§. 6. Andere Hoch-Fürstliche Personen/ sie mögen nun zu der Leich-Bestattung invitiret wor- den seyn oder nicht, lassen gar öffters, so bald als ihnen der Trauer-Fall notificiret worden, in ihrem Lande, um ihre Liebe und Hochachtung gegen den Verstorbenen an Tag zu legen, bey ihren Unter- thanen mancherley Trauer-Handlungen anstel- len. Je näher sie ihm mit Anverwandtschafft oder Freundschafft zugethan gewesen oder ie mehr sie seine Verdienste schätzen und erkennen, ie häuf- figer und ie solenner sind auch die Handlungen, dadurch sie sein Gedächtniß verehren. Die Rö- mischen Päbste pflegen gar öffters denjenigen Printzen, die ihnen vor andern besondern Gehor- sam geleistet, und ihr Interesse auf mancherley Weise befördert, nach ihrem Tode zu ihren Ehren in dem geheimen Consistorio solenne Leich-Re- den zu halten.
§. 7. Es lassen auch nicht selten frembde Mi- nistri und Abgesandten an ihren Häusern und Portalen, gewisse Illuminationen, die mit beson- dern Sinn-Bildern, so sich auf den gegenwärtigen Trauer-Fall schicken, ausgezieret, zur Abends- Zeit anzünden, um die Betrübniß und das Bey- Leyd ihrer Durchlauchtigsten Principalen dadurch öffentlich an den Tag zu legen.
§. 8. Es ist mehr als zu bekandt, daß alle dieje- nigen, die sich bey der Leich-Procession finden las- sen, in schwartzer Kleidung zu erscheinen pflegen, so gar, daß sich auch kein eintziger von den Bedienten
der
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Von Leich-Begaͤngn. u. Begraͤbniſſen.
§. 6. Andere Hoch-Fuͤrſtliche Perſonen/ ſie moͤgen nun zu der Leich-Beſtattung invitiret wor- den ſeyn oder nicht, laſſen gar oͤffters, ſo bald als ihnen der Trauer-Fall notificiret worden, in ihrem Lande, um ihre Liebe und Hochachtung gegen den Verſtorbenen an Tag zu legen, bey ihren Unter- thanen mancherley Trauer-Handlungen anſtel- len. Je naͤher ſie ihm mit Anverwandtſchafft oder Freundſchafft zugethan geweſen oder ie mehr ſie ſeine Verdienſte ſchaͤtzen und erkennen, ie haͤuf- figer und ie ſolenner ſind auch die Handlungen, dadurch ſie ſein Gedaͤchtniß verehren. Die Roͤ- miſchen Paͤbſte pflegen gar oͤffters denjenigen Printzen, die ihnen vor andern beſondern Gehor- ſam geleiſtet, und ihr Intereſſe auf mancherley Weiſe befoͤrdert, nach ihrem Tode zu ihren Ehren in dem geheimen Conſiſtorio ſolenne Leich-Re- den zu halten.
§. 7. Es laſſen auch nicht ſelten frembde Mi- niſtri und Abgeſandten an ihren Haͤuſern und Portalen, gewiſſe Illuminationen, die mit beſon- dern Sinn-Bildern, ſo ſich auf den gegenwaͤrtigen Trauer-Fall ſchicken, ausgezieret, zur Abends- Zeit anzuͤnden, um die Betruͤbniß und das Bey- Leyd ihrer Durchlauchtigſten Principalen dadurch oͤffentlich an den Tag zu legen.
§. 8. Es iſt mehr als zu bekandt, daß alle dieje- nigen, die ſich bey der Leich-Proceſſion finden laſ- ſen, in ſchwartzer Kleidung zu erſcheinen pflegen, ſo gar, daß ſich auch kein eintziger von den Bedienten
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Von Leich-Begaͤngn. u. Begraͤbniſſen.
§. 6. Andere Hoch-Fuͤrſtliche Perſonen/ ſie
moͤgen nun zu der Leich-Beſtattung invitiret wor-
den ſeyn oder nicht, laſſen gar oͤffters, ſo bald als
ihnen der Trauer-Fall notificiret worden, in ihrem
Lande, um ihre Liebe und Hochachtung gegen den
Verſtorbenen an Tag zu legen, bey ihren Unter-
thanen mancherley Trauer-Handlungen anſtel-
len. Je naͤher ſie ihm mit Anverwandtſchafft
oder Freundſchafft zugethan geweſen oder ie mehr
ſie ſeine Verdienſte ſchaͤtzen und erkennen, ie haͤuf-
figer und ie ſolenner ſind auch die Handlungen,
dadurch ſie ſein Gedaͤchtniß verehren. Die Roͤ-
miſchen Paͤbſte pflegen gar oͤffters denjenigen
Printzen, die ihnen vor andern beſondern Gehor-
ſam geleiſtet, und ihr Intereſſe auf mancherley
Weiſe befoͤrdert, nach ihrem Tode zu ihren Ehren
in dem geheimen Conſiſtorio ſolenne Leich-Re-
den zu halten.
§. 7. Es laſſen auch nicht ſelten frembde Mi-
niſtri und Abgeſandten an ihren Haͤuſern und
Portalen, gewiſſe Illuminationen, die mit beſon-
dern Sinn-Bildern, ſo ſich auf den gegenwaͤrtigen
Trauer-Fall ſchicken, ausgezieret, zur Abends-
Zeit anzuͤnden, um die Betruͤbniß und das Bey-
Leyd ihrer Durchlauchtigſten Principalen dadurch
oͤffentlich an den Tag zu legen.
§. 8. Es iſt mehr als zu bekandt, daß alle dieje-
nigen, die ſich bey der Leich-Proceſſion finden laſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/331>, abgerufen am 22.11.2024.
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