auch Zänckereyen, daraus wohl hernachmahls Mord und Todschlag zu entstehen pflegt, bey vielen Spielen mit vorgehen. Wie nun dieses insgemein mit den Spielen, die in öffentlichen Wirths-Häusern, Caffee-Häusern und der- gleichen vorgenommen werden, vergesellschaff- tet, so thun die Landes-Herren wohl, wenn sie entweder alle Spiele an dergleichen Orten gantz und gar verbieten, oder doch dieselben ziemlicher Massen einschräncken. z. E. Daß keine an- dre geduldet werden, als: Schach-Spiel, Bret- Spiel und Biliard Taffel: Daß eine gewisse Summe determiniret werde, wie viel ein ied- weder verspielen soll, auch eine gewisse Zeit ex- primirt sey, wie lange ein iedweder spielen mö- ge, keiner darbey fluche, den andern schimpffe, oder zum Spielen zwinge, keiner mit einem, der betruncken ist, spiele, u. s. w. und dieses al- les bey hoher Straffe, wer darwider pecciret. Der da anzeiget, daß einer darwider gehandelt, muß nicht allein aus dem bereitesten Vermögen des andern ein ansehnliches zur Belohnung, son- dern auch, wenn es einer, der es gesehen, entwe- der aus Nachläßigkeit oder Interesse oder Boß- heit verschweigen solte, eine schwere Straffe zu erwarten haben. Würde dieses in der Repu- blic in Acht genommen, so dürfften bald aller- hand Unordnungen, die sich bey dem Spielen in
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auch Zaͤnckereyen, daraus wohl hernachmahls Mord und Todſchlag zu entſtehen pflegt, bey vielen Spielen mit vorgehen. Wie nun dieſes insgemein mit den Spielen, die in oͤffentlichen Wirths-Haͤuſern, Caffée-Haͤuſern und der- gleichen vorgenommen werden, vergeſellſchaff- tet, ſo thun die Landes-Herren wohl, wenn ſie entweder alle Spiele an dergleichen Orten gantz und gar verbieten, oder doch dieſelben ziemlicher Maſſen einſchraͤncken. z. E. Daß keine an- dre geduldet werden, als: Schach-Spiel, Bret- Spiel und Biliard Taffel: Daß eine gewiſſe Summe determiniret werde, wie viel ein ied- weder verſpielen ſoll, auch eine gewiſſe Zeit ex- primirt ſey, wie lange ein iedweder ſpielen moͤ- ge, keiner darbey fluche, den andern ſchimpffe, oder zum Spielen zwinge, keiner mit einem, der betruncken iſt, ſpiele, u. ſ. w. und dieſes al- les bey hoher Straffe, wer darwider pecciret. Der da anzeiget, daß einer darwider gehandelt, muß nicht allein aus dem bereiteſten Vermoͤgen des andern ein anſehnliches zur Belohnung, ſon- dern auch, wenn es einer, der es geſehen, entwe- der aus Nachlaͤßigkeit oder Intereſſe oder Boß- heit verſchweigen ſolte, eine ſchwere Straffe zu erwarten haben. Wuͤrde dieſes in der Repu- blic in Acht genommen, ſo duͤrfften bald aller- hand Unordnungen, die ſich bey dem Spielen in
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[1292/1312]
auch Zaͤnckereyen, daraus wohl hernachmahls
Mord und Todſchlag zu entſtehen pflegt, bey
vielen Spielen mit vorgehen. Wie nun dieſes
insgemein mit den Spielen, die in oͤffentlichen
Wirths-Haͤuſern, Caffée-Haͤuſern und der-
gleichen vorgenommen werden, vergeſellſchaff-
tet, ſo thun die Landes-Herren wohl, wenn ſie
entweder alle Spiele an dergleichen Orten gantz
und gar verbieten, oder doch dieſelben ziemlicher
Maſſen einſchraͤncken. z. E. Daß keine an-
dre geduldet werden, als: Schach-Spiel, Bret-
Spiel und Biliard Taffel: Daß eine gewiſſe
Summe determiniret werde, wie viel ein ied-
weder verſpielen ſoll, auch eine gewiſſe Zeit ex-
primirt ſey, wie lange ein iedweder ſpielen moͤ-
ge, keiner darbey fluche, den andern ſchimpffe,
oder zum Spielen zwinge, keiner mit einem,
der betruncken iſt, ſpiele, u. ſ. w. und dieſes al-
les bey hoher Straffe, wer darwider pecciret.
Der da anzeiget, daß einer darwider gehandelt,
muß nicht allein aus dem bereiteſten Vermoͤgen
des andern ein anſehnliches zur Belohnung, ſon-
dern auch, wenn es einer, der es geſehen, entwe-
der aus Nachlaͤßigkeit oder Intereſſe oder Boß-
heit verſchweigen ſolte, eine ſchwere Straffe zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1312>, abgerufen am 23.11.2024.
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