delt, das ist, er hat mehr gezeiget, was ein Regent dem Staats-Recht nach thun oder lassen soll, wenn er sein Gewissen be- wahren, und seiner Pflicht, die er GOTT und seinem Lande schuldig ist, nachkom- men will, als daß er die Mittel angewie- sen, auf was vor Art eines und das andere zu disponiren und einzurichten sey. Zum dritten wird man finden, daß in meiner Schrifft sehr viel Materien die der Herr von Seckendorf unberührt gelassen, ab- gehandelt seyn. Dieses alles aber füh- re nicht zu dem Ende an, als ob ich jenem gelehrten Buche einige Unvollkommen- heit beymessen, oder dem meinigen einen Vorzug zuschreiben wolte. Nein kei- nesweges, sondern um bey dem Leser mich zu justificiren, daß er nicht die Mey- nung von mir hege, als ob ich eine gantz unnöthige und vergebne Arbeit vorge- nommen, oder dasjenige, was man im deutschen Fürsten-Staat lesen könte, mit andern Worten vorgetragen. Wollen einige zwischen jener und dieser Schrifft
auch
)( 3
Vorrede.
delt, das iſt, er hat mehr gezeiget, was ein Regent dem Staats-Recht nach thun oder laſſen ſoll, wenn er ſein Gewiſſen be- wahren, und ſeiner Pflicht, die er GOTT und ſeinem Lande ſchuldig iſt, nachkom- men will, als daß er die Mittel angewie- ſen, auf was vor Art eines und das andere zu diſponiren und einzurichten ſey. Zum dritten wird man finden, daß in meiner Schrifft ſehr viel Materien die der Herr von Seckendorf unberuͤhrt gelaſſen, ab- gehandelt ſeyn. Dieſes alles aber fuͤh- re nicht zu dem Ende an, als ob ich jenem gelehrten Buche einige Unvollkommen- heit beymeſſen, oder dem meinigen einen Vorzug zuſchreiben wolte. Nein kei- nesweges, ſondern um bey dem Leſer mich zu juſtificiren, daß er nicht die Mey- nung von mir hege, als ob ich eine gantz unnoͤthige und vergebne Arbeit vorge- nommen, oder dasjenige, was man im deutſchen Fuͤrſten-Staat leſen koͤnte, mit andern Worten vorgetragen. Wollen einige zwiſchen jener und dieſer Schrifft
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)( 3
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[0011]
Vorrede.
delt, das iſt, er hat mehr gezeiget, was ein
Regent dem Staats-Recht nach thun
oder laſſen ſoll, wenn er ſein Gewiſſen be-
wahren, und ſeiner Pflicht, die er GOTT
und ſeinem Lande ſchuldig iſt, nachkom-
men will, als daß er die Mittel angewie-
ſen, auf was vor Art eines und das andere
zu diſponiren und einzurichten ſey. Zum
dritten wird man finden, daß in meiner
Schrifft ſehr viel Materien die der Herr
von Seckendorf unberuͤhrt gelaſſen, ab-
gehandelt ſeyn. Dieſes alles aber fuͤh-
re nicht zu dem Ende an, als ob ich jenem
gelehrten Buche einige Unvollkommen-
heit beymeſſen, oder dem meinigen einen
Vorzug zuſchreiben wolte. Nein kei-
nesweges, ſondern um bey dem Leſer
mich zu juſtificiren, daß er nicht die Mey-
nung von mir hege, als ob ich eine gantz
unnoͤthige und vergebne Arbeit vorge-
nommen, oder dasjenige, was man im
deutſchen Fuͤrſten-Staat leſen koͤnte, mit
andern Worten vorgetragen. Wollen
einige zwiſchen jener und dieſer Schrifft
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/11>, abgerufen am 23.11.2024.
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