Federn und zusammengebundene Feder-Büsche, andere aber wieder von einer andern Couleur. Eine iede Bande hat ihre verschiedene Music, als Trompeten, Qverpfeiffer, Hautbois u. s. w.
§. 16. Die zu den Turnieren und Ritter-Spie- len gezogen werden, müssen sich vorhero in dem Hof-Marschall-Amte wegen ihres alten und äch- ten Adels gebührend legitimiren, und durch ihre 32 Ahnen nebst beygemahlten Geschlechts-Wapen erweißlich machen, daß sie nicht allein von ihren Vätern, sondern auch von den Müttern her, aus alten adelichen Geblüth ursprünglich herkommen. Es sind auch die Turnier-Geschlechter von alten Zeiten her biß ietzund registrirt und niedergeschrie- ben, und zu den Acten in den Hof-Marschall-Aem- tern beygelegt, und darzu bemerckt worden, wie sie nacheinander turnieret, und auf was vor Art sie ge- troffen.
§. 17. Einige von unsern Teutschen von Adel wissen sich viel damit, wenn sie in des Rüxners oder andern Turnier-Büchern ihre Geschlechter allbe- reits antreffen; es haben aber unterschiedene Ge- lehrte gar gründlich gezeiget, daß auf dergleichen gedruckte Turnier-Bücher nicht allezeit zu trauen, und in den folgenden Zeiten manch adelich Ge- schlecht in die Turnier-Bücher eingeschaltet wor- den, welches doch bey den marquirten Turnieren sein Lebtage nicht gewesen.
§. 18. Vor diesen sind die Schilder und Ge- schlechts-Wapen der Streitbahren Fürsten und
Ade-
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Von mancherl. Turnieren u. Ritterſpielen.
Federn und zuſammengebundene Feder-Buͤſche, andere aber wieder von einer andern Couleur. Eine iede Bande hat ihre verſchiedene Muſic, als Trompeten, Qverpfeiffer, Hautbois u. ſ. w.
§. 16. Die zu den Turnieren und Ritter-Spie- len gezogen werden, muͤſſen ſich vorhero in dem Hof-Marſchall-Amte wegen ihres alten und aͤch- ten Adels gebuͤhrend legitimiren, und durch ihre 32 Ahnen nebſt beygemahlten Geſchlechts-Wapen erweißlich machen, daß ſie nicht allein von ihren Vaͤtern, ſondern auch von den Muͤttern her, aus alten adelichen Gebluͤth urſpruͤnglich herkommen. Es ſind auch die Turnier-Geſchlechter von alten Zeiten her biß ietzund regiſtrirt und niedergeſchrie- ben, und zu den Acten in den Hof-Marſchall-Aem- tern beygelegt, und darzu bemerckt worden, wie ſie nacheinander turnieret, und auf was vor Art ſie ge- troffen.
§. 17. Einige von unſern Teutſchen von Adel wiſſen ſich viel damit, wenn ſie in des Rüxners oder andern Turnier-Buͤchern ihre Geſchlechter allbe- reits antreffen; es haben aber unterſchiedene Ge- lehrte gar gruͤndlich gezeiget, daß auf dergleichen gedruckte Turnier-Buͤcher nicht allezeit zu trauen, und in den folgenden Zeiten manch adelich Ge- ſchlecht in die Turnier-Buͤcher eingeſchaltet wor- den, welches doch bey den marquirten Turnieren ſein Lebtage nicht geweſen.
§. 18. Vor dieſen ſind die Schilder und Ge- ſchlechts-Wapen der Streitbahren Fuͤrſten und
Ade-
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Von mancherl. Turnieren u. Ritterſpielen.
Federn und zuſammengebundene Feder-Buͤſche,
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Eine iede Bande hat ihre verſchiedene Muſic, als
Trompeten, Qverpfeiffer, Hautbois u. ſ. w.
§. 16. Die zu den Turnieren und Ritter-Spie-
len gezogen werden, muͤſſen ſich vorhero in dem
Hof-Marſchall-Amte wegen ihres alten und aͤch-
ten Adels gebuͤhrend legitimiren, und durch ihre 32
Ahnen nebſt beygemahlten Geſchlechts-Wapen
erweißlich machen, daß ſie nicht allein von ihren
Vaͤtern, ſondern auch von den Muͤttern her, aus
alten adelichen Gebluͤth urſpruͤnglich herkommen.
Es ſind auch die Turnier-Geſchlechter von alten
Zeiten her biß ietzund regiſtrirt und niedergeſchrie-
ben, und zu den Acten in den Hof-Marſchall-Aem-
tern beygelegt, und darzu bemerckt worden, wie ſie
nacheinander turnieret, und auf was vor Art ſie ge-
troffen.
§. 17. Einige von unſern Teutſchen von Adel
wiſſen ſich viel damit, wenn ſie in des Rüxners oder
andern Turnier-Buͤchern ihre Geſchlechter allbe-
reits antreffen; es haben aber unterſchiedene Ge-
lehrte gar gruͤndlich gezeiget, daß auf dergleichen
gedruckte Turnier-Buͤcher nicht allezeit zu trauen,
und in den folgenden Zeiten manch adelich Ge-
ſchlecht in die Turnier-Buͤcher eingeſchaltet wor-
den, welches doch bey den marquirten Turnieren
ſein Lebtage nicht geweſen.
§. 18. Vor dieſen ſind die Schilder und Ge-
ſchlechts-Wapen der Streitbahren Fuͤrſten und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 759. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/783>, abgerufen am 25.11.2024.
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