Wenn nun der Fürst bey der Zusage ein gewiß Factum, oder eine gewisse Eigenschafft einer Sache voraus setzt, und außer derselben nicht würde promitt ret haben, so hat natürlicher Weise eine solche Zusage keine Krafft. Da- fern nun die Umstände der Sache deutlich er- weisen, daß die Zusage, die in Ansehung dersel- ben Qualität als eine Bedingung, seine Ein- willigung suspendiret habe.
§. 15. Es fragt sich, ob ein Fürst das Recht des Monopolii einem Bürger und Un- terthanen, der eine gewisse Quantität Waaren alleine verkauffen solte, durch einen Contract concediren könne? Ob nun zwar der Nahme des Monopolii denen meisten Rechts-Lehrern ziemlicher Maßen verhaßt ist, so kan man doch unter den Völckern das Negotium nicht vor ungerecht halten, wenn eine gewisse Na- tion einige Sorten Waaren einkaufft und pa- rat ist, solche um einen billigen Preiß andern wiederum zu lassen. Da zumahl andern Völckern wenig oder nichts verschlagen kan, sie mögen solche kauffen, von wem sie wollen. Ein Vergleich, daß ihrer etlichen frey stehen möge, eine Sache um einen gewissen Preiß zu verkauffen, ist an und vor sich selbst nicht unzu- läßig, außer wenn solcher um des allgemeinen Interesse willen, oder der gemeinen Bedürff-
niß
Wenn nun der Fuͤrſt bey der Zuſage ein gewiß Factum, oder eine gewiſſe Eigenſchafft einer Sache voraus ſetzt, und außer derſelben nicht wuͤrde promitt ret haben, ſo hat natuͤrlicher Weiſe eine ſolche Zuſage keine Krafft. Da- fern nun die Umſtaͤnde der Sache deutlich er- weiſen, daß die Zuſage, die in Anſehung derſel- ben Qualitaͤt als eine Bedingung, ſeine Ein- willigung ſuſpendiret habe.
§. 15. Es fragt ſich, ob ein Fuͤrſt das Recht des Monopolii einem Buͤrger und Un- terthanen, der eine gewiſſe Quantitaͤt Waaren alleine verkauffen ſolte, durch einen Contract concediren koͤnne? Ob nun zwar der Nahme des Monopolii denen meiſten Rechts-Lehrern ziemlicher Maßen verhaßt iſt, ſo kan man doch unter den Voͤlckern das Negotium nicht vor ungerecht halten, wenn eine gewiſſe Na- tion einige Sorten Waaren einkaufft und pa- rat iſt, ſolche um einen billigen Preiß andern wiederum zu laſſen. Da zumahl andern Voͤlckern wenig oder nichts verſchlagen kan, ſie moͤgen ſolche kauffen, von wem ſie wollen. Ein Vergleich, daß ihrer etlichen frey ſtehen moͤge, eine Sache um einen gewiſſen Preiß zu verkauffen, iſt an und vor ſich ſelbſt nicht unzu- laͤßig, außer wenn ſolcher um des allgemeinen Intereſſe willen, oder der gemeinen Beduͤrff-
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Wenn nun der Fuͤrſt bey der Zuſage ein gewiß
Factum, oder eine gewiſſe Eigenſchafft einer
Sache voraus ſetzt, und außer derſelben nicht
wuͤrde promitt ret haben, ſo hat natuͤrlicher
Weiſe eine ſolche Zuſage keine Krafft. Da-
fern nun die Umſtaͤnde der Sache deutlich er-
weiſen, daß die Zuſage, die in Anſehung derſel-
ben Qualitaͤt als eine Bedingung, ſeine Ein-
willigung ſuſpendiret habe.
§. 15. Es fragt ſich, ob ein Fuͤrſt das
Recht des Monopolii einem Buͤrger und Un-
terthanen, der eine gewiſſe Quantitaͤt Waaren
alleine verkauffen ſolte, durch einen Contract
concediren koͤnne? Ob nun zwar der Nahme
des Monopolii denen meiſten Rechts-Lehrern
ziemlicher Maßen verhaßt iſt, ſo kan man
doch unter den Voͤlckern das Negotium nicht
vor ungerecht halten, wenn eine gewiſſe Na-
tion einige Sorten Waaren einkaufft und pa-
rat iſt, ſolche um einen billigen Preiß andern
wiederum zu laſſen. Da zumahl andern
Voͤlckern wenig oder nichts verſchlagen kan,
ſie moͤgen ſolche kauffen, von wem ſie wollen.
Ein Vergleich, daß ihrer etlichen frey ſtehen
moͤge, eine Sache um einen gewiſſen Preiß zu
verkauffen, iſt an und vor ſich ſelbſt nicht unzu-
laͤßig, außer wenn ſolcher um des allgemeinen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/100>, abgerufen am 21.11.2024.
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