auch hinwiederum dem leiblichen nach versorget werden. Hierzu dienen nun vornemlich die Pfarr- und Schul-Diener-Wittwen-Fisci, aus welchen der Pfarrern und Schul-Diener Wittwen und Wäysen jährlich mit einem gewissen Stück Gel- des, auch wohl Getrayde lebenslang versehen werden.
§. 7. Jndem öffters denen Superintendenten die Wittwen-Cassen Gelder anvertrauet sind, solche aber nicht allezeit gar zu wohl damit hauß- zu halten pflegen, sondern dieselbige in ihren Nu- tzen verwenden, und die armen Schul- und Prie- ster-Wittwen, ihres vielen Supplicirens ungeach- tet, mit der Bezahlung aufhalten, oder ihnen auch nicht so viel entrichten, als sie nach der Intention derer Fundatorum ihnen geben solten, so haben Landes-Fürsten hohe Raison zu examiniren, ob solche Wittwen-Gelder auch so angewendet wer- den, wie es wohl seyn soll, und da sie einige Un- richtigkeit oder Nachläßigkeit hierinnen verspü- ren, solchen iemand an die Seite zu setzen, der nebst ihnen zugleich die Aufsicht mit drüber hat, und die richtige Auszahlung an die Wittwen aus dem hierzu destinirten Fisco mit besorgen hilfft.
§. 8. Derer, welche zu Erbauung Kirchen, Pfarr-Häuser und Schulen, oder allein zur Repa- ratur solcher colligiren, finden sich das Jahr über nicht wenig. Hierbey ist ein Mißbrauch und Be-
trug
auch hinwiederum dem leiblichen nach verſorget werden. Hierzu dienen nun vornemlich die Pfarꝛ- und Schul-Diener-Wittwen-Fiſci, aus welchen der Pfarrern und Schul-Diener Wittwen und Waͤyſen jaͤhrlich mit einem gewiſſen Stuͤck Gel- des, auch wohl Getrayde lebenslang verſehen werden.
§. 7. Jndem oͤffters denen Superintendenten die Wittwen-Caſſen Gelder anvertrauet ſind, ſolche aber nicht allezeit gar zu wohl damit hauß- zu halten pflegen, ſondern dieſelbige in ihren Nu- tzen verwenden, und die armen Schul- und Prie- ſter-Wittwen, ihres vielen Supplicirens ungeach- tet, mit der Bezahlung aufhalten, oder ihnen auch nicht ſo viel entrichten, als ſie nach der Intention derer Fundatorum ihnen geben ſolten, ſo haben Landes-Fuͤrſten hohe Raiſon zu examiniren, ob ſolche Wittwen-Gelder auch ſo angewendet wer- den, wie es wohl ſeyn ſoll, und da ſie einige Un- richtigkeit oder Nachlaͤßigkeit hierinnen verſpuͤ- ren, ſolchen iemand an die Seite zu ſetzen, der nebſt ihnen zugleich die Aufſicht mit druͤber hat, und die richtige Auszahlung an die Wittwen aus dem hierzu deſtinirten Fiſco mit beſorgen hilfft.
§. 8. Derer, welche zu Erbauung Kirchen, Pfarr-Haͤuſer und Schulen, oder allein zur Repa- ratur ſolcher colligiren, finden ſich das Jahr uͤber nicht wenig. Hierbey iſt ein Mißbrauch und Be-
trug
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[1310/1330]
auch hinwiederum dem leiblichen nach verſorget
werden. Hierzu dienen nun vornemlich die Pfarꝛ-
und Schul-Diener-Wittwen-Fiſci, aus welchen
der Pfarrern und Schul-Diener Wittwen und
Waͤyſen jaͤhrlich mit einem gewiſſen Stuͤck Gel-
des, auch wohl Getrayde lebenslang verſehen
werden.
§. 7. Jndem oͤffters denen Superintendenten
die Wittwen-Caſſen Gelder anvertrauet ſind,
ſolche aber nicht allezeit gar zu wohl damit hauß-
zu halten pflegen, ſondern dieſelbige in ihren Nu-
tzen verwenden, und die armen Schul- und Prie-
ſter-Wittwen, ihres vielen Supplicirens ungeach-
tet, mit der Bezahlung aufhalten, oder ihnen auch
nicht ſo viel entrichten, als ſie nach der Intention
derer Fundatorum ihnen geben ſolten, ſo haben
Landes-Fuͤrſten hohe Raiſon zu examiniren, ob
ſolche Wittwen-Gelder auch ſo angewendet wer-
den, wie es wohl ſeyn ſoll, und da ſie einige Un-
richtigkeit oder Nachlaͤßigkeit hierinnen verſpuͤ-
ren, ſolchen iemand an die Seite zu ſetzen, der
nebſt ihnen zugleich die Aufſicht mit druͤber hat,
und die richtige Auszahlung an die Wittwen aus
dem hierzu deſtinirten Fiſco mit beſorgen hilfft.
§. 8. Derer, welche zu Erbauung Kirchen,
Pfarr-Haͤuſer und Schulen, oder allein zur Repa-
ratur ſolcher colligiren, finden ſich das Jahr uͤber
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1330>, abgerufen am 23.11.2024.
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