zu vermuthen, daß dasjenige, was ein Fürst einem Unterthanen concedirt, auch ihm selbst, wenn er es beliebt, frey stehe. Zudem so sind der Fürsten Söhne, als welchen keine würckli- che Landesherrliche Macht zustehet, vor Unter- thanen einiger Maßen mit zu schätzen.
§. 13. Ein Contract eines Fürsten, der mit einem andern, es sey ein Fürst oder Unterthan, geschlossen worden, zu welchen der Betrug Anlaß und Gelegenheit gegeben, leidet eben diejenigen Jura, als wenn er unter Privat- Personen wäre celebriret worden. Denn es muß niemand seine Boßheit zu Statten kom- men, da zumahl ein solcher Contract nicht aus freyen Willen und mit Uberlegung der Con- trahenten geschlossen. Hat aber der dritte Mann einen Fürsten zu dergleichen Contract betrügerischer Weise überredet, so ist zwar der Contract unter den Contrahenten gültig, al- lein dem Fürsten ist unbenommen, wider der- gleichen Betrüger Klage zu erheben.
§. 14. Eine gleiche Bewandniß hat es mit dem Jrrthum, welcher zuwege bringt, daß der Verstand von dem wahren Objecto des Ver- gleichs oder der Zusage abweichet, und der Wille darein nicht consentiret, daß also der Jrrthum die Einwilligung des Contrahenten in der Sache, darinnen geirret wird, aufhebet.
Wenn
zu vermuthen, daß dasjenige, was ein Fuͤrſt einem Unterthanen concedirt, auch ihm ſelbſt, wenn er es beliebt, frey ſtehe. Zudem ſo ſind der Fuͤrſten Soͤhne, als welchen keine wuͤrckli- che Landesherrliche Macht zuſtehet, vor Unter- thanen einiger Maßen mit zu ſchaͤtzen.
§. 13. Ein Contract eines Fuͤrſten, der mit einem andern, es ſey ein Fuͤrſt oder Unterthan, geſchloſſen worden, zu welchen der Betrug Anlaß und Gelegenheit gegeben, leidet eben diejenigen Jura, als wenn er unter Privat- Perſonen waͤre celebriret worden. Denn es muß niemand ſeine Boßheit zu Statten kom- men, da zumahl ein ſolcher Contract nicht aus freyen Willen und mit Uberlegung der Con- trahenten geſchloſſen. Hat aber der dritte Mann einen Fuͤrſten zu dergleichen Contract betruͤgeriſcher Weiſe uͤberredet, ſo iſt zwar der Contract unter den Contrahenten guͤltig, al- lein dem Fuͤrſten iſt unbenommen, wider der- gleichen Betruͤger Klage zu erheben.
§. 14. Eine gleiche Bewandniß hat es mit dem Jrrthum, welcher zuwege bringt, daß der Verſtand von dem wahren Objecto des Ver- gleichs oder der Zuſage abweichet, und der Wille darein nicht conſentiret, daß alſo der Jrrthum die Einwilligung des Contrahenten in der Sache, darinnen geirret wird, aufhebet.
Wenn
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zu vermuthen, daß dasjenige, was ein Fuͤrſt
einem Unterthanen concedirt, auch ihm ſelbſt,
wenn er es beliebt, frey ſtehe. Zudem ſo ſind
der Fuͤrſten Soͤhne, als welchen keine wuͤrckli-
che Landesherrliche Macht zuſtehet, vor Unter-
thanen einiger Maßen mit zu ſchaͤtzen.
§. 13. Ein Contract eines Fuͤrſten, der mit
einem andern, es ſey ein Fuͤrſt oder Unterthan,
geſchloſſen worden, zu welchen der Betrug
Anlaß und Gelegenheit gegeben, leidet eben
diejenigen Jura, als wenn er unter Privat-
Perſonen waͤre celebriret worden. Denn
es muß niemand ſeine Boßheit zu Statten kom-
men, da zumahl ein ſolcher Contract nicht aus
freyen Willen und mit Uberlegung der Con-
trahenten geſchloſſen. Hat aber der dritte
Mann einen Fuͤrſten zu dergleichen Contract
betruͤgeriſcher Weiſe uͤberredet, ſo iſt zwar der
Contract unter den Contrahenten guͤltig, al-
lein dem Fuͤrſten iſt unbenommen, wider der-
gleichen Betruͤger Klage zu erheben.
§. 14. Eine gleiche Bewandniß hat es mit
dem Jrrthum, welcher zuwege bringt, daß der
Verſtand von dem wahren Objecto des Ver-
gleichs oder der Zuſage abweichet, und der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/99>, abgerufen am 21.11.2024.
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