mit dem Zuchthause oder Staupbesen bestraffet worden.
§. 9. Damit nun bey solchen Leuten, die so her- um gehen, die Betrügereyen so viel als möglich vermieden werden, so müssen sie von denen Be- amten, Gerichtsherren oder in deren Abwesen- heit denen Gerichts-Verwaltern, nicht weniger in Städten von denen regierenden Bürgermei- stern gedruckte, richtig unterschriebene und besie- gelte, so wohl mit darauf der Ordnung nach ge- schriebenen Numern ausgestellte Zeugnisse, wor- innen zugleich der Personen Nahmen, Alter, Statur, Kleidung, Haare, Ort des Auffenthalts und sonst habende Handthierung zu bemercken, bey sich haben und auffweisen, oder widrigen Falls als verdächtige Personen in Verwahrung genommen werden.
§. 11. Es geschiehet iezuweilen, daß auf Rei- sen oder sonsten Studiosi Theologiae aus Dürff- tigkeit Viatica und und Beysteuern suchen. Diese nun wären zwar im Nothfall keinem zu versagen; weil aber manche ein Handwerck daraus ma- chen, die Städte und Dörffer durchlauffen, und mittelst eines oder des andern Testimonii acade- mici, bey Edelleuten und Gelehrten um Informa- tiones oder eine Gabe anhalten, und wann sie diese letztere bekommen, sich was davor in denen Schencken zu gute thun, so hielte davor, es wä-
re mit
mit dem Zuchthauſe oder Staupbeſen beſtraffet worden.
§. 9. Damit nun bey ſolchen Leuten, die ſo her- um gehen, die Betruͤgereyen ſo viel als moͤglich vermieden werden, ſo muͤſſen ſie von denen Be- amten, Gerichtsherren oder in deren Abweſen- heit denen Gerichts-Verwaltern, nicht weniger in Staͤdten von denen regierenden Buͤrgermei- ſtern gedruckte, richtig unterſchriebene und beſie- gelte, ſo wohl mit darauf der Ordnung nach ge- ſchriebenen Numern ausgeſtellte Zeugniſſe, wor- innen zugleich der Perſonen Nahmen, Alter, Statur, Kleidung, Haare, Ort des Auffenthalts und ſonſt habende Handthierung zu bemercken, bey ſich haben und auffweiſen, oder widrigen Falls als verdaͤchtige Perſonen in Verwahrung genommen werden.
§. 11. Es geſchiehet iezuweilen, daß auf Rei- ſen oder ſonſten Studioſi Theologiæ aus Duͤrff- tigkeit Viatica und und Beyſteuern ſuchen. Dieſe nun waͤren zwar im Nothfall keinem zu verſagen; weil aber manche ein Handwerck daraus ma- chen, die Staͤdte und Doͤrffer durchlauffen, und mittelſt eines oder des andern Teſtimonii acade- mici, bey Edelleuten und Gelehrten um Informa- tiones oder eine Gabe anhalten, und wann ſie dieſe letztere bekommen, ſich was davor in denen Schencken zu gute thun, ſo hielte davor, es waͤ-
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[1312/1332]
mit dem Zuchthauſe oder Staupbeſen beſtraffet
worden.
§. 9. Damit nun bey ſolchen Leuten, die ſo her-
um gehen, die Betruͤgereyen ſo viel als moͤglich
vermieden werden, ſo muͤſſen ſie von denen Be-
amten, Gerichtsherren oder in deren Abweſen-
heit denen Gerichts-Verwaltern, nicht weniger
in Staͤdten von denen regierenden Buͤrgermei-
ſtern gedruckte, richtig unterſchriebene und beſie-
gelte, ſo wohl mit darauf der Ordnung nach ge-
ſchriebenen Numern ausgeſtellte Zeugniſſe, wor-
innen zugleich der Perſonen Nahmen, Alter,
Statur, Kleidung, Haare, Ort des Auffenthalts
und ſonſt habende Handthierung zu bemercken,
bey ſich haben und auffweiſen, oder widrigen
Falls als verdaͤchtige Perſonen in Verwahrung
genommen werden.
§. 11. Es geſchiehet iezuweilen, daß auf Rei-
ſen oder ſonſten Studioſi Theologiæ aus Duͤrff-
tigkeit Viatica und und Beyſteuern ſuchen. Dieſe
nun waͤren zwar im Nothfall keinem zu verſagen;
weil aber manche ein Handwerck daraus ma-
chen, die Staͤdte und Doͤrffer durchlauffen, und
mittelſt eines oder des andern Teſtimonii acade-
mici, bey Edelleuten und Gelehrten um Informa-
tiones oder eine Gabe anhalten, und wann ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1332>, abgerufen am 23.11.2024.
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