rath darzu zu bringen. Da auch einer in sei- ner Rechnung von einem andern etwas zu sei- ner Ausgabe und Anwendung empfangen und solchen Vorschuß in Einnahme führet, so wird zuförderst nach des andern seiner Rechnung, wie hoch er solches in Ausgabe verschrieben, und worauf der andere quittiret, mit Fleiß ge- sehen, und also der Grund, daß es nicht mehr oder weniger gewesen, erforschet. Da auch öffentliche Rechnungen in einander lauffen, wird darnach die Summe so lange von einem zum andern justificiret, biß endlich bey den letz- ten der Vorrath oder Uberschuß erlanget und mit der vorigen einstimmig befunden wird. Sind aber etliche Cammer-Güter und Gefäl- le verpachtet, und um ein gewisses ausgelassen, muß die Einnahme mit der in Pacht-Briefen und Fürstlichen Cammer-Befehl gemachten Summen übereinstimmen.
§. 19. Bey allen Rathschlägen und Ver- richtungen des Fürstlichen Oeconomie We- sens wird auch billig eine richtige Maaß und Norme nach dem Recht und der Billigkeit ge- halten. Denn obschon die Cammer-Räthe darzu bestellet, daß sie der Herrschafft Scha- den und Abgang warnen und verhüten, darge- gen dero Nutzen fördern und stifften sollen, so ist doch eines Christlichen Landes-Herrn In-
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rath darzu zu bringen. Da auch einer in ſei- ner Rechnung von einem andern etwas zu ſei- ner Ausgabe und Anwendung empfangen und ſolchen Vorſchuß in Einnahme fuͤhret, ſo wird zufoͤrderſt nach des andern ſeiner Rechnung, wie hoch er ſolches in Ausgabe verſchrieben, und worauf der andere quittiret, mit Fleiß ge- ſehen, und alſo der Grund, daß es nicht mehr oder weniger geweſen, erforſchet. Da auch oͤffentliche Rechnungen in einander lauffen, wird darnach die Summe ſo lange von einem zum andern juſtificiret, biß endlich bey den letz- ten der Vorrath oder Uberſchuß erlanget und mit der vorigen einſtimmig befunden wird. Sind aber etliche Cammer-Guͤter und Gefaͤl- le verpachtet, und um ein gewiſſes ausgelaſſen, muß die Einnahme mit der in Pacht-Briefen und Fuͤrſtlichen Cammer-Befehl gemachten Summen uͤbereinſtimmen.
§. 19. Bey allen Rathſchlaͤgen und Ver- richtungen des Fuͤrſtlichen Oeconomie We- ſens wird auch billig eine richtige Maaß und Norme nach dem Recht und der Billigkeit ge- halten. Denn obſchon die Cammer-Raͤthe darzu beſtellet, daß ſie der Herrſchafft Scha- den und Abgang warnen und verhuͤten, darge- gen dero Nutzen foͤrdern und ſtifften ſollen, ſo iſt doch eines Chriſtlichen Landes-Herrn In-
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rath darzu zu bringen. Da auch einer in ſei-
ner Rechnung von einem andern etwas zu ſei-
ner Ausgabe und Anwendung empfangen und
ſolchen Vorſchuß in Einnahme fuͤhret, ſo wird
zufoͤrderſt nach des andern ſeiner Rechnung,
wie hoch er ſolches in Ausgabe verſchrieben,
und worauf der andere quittiret, mit Fleiß ge-
ſehen, und alſo der Grund, daß es nicht mehr
oder weniger geweſen, erforſchet. Da auch
oͤffentliche Rechnungen in einander lauffen,
wird darnach die Summe ſo lange von einem
zum andern juſtificiret, biß endlich bey den letz-
ten der Vorrath oder Uberſchuß erlanget und
mit der vorigen einſtimmig befunden wird.
Sind aber etliche Cammer-Guͤter und Gefaͤl-
le verpachtet, und um ein gewiſſes ausgelaſſen,
muß die Einnahme mit der in Pacht-Briefen
und Fuͤrſtlichen Cammer-Befehl gemachten
Summen uͤbereinſtimmen.
§. 19. Bey allen Rathſchlaͤgen und Ver-
richtungen des Fuͤrſtlichen Oeconomie We-
ſens wird auch billig eine richtige Maaß und
Norme nach dem Recht und der Billigkeit ge-
halten. Denn obſchon die Cammer-Raͤthe
darzu beſtellet, daß ſie der Herrſchafft Scha-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/135>, abgerufen am 21.11.2024.
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