Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

Bild:
<< vorherige Seite

IV. Theil. V. Capitul.
mahl, daß eine iede von diesen ergriffenen, wenn
sie noch ledigen Standes, in demselben Jahr in der
Verehligung nachfolgen werde.

§. 11. Bey den Tantzen pflegt man an Höfen
ebenfalls den Rang zu observiren, und darff sich
einer von den geringern nicht leichtlich unterstehen,
ein Frauenzimmer aufzuziehen, biß es die Hoch-
Fürstliche Herrschafften erlauben, oder biß ihn nach
dem ihn zukommenden Rang die Reyhe trifft, es
müste denn en masque getantzt, oder bey manchen
Lustbarkeiten erlaubet werden, daß alles unterein-
ander tantzen dürffte. Jedoch sind hierunter bloß
die Cavaliers und Dames zu verstehen, sintemah-
len sich keiner von den andern, dafern er nicht eine
Straffe will zu erwarten haben, unternehmen darff,
auf den Tantz-Platz, der bloß den Hoch-Fürstli-
chen Herrschafften und ihrer Hofstatt gewidmet
ist, zu erscheinen. Es werden daher auch mei-
stentheils gewisse Schrancken gesetzt, damit sich
niemand, der nicht dazu gehört, eindringen, und den
vornehmen Täntzern beschwehrlich seyn möge.

§. 12. Die Ballette kommen nicht allein bey
den Commoedien, Tragoedien und Opern vor, son-
dern auch bey andern Hof-Divertissemens, als
bey Caroussellen, bey Masqueraden, Redouten u.
s. w. Sie werden eingetheilt in serieuses oder in
comiques und grotesques. Bey jenen werden
die Qualitäten und Tugenden berühmter Leute mit
ernsthafften, seltsamen und temperirten Geberden
andern zur Nachahmung vorgestellt. Bey diesen

aber

IV. Theil. V. Capitul.
mahl, daß eine iede von dieſen ergriffenen, wenn
ſie noch ledigen Standes, in demſelben Jahr in der
Verehligung nachfolgen werde.

§. 11. Bey den Tantzen pflegt man an Hoͤfen
ebenfalls den Rang zu obſerviren, und darff ſich
einer von den geringern nicht leichtlich unterſtehen,
ein Frauenzimmer aufzuziehen, biß es die Hoch-
Fuͤrſtliche Herrſchafften erlauben, oder biß ihn nach
dem ihn zukommenden Rang die Reyhe trifft, es
muͤſte denn en maſque getantzt, oder bey manchen
Luſtbarkeiten erlaubet werden, daß alles unterein-
ander tantzen duͤrffte. Jedoch ſind hierunter bloß
die Cavaliers und Dames zu verſtehen, ſintemah-
len ſich keiner von den andern, dafern er nicht eine
Straffe will zu erwarten haben, unternehmen darff,
auf den Tantz-Platz, der bloß den Hoch-Fuͤrſtli-
chen Herrſchafften und ihrer Hofſtatt gewidmet
iſt, zu erſcheinen. Es werden daher auch mei-
ſtentheils gewiſſe Schrancken geſetzt, damit ſich
niemand, der nicht dazu gehoͤrt, eindringen, und den
vornehmen Taͤntzern beſchwehrlich ſeyn moͤge.

§. 12. Die Ballette kommen nicht allein bey
den Commœdien, Tragœdien und Opern vor, ſon-
dern auch bey andern Hof-Divertiſſemens, als
bey Carouſſellen, bey Masqueraden, Redouten u.
ſ. w. Sie werden eingetheilt in ſerieuſes oder in
comiques und grotesques. Bey jenen werden
die Qualitaͤten und Tugenden beruͤhmter Leute mit
ernſthafften, ſeltſamen und temperirten Geberden
andern zur Nachahmung vorgeſtellt. Bey dieſen

aber
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0814" n="790"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Theil. <hi rendition="#aq">V.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
mahl, daß eine iede von die&#x017F;en ergriffenen, wenn<lb/>
&#x017F;ie noch ledigen Standes, in dem&#x017F;elben Jahr in der<lb/>
Verehligung nachfolgen werde.</p><lb/>
          <p>§. 11. Bey den Tantzen pflegt man an Ho&#x0364;fen<lb/>
ebenfalls den Rang zu <hi rendition="#aq">ob&#x017F;ervi</hi>ren, und darff &#x017F;ich<lb/>
einer von den geringern nicht leichtlich unter&#x017F;tehen,<lb/>
ein Frauenzimmer aufzuziehen, biß es die Hoch-<lb/>
Fu&#x0364;r&#x017F;tliche Herr&#x017F;chafften erlauben, oder biß ihn nach<lb/>
dem ihn zukommenden Rang die Reyhe trifft, es<lb/>
mu&#x0364;&#x017F;te denn <hi rendition="#aq">en ma&#x017F;que</hi> getantzt, oder bey manchen<lb/>
Lu&#x017F;tbarkeiten erlaubet werden, daß alles unterein-<lb/>
ander tantzen du&#x0364;rffte. Jedoch &#x017F;ind hierunter bloß<lb/>
die <hi rendition="#aq">Cavaliers</hi> und <hi rendition="#aq">Dames</hi> zu ver&#x017F;tehen, &#x017F;intemah-<lb/>
len &#x017F;ich keiner von den andern, dafern er nicht eine<lb/>
Straffe will zu erwarten haben, unternehmen darff,<lb/>
auf den Tantz-Platz, der bloß den Hoch-Fu&#x0364;r&#x017F;tli-<lb/>
chen Herr&#x017F;chafften und ihrer Hof&#x017F;tatt gewidmet<lb/>
i&#x017F;t, zu er&#x017F;cheinen. Es werden daher auch mei-<lb/>
&#x017F;tentheils gewi&#x017F;&#x017F;e Schrancken ge&#x017F;etzt, damit &#x017F;ich<lb/>
niemand, der nicht dazu geho&#x0364;rt, eindringen, und den<lb/>
vornehmen Ta&#x0364;ntzern be&#x017F;chwehrlich &#x017F;eyn mo&#x0364;ge.</p><lb/>
          <p>§. 12. Die <hi rendition="#aq">Ballette</hi> kommen nicht allein bey<lb/>
den <hi rendition="#aq">Comm&#x0153;di</hi>en, <hi rendition="#aq">Trag&#x0153;di</hi>en und <hi rendition="#aq">Opern</hi> vor, &#x017F;on-<lb/>
dern auch bey andern Hof-<hi rendition="#aq">Diverti&#x017F;&#x017F;emens,</hi> als<lb/>
bey <hi rendition="#aq">Carou&#x017F;&#x017F;ell</hi>en, bey <hi rendition="#aq">Masquerad</hi>en, <hi rendition="#aq">Redout</hi>en u.<lb/>
&#x017F;. w. Sie werden eingetheilt in <hi rendition="#aq">&#x017F;erieu&#x017F;es</hi> oder in<lb/><hi rendition="#aq">comiques</hi> und <hi rendition="#aq">grotesques.</hi> Bey jenen werden<lb/>
die <hi rendition="#aq">Qualit</hi>a&#x0364;ten und Tugenden beru&#x0364;hmter Leute mit<lb/>
ern&#x017F;thafften, &#x017F;elt&#x017F;amen und <hi rendition="#aq">temperi</hi>rten Geberden<lb/>
andern zur Nachahmung vorge&#x017F;tellt. Bey die&#x017F;en<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">aber</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[790/0814] IV. Theil. V. Capitul. mahl, daß eine iede von dieſen ergriffenen, wenn ſie noch ledigen Standes, in demſelben Jahr in der Verehligung nachfolgen werde. §. 11. Bey den Tantzen pflegt man an Hoͤfen ebenfalls den Rang zu obſerviren, und darff ſich einer von den geringern nicht leichtlich unterſtehen, ein Frauenzimmer aufzuziehen, biß es die Hoch- Fuͤrſtliche Herrſchafften erlauben, oder biß ihn nach dem ihn zukommenden Rang die Reyhe trifft, es muͤſte denn en maſque getantzt, oder bey manchen Luſtbarkeiten erlaubet werden, daß alles unterein- ander tantzen duͤrffte. Jedoch ſind hierunter bloß die Cavaliers und Dames zu verſtehen, ſintemah- len ſich keiner von den andern, dafern er nicht eine Straffe will zu erwarten haben, unternehmen darff, auf den Tantz-Platz, der bloß den Hoch-Fuͤrſtli- chen Herrſchafften und ihrer Hofſtatt gewidmet iſt, zu erſcheinen. Es werden daher auch mei- ſtentheils gewiſſe Schrancken geſetzt, damit ſich niemand, der nicht dazu gehoͤrt, eindringen, und den vornehmen Taͤntzern beſchwehrlich ſeyn moͤge. §. 12. Die Ballette kommen nicht allein bey den Commœdien, Tragœdien und Opern vor, ſon- dern auch bey andern Hof-Divertiſſemens, als bey Carouſſellen, bey Masqueraden, Redouten u. ſ. w. Sie werden eingetheilt in ſerieuſes oder in comiques und grotesques. Bey jenen werden die Qualitaͤten und Tugenden beruͤhmter Leute mit ernſthafften, ſeltſamen und temperirten Geberden andern zur Nachahmung vorgeſtellt. Bey dieſen aber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/814
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 790. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/814>, abgerufen am 16.06.2024.