sie sonderlich vor Augen gehabt, nicht den Nu- tzen der wenigen und Privat-Personen, sondern die gemeine Wohlfarth ihrer viele. Diesen Zweck zu erhalten, haben sie viel heilsame Statu- ta und Ordnungen gemacht, darunter sonder- lich zu zehlen, des Ertz-Bischoffs Johannis Thal-Ordnung, Ertz-Bischoffs Ernesti anno 1452. item Alberti 1516. Thal- und Regiments- Ordnung, des Christian Wilhelms 1615. auch Herrn Hertzogs Augusti 1655. gemachte Thal- Ordnung.
§. 37. Zuförderst sind in Halle gar pecu- liaire Satzungen, die sich bey andern Saltz- Wercken nicht finden. An vielen Orten da Saltz gesotten wird, pflegt derjenige, so ein Koth zu eigen hat, auch zugleich Sohle dazu zu haben, auch stehet ihnen frey, sein Saltz so gut und viel er kan, zu sieden und zu verhandeln. Al- lein das Hällische Saltz-Werck ist in zwey di- stincte Societates oder Gewerckschafften abge- fast. Die erste gehet die Brunnen und Soh- le an, die andere aber das Sieden und die Ko- the. Die Gewercke von der Sohle, nemlich welche einigen Theil an den Brunnen haben, werden Guts-Herren, das ist so viel als Herren des Guts genennt, oder Herren, die auff ihre Ausläuffte sitzen. Die andre Gewerckschafft besteht aus denjenigen, so die Sohle in den
Kothen
ſie ſonderlich vor Augen gehabt, nicht den Nu- tzen der wenigen und Privat-Perſonen, ſondern die gemeine Wohlfarth ihrer viele. Dieſen Zweck zu erhalten, haben ſie viel heilſame Statu- ta und Ordnungen gemacht, darunter ſonder- lich zu zehlen, des Ertz-Biſchoffs Johannis Thal-Ordnung, Ertz-Biſchoffs Erneſti anno 1452. item Alberti 1516. Thal- und Regiments- Ordnung, des Chriſtian Wilhelms 1615. auch Herrn Hertzogs Auguſti 1655. gemachte Thal- Ordnung.
§. 37. Zufoͤrderſt ſind in Halle gar pecu- liaire Satzungen, die ſich bey andern Saltz- Wercken nicht finden. An vielen Orten da Saltz geſotten wird, pflegt derjenige, ſo ein Koth zu eigen hat, auch zugleich Sohle dazu zu haben, auch ſtehet ihnen frey, ſein Saltz ſo gut und viel er kan, zu ſieden und zu verhandeln. Al- lein das Haͤlliſche Saltz-Werck iſt in zwey di- ſtincte Societates oder Gewerckſchafften abge- faſt. Die erſte gehet die Brunnen und Soh- le an, die andere aber das Sieden und die Ko- the. Die Gewercke von der Sohle, nemlich welche einigen Theil an den Brunnen haben, werden Guts-Herren, das iſt ſo viel als Herren des Guts genennt, oder Herren, die auff ihre Auslaͤuffte ſitzen. Die andre Gewerckſchafft beſteht aus denjenigen, ſo die Sohle in den
Kothen
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ſie ſonderlich vor Augen gehabt, nicht den Nu-
tzen der wenigen und Privat-Perſonen, ſondern
die gemeine Wohlfarth ihrer viele. Dieſen
Zweck zu erhalten, haben ſie viel heilſame Statu-
ta und Ordnungen gemacht, darunter ſonder-
lich zu zehlen, des Ertz-Biſchoffs Johannis
Thal-Ordnung, Ertz-Biſchoffs Erneſti anno
1452. item Alberti 1516. Thal- und Regiments-
Ordnung, des Chriſtian Wilhelms 1615. auch
Herrn Hertzogs Auguſti 1655. gemachte Thal-
Ordnung.
§. 37. Zufoͤrderſt ſind in Halle gar pecu-
liaire Satzungen, die ſich bey andern Saltz-
Wercken nicht finden. An vielen Orten da
Saltz geſotten wird, pflegt derjenige, ſo ein
Koth zu eigen hat, auch zugleich Sohle dazu zu
haben, auch ſtehet ihnen frey, ſein Saltz ſo gut
und viel er kan, zu ſieden und zu verhandeln. Al-
lein das Haͤlliſche Saltz-Werck iſt in zwey di-
ſtincte Societates oder Gewerckſchafften abge-
faſt. Die erſte gehet die Brunnen und Soh-
le an, die andere aber das Sieden und die Ko-
the. Die Gewercke von der Sohle, nemlich
welche einigen Theil an den Brunnen haben,
werden Guts-Herren, das iſt ſo viel als Herren
des Guts genennt, oder Herren, die auff ihre
Auslaͤuffte ſitzen. Die andre Gewerckſchafft
beſteht aus denjenigen, ſo die Sohle in den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1136>, abgerufen am 22.11.2024.
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