ersuchen dieselben, ihnen den besondern Gefallen, dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre zu erweisen, und sich gegen erwehnte Zeit persön- lich einzufinden, auch nebst den übrigen hohen An- verwandten, deren sie gewärtig, dem Leich-Be- gängniß mit beyzuwohnen. Werden sie ver- hindert, sich einzufinden, so schicken sie im Nah- men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen- des Complimens die Entschuldigungen anbringt: Nachdem Eurer Hoch-Fürstl. Durchlauchtigkeit gefallen, meinen gnädigsten Herrn und meine gnä- digste Frau, zur angestellten Trauer-Begängniß des Hochselig verstorbenen etc. freund-brüderlich einzuladen, so hätten sie beyderseits gewünscht, daß sie vor dißmahl sich persönlich einfinden, und sol- chen Actui beywohnen können, allein es wären dieselben beyderseits durch viele Verrichtungen und Verhinderungen, ihre gute Intention werck- stellig zu machen, abgehalten worden, nichts desto weniger hätten sie seiner wenige Person aufgetra- gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fürstl. Durchlauchtigkeit sich einzufinden, um deroselben Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben anbefohlen, daß er sich nach Jhro Hoch-Fürstl. Durchl. Geheiß und Willen in allen richten soll.
§. 5. Wenn gecrönte Häupter zu den Exe- quien invitirt worden, so schicken sie an statt ihrer meistentheils einen Fürsten als Abgesandten zu die- ser Trauer-Handlung. Es werden auch an allen Höfen die vornehmsten und grösten Ministri hier- zu erkieset.
§. 6.
I. Theil. XVIII. Capitul.
erſuchen dieſelben, ihnen den beſondern Gefallen, dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre zu erweiſen, und ſich gegen erwehnte Zeit perſoͤn- lich einzufinden, auch nebſt den uͤbrigen hohen An- verwandten, deren ſie gewaͤrtig, dem Leich-Be- gaͤngniß mit beyzuwohnen. Werden ſie ver- hindert, ſich einzufinden, ſo ſchicken ſie im Nah- men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen- des Complimens die Entſchuldigungen anbringt: Nachdem Eurer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit gefallen, meinen gnaͤdigſten Herrn und meine gnaͤ- digſte Frau, zur angeſtellten Trauer-Begaͤngniß des Hochſelig verſtorbenen ꝛc. freund-bruͤderlich einzuladen, ſo haͤtten ſie beyderſeits gewuͤnſcht, daß ſie vor dißmahl ſich perſoͤnlich einfinden, und ſol- chen Actui beywohnen koͤnnen, allein es waͤren dieſelben beyderſeits durch viele Verrichtungen und Verhinderungen, ihre gute Intention werck- ſtellig zu machen, abgehalten worden, nichts deſto weniger haͤtten ſie ſeiner wenige Perſon aufgetra- gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit ſich einzufinden, um deroſelben Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben anbefohlen, daß er ſich nach Jhro Hoch-Fuͤrſtl. Durchl. Geheiß und Willen in allen richten ſoll.
§. 5. Wenn gecroͤnte Haͤupter zu den Exe- quien invitirt worden, ſo ſchicken ſie an ſtatt ihrer meiſtentheils einen Fuͤrſten als Abgeſandten zu die- ſer Trauer-Handlung. Es werden auch an allen Hoͤfen die vornehmſten und groͤſten Miniſtri hier- zu erkieſet.
§. 6.
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I. Theil. XVIII. Capitul.
erſuchen dieſelben, ihnen den beſondern Gefallen,
dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre
zu erweiſen, und ſich gegen erwehnte Zeit perſoͤn-
lich einzufinden, auch nebſt den uͤbrigen hohen An-
verwandten, deren ſie gewaͤrtig, dem Leich-Be-
gaͤngniß mit beyzuwohnen. Werden ſie ver-
hindert, ſich einzufinden, ſo ſchicken ſie im Nah-
men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen-
des Complimens die Entſchuldigungen anbringt:
Nachdem Eurer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit
gefallen, meinen gnaͤdigſten Herrn und meine gnaͤ-
digſte Frau, zur angeſtellten Trauer-Begaͤngniß
des Hochſelig verſtorbenen ꝛc. freund-bruͤderlich
einzuladen, ſo haͤtten ſie beyderſeits gewuͤnſcht, daß
ſie vor dißmahl ſich perſoͤnlich einfinden, und ſol-
chen Actui beywohnen koͤnnen, allein es waͤren
dieſelben beyderſeits durch viele Verrichtungen
und Verhinderungen, ihre gute Intention werck-
ſtellig zu machen, abgehalten worden, nichts deſto
weniger haͤtten ſie ſeiner wenige Perſon aufgetra-
gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fuͤrſtl.
Durchlauchtigkeit ſich einzufinden, um deroſelben
Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben
anbefohlen, daß er ſich nach Jhro Hoch-Fuͤrſtl.
Durchl. Geheiß und Willen in allen richten ſoll.
§. 5. Wenn gecroͤnte Haͤupter zu den Exe-
quien invitirt worden, ſo ſchicken ſie an ſtatt ihrer
meiſtentheils einen Fuͤrſten als Abgeſandten zu die-
ſer Trauer-Handlung. Es werden auch an allen
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zu erkieſet.
§. 6.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/330>, abgerufen am 22.11.2024.
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