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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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I. Theil. XVIII. Capitul.
ersuchen dieselben, ihnen den besondern Gefallen,
dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre
zu erweisen, und sich gegen erwehnte Zeit persön-
lich einzufinden, auch nebst den übrigen hohen An-
verwandten, deren sie gewärtig, dem Leich-Be-
gängniß mit beyzuwohnen. Werden sie ver-
hindert, sich einzufinden, so schicken sie im Nah-
men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen-
des Complimens die Entschuldigungen anbringt:
Nachdem Eurer Hoch-Fürstl. Durchlauchtigkeit
gefallen, meinen gnädigsten Herrn und meine gnä-
digste Frau, zur angestellten Trauer-Begängniß
des Hochselig verstorbenen etc. freund-brüderlich
einzuladen, so hätten sie beyderseits gewünscht, daß
sie vor dißmahl sich persönlich einfinden, und sol-
chen Actui beywohnen können, allein es wären
dieselben beyderseits durch viele Verrichtungen
und Verhinderungen, ihre gute Intention werck-
stellig zu machen, abgehalten worden, nichts desto
weniger hätten sie seiner wenige Person aufgetra-
gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fürstl.
Durchlauchtigkeit sich einzufinden, um deroselben
Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben
anbefohlen, daß er sich nach Jhro Hoch-Fürstl.
Durchl. Geheiß und Willen in allen richten soll.

§. 5. Wenn gecrönte Häupter zu den Exe-
qui
en invitirt worden, so schicken sie an statt ihrer
meistentheils einen Fürsten als Abgesandten zu die-
ser Trauer-Handlung. Es werden auch an allen
Höfen die vornehmsten und grösten Ministri hier-
zu erkieset.

§. 6.

I. Theil. XVIII. Capitul.
erſuchen dieſelben, ihnen den beſondern Gefallen,
dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre
zu erweiſen, und ſich gegen erwehnte Zeit perſoͤn-
lich einzufinden, auch nebſt den uͤbrigen hohen An-
verwandten, deren ſie gewaͤrtig, dem Leich-Be-
gaͤngniß mit beyzuwohnen. Werden ſie ver-
hindert, ſich einzufinden, ſo ſchicken ſie im Nah-
men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen-
des Complimens die Entſchuldigungen anbringt:
Nachdem Eurer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit
gefallen, meinen gnaͤdigſten Herrn und meine gnaͤ-
digſte Frau, zur angeſtellten Trauer-Begaͤngniß
des Hochſelig verſtorbenen ꝛc. freund-bruͤderlich
einzuladen, ſo haͤtten ſie beyderſeits gewuͤnſcht, daß
ſie vor dißmahl ſich perſoͤnlich einfinden, und ſol-
chen Actui beywohnen koͤnnen, allein es waͤren
dieſelben beyderſeits durch viele Verrichtungen
und Verhinderungen, ihre gute Intention werck-
ſtellig zu machen, abgehalten worden, nichts deſto
weniger haͤtten ſie ſeiner wenige Perſon aufgetra-
gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fuͤrſtl.
Durchlauchtigkeit ſich einzufinden, um deroſelben
Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben
anbefohlen, daß er ſich nach Jhro Hoch-Fuͤrſtl.
Durchl. Geheiß und Willen in allen richten ſoll.

§. 5. Wenn gecroͤnte Haͤupter zu den Exe-
qui
en invitirt worden, ſo ſchicken ſie an ſtatt ihrer
meiſtentheils einen Fuͤrſten als Abgeſandten zu die-
ſer Trauer-Handlung. Es werden auch an allen
Hoͤfen die vornehmſten und groͤſten Miniſtri hier-
zu erkieſet.

§. 6.
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[306/0330] I. Theil. XVIII. Capitul. erſuchen dieſelben, ihnen den beſondern Gefallen, dem verblichenen Leichnahm aber die letzte Ehre zu erweiſen, und ſich gegen erwehnte Zeit perſoͤn- lich einzufinden, auch nebſt den uͤbrigen hohen An- verwandten, deren ſie gewaͤrtig, dem Leich-Be- gaͤngniß mit beyzuwohnen. Werden ſie ver- hindert, ſich einzufinden, ſo ſchicken ſie im Nah- men ihrer einen Cavalier, der etwan durch folgen- des Complimens die Entſchuldigungen anbringt: Nachdem Eurer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit gefallen, meinen gnaͤdigſten Herrn und meine gnaͤ- digſte Frau, zur angeſtellten Trauer-Begaͤngniß des Hochſelig verſtorbenen ꝛc. freund-bruͤderlich einzuladen, ſo haͤtten ſie beyderſeits gewuͤnſcht, daß ſie vor dißmahl ſich perſoͤnlich einfinden, und ſol- chen Actui beywohnen koͤnnen, allein es waͤren dieſelben beyderſeits durch viele Verrichtungen und Verhinderungen, ihre gute Intention werck- ſtellig zu machen, abgehalten worden, nichts deſto weniger haͤtten ſie ſeiner wenige Perſon aufgetra- gen, auf anberaumte Zeit bey Jhrer Hoch-Fuͤrſtl. Durchlauchtigkeit ſich einzufinden, um deroſelben Stellen und Vices zu vertreten, und ihn darneben anbefohlen, daß er ſich nach Jhro Hoch-Fuͤrſtl. Durchl. Geheiß und Willen in allen richten ſoll. §. 5. Wenn gecroͤnte Haͤupter zu den Exe- quien invitirt worden, ſo ſchicken ſie an ſtatt ihrer meiſtentheils einen Fuͤrſten als Abgeſandten zu die- ſer Trauer-Handlung. Es werden auch an allen Hoͤfen die vornehmſten und groͤſten Miniſtri hier- zu erkieſet. §. 6.

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/330>, abgerufen am 22.11.2024.