nirgends hin als wo er die äusserste Force der Fein- de vermuthet. Sie halten gemeiniglich das erste Feuer aus, und werffen hernachmahls mit dem Degen in der Faust fast in einem Rennen ihren Contrapart über den Hauffen; es sind alle zu- sammen wohl gewachsene und schön montirte Kerle, grösten Theils von adelicher Geburth, oder doch von solcher Distinction, daß sie schon mehr Feld-Zügen beygewohnt.
§. 29. Die civilisirten Völcker vergleichen sich unter einander, daß sie den Krieg auf vernünfftige und zuläßige Weise fortsetzen, und sich alles dessen was in den Völcker-Rechten disapprobirt wird, enthalten wollen. Also lautet der LII. Articul des anno 1702 mit den Kayserlichen und Frantzosen errichteten Cartels: Es soll beyderseits bey Leib- und Lebens-Straffe scharff verbothen seyn, sich keiner Kugeln von Zinn oder andern Metall als Bley, ingleichen keiner vergiffteten oder Drath oder anders figurirten Kugeln, weniger einiger un- ter den Christen verbothener und unzuläßiger Sa- chen gegen das Leben der Menschen oder des Viehes zu gebrauchen.
§. 30. Die See-Puissancen versprechen grosse Belohnungen, wenn ihre Kriegs-Schiffe oder an- dern Armateurs sich zu Kriegs-Zeiten vieler feind- lichen Schiffe bemächtigen können; Jnzwischen wird auch von den Admiralitäts-Collegiis den Schiffs-Capitains scharff verbothen, daß sie die Schiffe der neutralen Puissancen und Staaten,
nicht
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Vom Kriege.
nirgends hin als wo er die aͤuſſerſte Force der Fein- de vermuthet. Sie halten gemeiniglich das erſte Feuer aus, und werffen hernachmahls mit dem Degen in der Fauſt faſt in einem Rennen ihren Contrapart uͤber den Hauffen; es ſind alle zu- ſammen wohl gewachſene und ſchoͤn montirte Kerle, groͤſten Theils von adelicher Geburth, oder doch von ſolcher Diſtinction, daß ſie ſchon mehr Feld-Zuͤgen beygewohnt.
§. 29. Die civiliſirten Voͤlcker vergleichen ſich unter einander, daß ſie den Krieg auf vernuͤnfftige und zulaͤßige Weiſe fortſetzen, und ſich alles deſſen was in den Voͤlcker-Rechten disapprobirt wird, enthalten wollen. Alſo lautet der LII. Articul des anno 1702 mit den Kayſerlichen und Frantzoſen errichteten Cartels: Es ſoll beyderſeits bey Leib- und Lebens-Straffe ſcharff verbothen ſeyn, ſich keiner Kugeln von Zinn oder andern Metall als Bley, ingleichen keiner vergiffteten oder Drath oder anders figurirten Kugeln, weniger einiger un- ter den Chriſten verbothener und unzulaͤßiger Sa- chen gegen das Leben der Menſchen oder des Viehes zu gebrauchen.
§. 30. Die See-Puiſſancen verſprechen groſſe Belohnungen, wenn ihre Kriegs-Schiffe oder an- dern Armateurs ſich zu Kriegs-Zeiten vieler feind- lichen Schiffe bemaͤchtigen koͤnnen; Jnzwiſchen wird auch von den Admiralitaͤts-Collegiis den Schiffs-Capitains ſcharff verbothen, daß ſie die Schiffe der neutralen Puiſſancen und Staaten,
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Vom Kriege.
nirgends hin als wo er die aͤuſſerſte Force der Fein-
de vermuthet. Sie halten gemeiniglich das erſte
Feuer aus, und werffen hernachmahls mit dem
Degen in der Fauſt faſt in einem Rennen ihren
Contrapart uͤber den Hauffen; es ſind alle zu-
ſammen wohl gewachſene und ſchoͤn montirte
Kerle, groͤſten Theils von adelicher Geburth, oder
doch von ſolcher Diſtinction, daß ſie ſchon mehr
Feld-Zuͤgen beygewohnt.
§. 29. Die civiliſirten Voͤlcker vergleichen ſich
unter einander, daß ſie den Krieg auf vernuͤnfftige
und zulaͤßige Weiſe fortſetzen, und ſich alles deſſen
was in den Voͤlcker-Rechten disapprobirt wird,
enthalten wollen. Alſo lautet der LII. Articul des
anno 1702 mit den Kayſerlichen und Frantzoſen
errichteten Cartels: Es ſoll beyderſeits bey Leib-
und Lebens-Straffe ſcharff verbothen ſeyn, ſich
keiner Kugeln von Zinn oder andern Metall als
Bley, ingleichen keiner vergiffteten oder Drath
oder anders figurirten Kugeln, weniger einiger un-
ter den Chriſten verbothener und unzulaͤßiger Sa-
chen gegen das Leben der Menſchen oder des
Viehes zu gebrauchen.
§. 30. Die See-Puiſſancen verſprechen groſſe
Belohnungen, wenn ihre Kriegs-Schiffe oder an-
dern Armateurs ſich zu Kriegs-Zeiten vieler feind-
lichen Schiffe bemaͤchtigen koͤnnen; Jnzwiſchen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/513>, abgerufen am 22.11.2024.
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