Brod verschaffte; diesen allen ist nach dem Zu- stand ihres Hauswesens und Vielheit ihrer Kin- der aus dem gemeinen AErario, so hierzu destini- ret ist, mit einer wöchentlichen oder monatli- chen Beyhülffe unter die Arme zu greiffen. Auch diejenigen, welche gerne zu Erhaltung ihre und der Jhrigen etwas redliches schaffen wolten, aber keine Arbeit finden können, hat eine hohe Obrig- keit nicht Hülff-loß zu lassen, sondern dahin zu sorgen, daß bey den Handwercken nicht etliche die Arbeit allein wegnehmen, und gleichsam ein Monopolium daraus machen, die übrigen aber feyren, oder bey denen andern Gesellen-weise um ein geringes arbeiten müssen. Unter die unwür- digen Haus-Arme sind zu zehlen, welche selbst dem Müßiggang nachhängen, oder dergleichen Weib und Kindern verstatten, oder den verdien- ten Arbeits-Lohn verschwenden, und nicht so zu- rathe halten, daß sie einen Nothpfennig haben, womit sie sich bey theuren Zeiten oder in Kranck- heiten retten könten, oder sich und die Jhrigen davon ehrlich begraben lassen. Diese sind als ein Unkraut in einem Garten keines weges zu dulden, sondern wenn sie von ihrem Müßiggang und Prasserey nicht durch gütliche Vermahnung abstehen wollen, in die Schule des Zuchthauses zu befördern, daß sie darinnen lernen im Schweiß ihres Angesichts ihr Brod zu essen. Es sind wahre
und
Brod verſchaffte; dieſen allen iſt nach dem Zu- ſtand ihres Hausweſens und Vielheit ihrer Kin- der aus dem gemeinen Ærario, ſo hierzu deſtini- ret iſt, mit einer woͤchentlichen oder monatli- chen Beyhuͤlffe unter die Arme zu greiffen. Auch diejenigen, welche gerne zu Erhaltung ihre und der Jhrigen etwas redliches ſchaffen wolten, aber keine Arbeit finden koͤnnen, hat eine hohe Obrig- keit nicht Huͤlff-loß zu laſſen, ſondern dahin zu ſorgen, daß bey den Handwercken nicht etliche die Arbeit allein wegnehmen, und gleichſam ein Monopolium daraus machen, die uͤbrigen aber feyren, oder bey denen andern Geſellen-weiſe um ein geringes arbeiten muͤſſen. Unter die unwuͤr- digen Haus-Arme ſind zu zehlen, welche ſelbſt dem Muͤßiggang nachhaͤngen, oder dergleichen Weib und Kindern verſtatten, oder den verdien- ten Arbeits-Lohn verſchwenden, und nicht ſo zu- rathe halten, daß ſie einen Nothpfennig haben, womit ſie ſich bey theuren Zeiten oder in Kranck- heiten retten koͤnten, oder ſich und die Jhrigen davon ehrlich begraben laſſen. Dieſe ſind als ein Unkraut in einem Garten keines weges zu dulden, ſondern wenn ſie von ihrem Muͤßiggang und Praſſerey nicht durch guͤtliche Vermahnung abſtehen wollen, in die Schule des Zuchthauſes zu befoͤrdern, daß ſie darinnen lernen im Schweiß ihres Angeſichts ihr Brod zu eſſen. Es ſind wahre
und
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Brod verſchaffte; dieſen allen iſt nach dem Zu-
ſtand ihres Hausweſens und Vielheit ihrer Kin-
der aus dem gemeinen Ærario, ſo hierzu deſtini-
ret iſt, mit einer woͤchentlichen oder monatli-
chen Beyhuͤlffe unter die Arme zu greiffen. Auch
diejenigen, welche gerne zu Erhaltung ihre und der
Jhrigen etwas redliches ſchaffen wolten, aber
keine Arbeit finden koͤnnen, hat eine hohe Obrig-
keit nicht Huͤlff-loß zu laſſen, ſondern dahin zu
ſorgen, daß bey den Handwercken nicht etliche
die Arbeit allein wegnehmen, und gleichſam ein
Monopolium daraus machen, die uͤbrigen aber
feyren, oder bey denen andern Geſellen-weiſe um
ein geringes arbeiten muͤſſen. Unter die unwuͤr-
digen Haus-Arme ſind zu zehlen, welche ſelbſt
dem Muͤßiggang nachhaͤngen, oder dergleichen
Weib und Kindern verſtatten, oder den verdien-
ten Arbeits-Lohn verſchwenden, und nicht ſo zu-
rathe halten, daß ſie einen Nothpfennig haben,
womit ſie ſich bey theuren Zeiten oder in Kranck-
heiten retten koͤnten, oder ſich und die Jhrigen
davon ehrlich begraben laſſen. Dieſe ſind als
ein Unkraut in einem Garten keines weges zu
dulden, ſondern wenn ſie von ihrem Muͤßiggang
und Praſſerey nicht durch guͤtliche Vermahnung
abſtehen wollen, in die Schule des Zuchthauſes
zu befoͤrdern, daß ſie darinnen lernen im Schweiß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1338>, abgerufen am 23.11.2024.
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