ander verwickelt, und an unterschiedenen Orten ihre Armeen stehen haben, ein Stillstand in dem einen Lande unter den Armeen getroffen, hingegen an dem andern Orte der Krieg fort- gesetzt. Manchmahl wird auch ein Stillstand auf eine sehr kurtze Zeit, zu Begrabung der Todten, geschlossen.
§. 17. Es pflegen vielmahls von den Für- sten und Republiquen, die in Krieg zusammen verwickelt sind, von beyden Seiten gewisse Me- diateurs erwehlet zu werden, die die Friedens- Tractaten befördern helffen. Es müssen solche gegen beyde Partheyen neutral seyn, und keinen anhängen, denn sonst würde sichs nicht wohl schi- cken, daß derjenige, so selbst mit interessiret ist, zugleich Parthey und Schieds-Mann, oder Mediateur seyn könte. Jener behauptet und vertheidiget ihr Recht, dieser aber untersucht und examinirt es, jener meinet, es sey ihre Anforde- rung eine ausgemachte Sache, dieser aber su- spendiret sein Judicium, u. s. w. welches alles ja ein ander contrair ist. Wenn nun einer bey den Friedens-Tractaten einen Mittler abgeben soll, schlägt sich aber hernachmahls auf die eine Parthey, so muß er dieses Officium nothwen- dig niederlegen.
§. 18. Es sind die Mediateurs eben so nö- thig nicht, daß ohne sie kein Friede geschlossen
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ander verwickelt, und an unterſchiedenen Orten ihre Arméen ſtehen haben, ein Stillſtand in dem einen Lande unter den Arméen getroffen, hingegen an dem andern Orte der Krieg fort- geſetzt. Manchmahl wird auch ein Stillſtand auf eine ſehr kurtze Zeit, zu Begrabung der Todten, geſchloſſen.
§. 17. Es pflegen vielmahls von den Fuͤr- ſten und Republiquen, die in Krieg zuſammen verwickelt ſind, von beyden Seiten gewiſſe Me- diateurs erwehlet zu werden, die die Friedens- Tractaten befoͤrdern helffen. Es muͤſſen ſolche gegen beyde Partheyen neutral ſeyn, und keinen anhaͤngen, denn ſonſt wuͤrde ſichs nicht wohl ſchi- cken, daß derjenige, ſo ſelbſt mit intereſſiret iſt, zugleich Parthey und Schieds-Mann, oder Mediateur ſeyn koͤnte. Jener behauptet und veꝛtheidiget ihr Recht, dieſer aber unteꝛſucht und examinirt es, jener meinet, es ſey ihre Anforde- rung eine ausgemachte Sache, dieſer aber ſu- ſpendiret ſein Judicium, u. ſ. w. welches alles ja ein ander contrair iſt. Wenn nun einer bey den Friedens-Tractaten einen Mittler abgeben ſoll, ſchlaͤgt ſich aber hernachmahls auf die eine Parthey, ſo muß er dieſes Officium nothwen- dig niederlegen.
§. 18. Es ſind die Mediateurs eben ſo noͤ- thig nicht, daß ohne ſie kein Friede geſchloſſen
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[1430/1450]
ander verwickelt, und an unterſchiedenen Orten
ihre Arméen ſtehen haben, ein Stillſtand in
dem einen Lande unter den Arméen getroffen,
hingegen an dem andern Orte der Krieg fort-
geſetzt. Manchmahl wird auch ein Stillſtand
auf eine ſehr kurtze Zeit, zu Begrabung der
Todten, geſchloſſen.
§. 17. Es pflegen vielmahls von den Fuͤr-
ſten und Republiquen, die in Krieg zuſammen
verwickelt ſind, von beyden Seiten gewiſſe Me-
diateurs erwehlet zu werden, die die Friedens-
Tractaten befoͤrdern helffen. Es muͤſſen ſolche
gegen beyde Partheyen neutral ſeyn, und keinen
anhaͤngen, denn ſonſt wuͤrde ſichs nicht wohl ſchi-
cken, daß derjenige, ſo ſelbſt mit intereſſiret iſt,
zugleich Parthey und Schieds-Mann, oder
Mediateur ſeyn koͤnte. Jener behauptet und
veꝛtheidiget ihr Recht, dieſer aber unteꝛſucht und
examinirt es, jener meinet, es ſey ihre Anforde-
rung eine ausgemachte Sache, dieſer aber ſu-
ſpendiret ſein Judicium, u. ſ. w. welches alles
ja ein ander contrair iſt. Wenn nun einer bey
den Friedens-Tractaten einen Mittler abgeben
ſoll, ſchlaͤgt ſich aber hernachmahls auf die eine
Parthey, ſo muß er dieſes Officium nothwen-
dig niederlegen.
§. 18. Es ſind die Mediateurs eben ſo noͤ-
thig nicht, daß ohne ſie kein Friede geſchloſſen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1450>, abgerufen am 23.11.2024.
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