chen, zum nöthigen Unterhalt zu verhelffen; Welches besonders Jhro Königl. Majest. in Preussen an Dero Glaubens-Genossen Ruhm- würdigst beobachtet. Die vom Feinde vertrie- benen möchten dergestalt füglich unterzubringen seyn, daß solche bey denen zu Krieges-Zeiten fortwährenden Creyß-Conventen sich melden könten, und beglaubte Attestata von ihrer Lan- des-Obrigkeit, daß sie wegen der Kriegs-Pres- suren, Brand oder Plünderung an dem Ort ih- res ehemahligen Auffenthalts sich nicht ferner hinbringen mögen, vorzuzeigen hätten, worauf sodann iedweder Creyß-Stand eine gewisse et- wan nach dem Fuß der Matricul ihm zurepar- tirte Anzahl solcher von Krieg verderbten ar- men Exulanten anzunehmen, und in seinem Lan- de Arbeit oder nothdürfftige Verpflegung zu verschaffen, so lange schuldig seyn solte, biß solche Vertriebene bey bessern und friedlichen Zeiten sich wieder in ihre Heymath machen, und da- selbst ihre vorige Nahrung wiederum abwarten könten.
§. 19. Es haben sich in vorigen Zeiten gar öffters gemeine Soldaten zusammen rottiret, und unter dem Nahmen gartender Knechte den armen Land-Mann mit Allmosen oder Ritter- Zehrung-Forderung sehr geplaget, und zuwei- len, was man ihnen in der Güte nicht reichen
wollen,
chen, zum noͤthigen Unterhalt zu verhelffen; Welches beſonders Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Preuſſen an Dero Glaubens-Genoſſen Ruhm- wuͤrdigſt beobachtet. Die vom Feinde vertrie- benen moͤchten dergeſtalt fuͤglich unterzubringen ſeyn, daß ſolche bey denen zu Krieges-Zeiten fortwaͤhrenden Creyß-Conventen ſich melden koͤnten, und beglaubte Atteſtata von ihrer Lan- des-Obrigkeit, daß ſie wegen der Kriegs-Preſ- ſuren, Brand oder Pluͤnderung an dem Ort ih- res ehemahligen Auffenthalts ſich nicht ferner hinbringen moͤgen, vorzuzeigen haͤtten, worauf ſodann iedweder Creyß-Stand eine gewiſſe et- wan nach dem Fuß der Matricul ihm zurepar- tirte Anzahl ſolcher von Krieg verderbten ar- men Exulanten anzunehmen, und in ſeinem Lan- de Arbeit oder nothduͤrfftige Verpflegung zu verſchaffen, ſo lange ſchuldig ſeyn ſolte, biß ſolche Vertriebene bey beſſern und friedlichen Zeiten ſich wieder in ihre Heymath machen, und da- ſelbſt ihre vorige Nahrung wiederum abwarten koͤnten.
§. 19. Es haben ſich in vorigen Zeiten gar oͤffters gemeine Soldaten zuſammen rottiret, und unter dem Nahmen gartender Knechte den armen Land-Mann mit Allmoſen oder Ritter- Zehrung-Forderung ſehr geplaget, und zuwei- len, was man ihnen in der Guͤte nicht reichen
wollen,
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[1322/1342]
chen, zum noͤthigen Unterhalt zu verhelffen;
Welches beſonders Jhro Koͤnigl. Majeſt. in
Preuſſen an Dero Glaubens-Genoſſen Ruhm-
wuͤrdigſt beobachtet. Die vom Feinde vertrie-
benen moͤchten dergeſtalt fuͤglich unterzubringen
ſeyn, daß ſolche bey denen zu Krieges-Zeiten
fortwaͤhrenden Creyß-Conventen ſich melden
koͤnten, und beglaubte Atteſtata von ihrer Lan-
des-Obrigkeit, daß ſie wegen der Kriegs-Preſ-
ſuren, Brand oder Pluͤnderung an dem Ort ih-
res ehemahligen Auffenthalts ſich nicht ferner
hinbringen moͤgen, vorzuzeigen haͤtten, worauf
ſodann iedweder Creyß-Stand eine gewiſſe et-
wan nach dem Fuß der Matricul ihm zurepar-
tirte Anzahl ſolcher von Krieg verderbten ar-
men Exulanten anzunehmen, und in ſeinem Lan-
de Arbeit oder nothduͤrfftige Verpflegung zu
verſchaffen, ſo lange ſchuldig ſeyn ſolte, biß ſolche
Vertriebene bey beſſern und friedlichen Zeiten
ſich wieder in ihre Heymath machen, und da-
ſelbſt ihre vorige Nahrung wiederum abwarten
koͤnten.
§. 19. Es haben ſich in vorigen Zeiten gar
oͤffters gemeine Soldaten zuſammen rottiret,
und unter dem Nahmen gartender Knechte den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1342>, abgerufen am 23.11.2024.
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