werden könte, indem man disfalls in der Histo- rie unterschiedene Exempel hat, daß auch ohne sie die Friedens-Tractaten befördert worden. Sie können auf unterschiedene Arten darzu kommen, als: 1.) Wenn andere Fürsten, die in Ruhe sind, ihr Officium interponiren, welches eigentlich hieher gehöret. 2.) Wenn von beyden Partheyen gewisse Ministri instruiret werden, daß sie ihre beyderseitigen Rechte untersuchen, und den Frieden befördern helffen müssen. Je- doch werden diese gar in uneigentlichen Ver- stande Mediateurs genannt. 3.) Wenn in ge- wissen Pacten und Allianzen ausgemacht wird, wem disfalls, dafern sich einige Streitigkeiten erregen solten, das Arbitrium aufzutragen. 4.) Wenn diejenigen, die mit beyden Partheyen gut Freunde sind, sich entweder selbst offeriren, oder zur Mediation ersucht werden. 5.) Wenn die Billigkeit und Aufrichtigkeit desjenigen, der es mit einer Parthey hält, von dem andern zur Mediation auch angenommen wird. Jedoch ist solches wegen der Verstellung, Boßheit und Betrügerey der Leute gar gefährl. und unsicher.
§. 19. Welcher geschickt sey, einen Media- teur abzugeben, ist gar leicht zu decidiren. Denn in einer solchen Sache, die auf das Arbi- trium ankommt, ist ein iedweder darzu zu ad- mittiren, der den Partheyen anständig ist;
Daher
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werden koͤnte, indem man disfalls in der Hiſto- rie unterſchiedene Exempel hat, daß auch ohne ſie die Friedens-Tractaten befoͤrdert worden. Sie koͤnnen auf unterſchiedene Arten darzu kommen, als: 1.) Wenn andere Fuͤrſten, die in Ruhe ſind, ihr Officium interponiren, welches eigentlich hieher gehoͤret. 2.) Wenn von beyden Partheyen gewiſſe Miniſtri inſtruiret werden, daß ſie ihre beyderſeitigen Rechte unterſuchen, und den Frieden befoͤrdern helffen muͤſſen. Je- doch werden dieſe gar in uneigentlichen Ver- ſtande Mediateurs genannt. 3.) Wenn in ge- wiſſen Pacten und Allianzen ausgemacht wird, wem disfalls, dafern ſich einige Streitigkeiten erregen ſolten, das Arbitrium aufzutragen. 4.) Wenn diejenigen, die mit beyden Partheyen gut Freunde ſind, ſich entweder ſelbſt offeriren, oder zur Mediation erſucht werden. 5.) Wenn die Billigkeit und Aufrichtigkeit desjenigen, der es mit einer Parthey haͤlt, von dem andern zur Mediation auch angenommen wird. Jedoch iſt ſolches wegen der Verſtellung, Boßheit und Betruͤgerey der Leute gar gefaͤhrl. und unſicher.
§. 19. Welcher geſchickt ſey, einen Media- teur abzugeben, iſt gar leicht zu decidiren. Denn in einer ſolchen Sache, die auf das Arbi- trium ankommt, iſt ein iedweder darzu zu ad- mittiren, der den Partheyen anſtaͤndig iſt;
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werden koͤnte, indem man disfalls in der Hiſto-
rie unterſchiedene Exempel hat, daß auch ohne
ſie die Friedens-Tractaten befoͤrdert worden.
Sie koͤnnen auf unterſchiedene Arten darzu
kommen, als: 1.) Wenn andere Fuͤrſten, die in
Ruhe ſind, ihr Officium interponiren, welches
eigentlich hieher gehoͤret. 2.) Wenn von beyden
Partheyen gewiſſe Miniſtri inſtruiret werden,
daß ſie ihre beyderſeitigen Rechte unterſuchen,
und den Frieden befoͤrdern helffen muͤſſen. Je-
doch werden dieſe gar in uneigentlichen Ver-
ſtande Mediateurs genannt. 3.) Wenn in ge-
wiſſen Pacten und Allianzen ausgemacht wird,
wem disfalls, dafern ſich einige Streitigkeiten
erregen ſolten, das Arbitrium aufzutragen.
4.) Wenn diejenigen, die mit beyden Partheyen
gut Freunde ſind, ſich entweder ſelbſt offeriren,
oder zur Mediation erſucht werden. 5.) Wenn
die Billigkeit und Aufrichtigkeit desjenigen, der
es mit einer Parthey haͤlt, von dem andern zur
Mediation auch angenommen wird. Jedoch
iſt ſolches wegen der Verſtellung, Boßheit und
Betruͤgerey der Leute gar gefaͤhrl. und unſicher.
§. 19. Welcher geſchickt ſey, einen Media-
teur abzugeben, iſt gar leicht zu decidiren.
Denn in einer ſolchen Sache, die auf das Arbi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1451>, abgerufen am 23.11.2024.
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