Trenchir-Fräulein ein Zeichen zum
Auf-
I. Theil. VIII. Capitul.
nebſt der Serviette uͤberreicht wird, weil er noch bey der Tafel ſitzt. So findet man auch zuwei- len, daß ein Cammer-Diener oder Page einer Cam- mer-Fraͤulein die Serviette und das Gieß-Becken giebt, die denn hernach den Fuͤrſtlichen Perſonen damit aufwartet.
§. 69. Haben ſich die Fuͤrſtlichen Perſonen ge- waſchen, ſo begeben ſie ſich wieder in ihre Gemaͤ- cher. Zuweilen fuͤhrt der Fuͤrſt ſeine Gemahlin ſelbſt bey der Hand in ihr Gemach, mehrentheils aber ihr Ober-Hofmeiſter, oder ſonſt ein groſſer Miniſter, es muͤſte denn iemand von frembden Printzen oder vornehmen Cavalieren vorhanden ſeyn, der dieſes an ſtatt ihrer verrichtete. Als- denn bleiben die Fuͤrſtlichen Perſonen entweder eine Zeitlang beyſammen in einem Gemach, und laſſen diejenigen hinein ruffen, die ſie verlangen, oder eine iede verfuͤgt ſich in ihr Zimmer, oder wo ſie ſonſt hin will. An den Fuͤrſtlichen Hoͤſen in Teutſchland pflegt der Hof-Marſchall mit den Hof-Cavalieren vor der Herrſchafft wieder in die Zimmer zu gehen/ auf eben die Art, wie ſie dieſelben zur Tafel ge- fuͤhret.
§. 70. Jmmittelſt wird die Fuͤrſtliche Tafel von den Fuͤrſtlichen Laquais abgeraͤumet, und die Spei- ſen, nebſt allem Tafel-Geraͤthe an gehoͤrige Oerter verwahrlich aufbehalten. An dem Kayſerlichen Hofe iſt es etwas beſonders, daß die Kayſerliche Herrſchafft, wenn ſie ſich auf den Land-Haͤuſern befindet, dem Trenchir-Fraͤulein ein Zeichen zum
Auf-
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I. Theil. VIII. Capitul.
nebſt der Serviette uͤberreicht wird, weil er noch
bey der Tafel ſitzt. So findet man auch zuwei-
len, daß ein Cammer-Diener oder Page einer Cam-
mer-Fraͤulein die Serviette und das Gieß-Becken
giebt, die denn hernach den Fuͤrſtlichen Perſonen
damit aufwartet.
§. 69. Haben ſich die Fuͤrſtlichen Perſonen ge-
waſchen, ſo begeben ſie ſich wieder in ihre Gemaͤ-
cher. Zuweilen fuͤhrt der Fuͤrſt ſeine Gemahlin
ſelbſt bey der Hand in ihr Gemach, mehrentheils
aber ihr Ober-Hofmeiſter, oder ſonſt ein groſſer
Miniſter, es muͤſte denn iemand von frembden
Printzen oder vornehmen Cavalieren vorhanden
ſeyn, der dieſes an ſtatt ihrer verrichtete. Als-
denn bleiben die Fuͤrſtlichen Perſonen entweder eine
Zeitlang beyſammen in einem Gemach, und laſſen
diejenigen hinein ruffen, die ſie verlangen, oder eine
iede verfuͤgt ſich in ihr Zimmer, oder wo ſie ſonſt hin
will. An den Fuͤrſtlichen Hoͤſen in Teutſchland
pflegt der Hof-Marſchall mit den Hof-Cavalieren
vor der Herrſchafft wieder in die Zimmer zu gehen/
auf eben die Art, wie ſie dieſelben zur Tafel ge-
fuͤhret.
§. 70. Jmmittelſt wird die Fuͤrſtliche Tafel von
den Fuͤrſtlichen Laquais abgeraͤumet, und die Spei-
ſen, nebſt allem Tafel-Geraͤthe an gehoͤrige Oerter
verwahrlich aufbehalten. An dem Kayſerlichen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/146>, abgerufen am 21.11.2024.
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