wollen, mit Gewalt genommen. Welche Pla- ckereyen so lange gewähret, biß Fürsten und Stände auf dem zu Augspurg gehaltnen Reichs- Tage dargegen verordnet, daß alle und iede Stände in ihren Fürstenthümern, Grafschaff- ten, Herrschafften, Obrigkeiten und Gebieten mit Fleiß bestellen sollen, daß wo ein solcher gar- tender Knecht in einiges Creyß-Standes Ge- biete auf der Garde betreten würde, und über das Garden sonsten weiter nichts mißhandelt, solchem, sich des Gardens nicht zu gebrauchen, untersagt werden soll, mit Bedrohen, wo er drü- ber weiter betreten würde, daß er sodann ge- fänglich angenommen, und gegen ihn als einen Meineydigen gehandelt werden soll. Ob nun gleich ietziger Zeit abgedanckte Soldaten nicht mehr Rotten-weise, sondern nur eintzeln dem Bauers Mann vor die Thüre kommen, und ih- nen Allmosen abtrotzen, so sind doch diese, um allen obgedachten Unfug, den sie begehen möch- ten, abzuwenden, vor ihre in Kriegs Zeiten gelei- steten Dienste nicht Hülffloß zu lassen, sondern wann sie gesund und starck, mit Arbeit oder Warte-Geld zu versehen, oder wenn sie ihrer Blessuren halber oder auch Alters und Kranck, heit wegen keiner Handthierung und Arbeit mehr vorstehen können, sowohl als ihre hinter- bliebne Wittwen in dem invaliden Hause oder
wo
wollen, mit Gewalt genommen. Welche Pla- ckereyen ſo lange gewaͤhret, biß Fuͤrſten und Staͤnde auf dem zu Augſpurg gehaltnen Reichs- Tage dargegen verordnet, daß alle und iede Staͤnde in ihren Fuͤrſtenthuͤmern, Grafſchaff- ten, Herrſchafften, Obrigkeiten und Gebieten mit Fleiß beſtellen ſollen, daß wo ein ſolcher gar- tender Knecht in einiges Creyß-Standes Ge- biete auf der Garde betreten wuͤrde, und uͤber das Garden ſonſten weiter nichts mißhandelt, ſolchem, ſich des Gardens nicht zu gebrauchen, unterſagt werden ſoll, mit Bedrohen, wo er druͤ- ber weiter betreten wuͤrde, daß er ſodann ge- faͤnglich angenommen, und gegen ihn als einen Meineydigen gehandelt werden ſoll. Ob nun gleich ietziger Zeit abgedanckte Soldaten nicht mehr Rotten-weiſe, ſondern nur eintzeln dem Bauers Mann vor die Thuͤre kommen, und ih- nen Allmoſen abtrotzen, ſo ſind doch dieſe, um allen obgedachten Unfug, den ſie begehen moͤch- ten, abzuwenden, vor ihre in Kriegs Zeiten gelei- ſteten Dienſte nicht Huͤlffloß zu laſſen, ſondern wann ſie geſund und ſtarck, mit Arbeit oder Warte-Geld zu verſehen, oder wenn ſie ihrer Bleſſuren halber oder auch Alters und Kranck, heit wegen keiner Handthierung und Arbeit mehr vorſtehen koͤnnen, ſowohl als ihre hinter- bliebne Wittwen in dem invaliden Hauſe oder
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wollen, mit Gewalt genommen. Welche Pla-
ckereyen ſo lange gewaͤhret, biß Fuͤrſten und
Staͤnde auf dem zu Augſpurg gehaltnen Reichs-
Tage dargegen verordnet, daß alle und iede
Staͤnde in ihren Fuͤrſtenthuͤmern, Grafſchaff-
ten, Herrſchafften, Obrigkeiten und Gebieten
mit Fleiß beſtellen ſollen, daß wo ein ſolcher gar-
tender Knecht in einiges Creyß-Standes Ge-
biete auf der Garde betreten wuͤrde, und uͤber
das Garden ſonſten weiter nichts mißhandelt,
ſolchem, ſich des Gardens nicht zu gebrauchen,
unterſagt werden ſoll, mit Bedrohen, wo er druͤ-
ber weiter betreten wuͤrde, daß er ſodann ge-
faͤnglich angenommen, und gegen ihn als einen
Meineydigen gehandelt werden ſoll. Ob nun
gleich ietziger Zeit abgedanckte Soldaten nicht
mehr Rotten-weiſe, ſondern nur eintzeln dem
Bauers Mann vor die Thuͤre kommen, und ih-
nen Allmoſen abtrotzen, ſo ſind doch dieſe, um
allen obgedachten Unfug, den ſie begehen moͤch-
ten, abzuwenden, vor ihre in Kriegs Zeiten gelei-
ſteten Dienſte nicht Huͤlffloß zu laſſen, ſondern
wann ſie geſund und ſtarck, mit Arbeit oder
Warte-Geld zu verſehen, oder wenn ſie ihrer
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1343>, abgerufen am 23.11.2024.
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