Ob nun schon dieser solche bejahen will, so schei- net doch die verneinende Meynung der Wahr- heit gemässer. Dieser Controvers hat der Deputations-Abschied zu Speyer de an. 1600. §. Wie in einer Verschreibung etc. ein Ende ge- macht, in den Worten: Daß solch der Ver- schreibung einverleibtes Jurament, welcherley Gestalt dasselbe vorgegangen, viam executi- vam nicht verursachen, noch deßwegen Manda- ta sine clausula zuerkennen, sondern als eine Bestärckung und Bekräfftigung derselben zu halten seyn solle.
§. 20. Wenn ein Fürst etwas mündlich oder schrifftlich attestiret, bringt denn wohl sol- ches, wenn es von einem andern produciret wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern ein Fürst in Ansehung seines eignen facti in sol- chen Sachen, die seine Regierung und Regen- ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, so ist ihm wohl allerdings vollkommen Glauben zuzustellen. Da man einem ieden in Anse- hung seines Officii glaubet, warum nicht viel- mehr einem Fürsten, als dem man einige Be- trügerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand- lungen aber, die einem andern zum Praejudiz gereichen, und sie die Regierung des Fürsten eigentlich nicht concerniren, sondern in einem Process wider eine Privat-Person zum Beweiß
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Ob nun ſchon dieſer ſolche bejahen will, ſo ſchei- net doch die verneinende Meynung der Wahr- heit gemaͤſſer. Dieſer Controvers hat der Deputations-Abſchied zu Speyer de an. 1600. §. Wie in einer Verſchreibung ꝛc. ein Ende ge- macht, in den Worten: Daß ſolch der Ver- ſchreibung einverleibtes Jurament, welcherley Geſtalt daſſelbe vorgegangen, viam executi- vam nicht verurſachen, noch deßwegen Manda- ta ſine clauſula zuerkennen, ſondern als eine Beſtaͤrckung und Bekraͤfftigung derſelben zu halten ſeyn ſolle.
§. 20. Wenn ein Fuͤrſt etwas muͤndlich oder ſchrifftlich atteſtiret, bringt denn wohl ſol- ches, wenn es von einem andern produciret wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern ein Fuͤrſt in Anſehung ſeines eignen facti in ſol- chen Sachen, die ſeine Regierung und Regen- ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, ſo iſt ihm wohl allerdings vollkommen Glauben zuzuſtellen. Da man einem ieden in Anſe- hung ſeines Officii glaubet, warum nicht viel- mehr einem Fuͤrſten, als dem man einige Be- truͤgerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand- lungen aber, die einem andern zum Præjudiz gereichen, und ſie die Regierung des Fuͤrſten eigentlich nicht concerniren, ſondern in einem Proceſſ wider eine Privat-Perſon zum Beweiß
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[84/0104]
Ob nun ſchon dieſer ſolche bejahen will, ſo ſchei-
net doch die verneinende Meynung der Wahr-
heit gemaͤſſer. Dieſer Controvers hat der
Deputations-Abſchied zu Speyer de an. 1600.
§. Wie in einer Verſchreibung ꝛc. ein Ende ge-
macht, in den Worten: Daß ſolch der Ver-
ſchreibung einverleibtes Jurament, welcherley
Geſtalt daſſelbe vorgegangen, viam executi-
vam nicht verurſachen, noch deßwegen Manda-
ta ſine clauſula zuerkennen, ſondern als eine
Beſtaͤrckung und Bekraͤfftigung derſelben zu
halten ſeyn ſolle.
§. 20. Wenn ein Fuͤrſt etwas muͤndlich
oder ſchrifftlich atteſtiret, bringt denn wohl ſol-
ches, wenn es von einem andern produciret
wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern
ein Fuͤrſt in Anſehung ſeines eignen facti in ſol-
chen Sachen, die ſeine Regierung und Regen-
ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, ſo
iſt ihm wohl allerdings vollkommen Glauben
zuzuſtellen. Da man einem ieden in Anſe-
hung ſeines Officii glaubet, warum nicht viel-
mehr einem Fuͤrſten, als dem man einige Be-
truͤgerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/104>, abgerufen am 21.11.2024.
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