vollzogen, und dawider von niemand, wer der auch seyn mag, gehandelt und verfahren werden soll, doch uns, dem Heiligen Römischen Reich, auch sonst männiglich an seinen Rechten und Gerech- tigkeiten ohnvorgegriffen und unschädlich. Und gebiethen darauf allen und jeden Churfürsten etc. und insonderheit des supplicirenden Fürsten zu N. N. Eingangs benannten Söhnen und Enckeln ernst und festiglich mit diesen Brief, und wollen/ daß sie vor inserirtes Testament und Codicill, und diese unsere darüber wohlbedächtig ertheilte Con- firmation, Bestätigung und Manutenenz auf kei- ne Weise hindern, irren, oder anfechten, sondern dieselbe vielmehr mit allen Worten, Clausulen und Beyruffungen, erhalten und verbleiben lassen, sol- chen allen sich gäntzlich gemäß bezeugen, dawider nichts thun, handeln oder fürnehmen, noch jemand andern zu thun gestatten, in keine Weyse noch Wege, als lieb einen jeden sey unser und des Reichs schwerer Ungnade und Straffe zu vermeyden.
§. 18. Ob es gleich nicht eben nöthig, daß gros- se Herren Zeugen und Notarien zu ihren Testa- menten requiriren, wie die Privat-Persohnen, so haben doch bißweilen einige mehrere, andere aber weniger Zeugen darzu genommen. Der Hertzog von Savoyen Carl der III. erforderte zu seinem Testament 12. Zeugen nebst einem Notario; der König in Sicilien Carl der II. einen Notarium Publicum, mit unterschiedenen Bedienten des Reichs; der König in Franckreich Ludwig XIII.
bat
I. Theil. XVII. Capitul.
vollzogen, und dawider von niemand, wer der auch ſeyn mag, gehandelt und verfahren werden ſoll, doch uns, dem Heiligen Roͤmiſchen Reich, auch ſonſt maͤnniglich an ſeinen Rechten und Gerech- tigkeiten ohnvorgegriffen und unſchaͤdlich. Und gebiethen darauf allen und jeden Churfuͤrſten ꝛc. und inſonderheit des ſupplicirenden Fuͤrſten zu N. N. Eingangs benannten Soͤhnen und Enckeln ernſt und feſtiglich mit dieſen Brief, und wollen/ daß ſie vor inſerirtes Teſtament und Codicill, und dieſe unſere daruͤber wohlbedaͤchtig ertheilte Con- firmation, Beſtaͤtigung und Manutenenz auf kei- ne Weiſe hindern, irren, oder anfechten, ſondern dieſelbe vielmehr mit allen Worten, Clauſulen und Beyruffungen, erhalten und verbleiben laſſen, ſol- chen allen ſich gaͤntzlich gemaͤß bezeugen, dawider nichts thun, handeln oder fuͤrnehmen, noch jemand andern zu thun geſtatten, in keine Weyſe noch Wege, als lieb einen jeden ſey unſer und des Reichs ſchwerer Ungnade und Straffe zu vermeyden.
§. 18. Ob es gleich nicht eben noͤthig, daß groſ- ſe Herren Zeugen und Notarien zu ihren Teſta- menten requiriren, wie die Privat-Perſohnen, ſo haben doch bißweilen einige mehrere, andere aber weniger Zeugen darzu genommen. Der Hertzog von Savoyen Carl der III. erforderte zu ſeinem Teſtament 12. Zeugen nebſt einem Notario; der Koͤnig in Sicilien Carl der II. einen Notarium Publicum, mit unterſchiedenen Bedienten des Reichs; der Koͤnig in Franckreich Ludwig XIII.
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I. Theil. XVII. Capitul.
vollzogen, und dawider von niemand, wer der auch
ſeyn mag, gehandelt und verfahren werden ſoll,
doch uns, dem Heiligen Roͤmiſchen Reich, auch
ſonſt maͤnniglich an ſeinen Rechten und Gerech-
tigkeiten ohnvorgegriffen und unſchaͤdlich. Und
gebiethen darauf allen und jeden Churfuͤrſten ꝛc.
und inſonderheit des ſupplicirenden Fuͤrſten zu
N. N. Eingangs benannten Soͤhnen und Enckeln
ernſt und feſtiglich mit dieſen Brief, und wollen/
daß ſie vor inſerirtes Teſtament und Codicill, und
dieſe unſere daruͤber wohlbedaͤchtig ertheilte Con-
firmation, Beſtaͤtigung und Manutenenz auf kei-
ne Weiſe hindern, irren, oder anfechten, ſondern
dieſelbe vielmehr mit allen Worten, Clauſulen und
Beyruffungen, erhalten und verbleiben laſſen, ſol-
chen allen ſich gaͤntzlich gemaͤß bezeugen, dawider
nichts thun, handeln oder fuͤrnehmen, noch jemand
andern zu thun geſtatten, in keine Weyſe noch
Wege, als lieb einen jeden ſey unſer und des Reichs
ſchwerer Ungnade und Straffe zu vermeyden.
§. 18. Ob es gleich nicht eben noͤthig, daß groſ-
ſe Herren Zeugen und Notarien zu ihren Teſta-
menten requiriren, wie die Privat-Perſohnen, ſo
haben doch bißweilen einige mehrere, andere aber
weniger Zeugen darzu genommen. Der Hertzog
von Savoyen Carl der III. erforderte zu ſeinem
Teſtament 12. Zeugen nebſt einem Notario; der
Koͤnig in Sicilien Carl der II. einen Notarium
Publicum, mit unterſchiedenen Bedienten des
Reichs; der Koͤnig in Franckreich Ludwig XIII.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/324>, abgerufen am 22.11.2024.
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