sonen entweder unter den Austrägen oder vor dem Käyserl. Reichs Cammer-Gerichte oder auch vor dem Reichs-Hoff-Raty ventilirt. Das übrige was etwan hierbey in Acht zuneh- men, pflegt nach dem Unterscheid der Höfe dif- ferent zu seyn, und den Umständen nach deter- minirt zu werden.
§. 19. Dafern sonst die gehörigen Stücke und dann die gemeinen Umstände der Person halber sich wohl befinden, sind unsere teutschen Fürsten und Landes-Herren eben nicht so sehr auff das Vermögen oder Reichthum der Ge- mahlin bedacht, sintemahl in den meisten Fürstl. und Gräffl. Häusern in Teutschland die Töch- ter nur mit einem gewissen und bekannten Stück Geldes ausgestattet und von der Suc- cession des Landes damit abgewiesen werden, dabey läßt es der heyrathende Herr billig be- wenden und macht sich darüber keine weitere Anschläge, wenn es nicht ungefehr und aus ei- ner Schickung GOttes sich zutrüge, daß er mit guten Vergnügen an einen solchen Ort gerie- the, da die Erbschafft der Land- und Leute auff die Gemahlin fiele, oder sonst ein zufälliges an- derwärtiges Vermögen darbey zu hoffen, wel- ches denn zu einen sonderbahren Auffnehmen des Landes, wenn die andern Eigenschafften ei-
ner
ſonen entweder unter den Austraͤgen oder vor dem Kaͤyſerl. Reichs Cammer-Gerichte oder auch vor dem Reichs-Hoff-Raty ventilirt. Das uͤbrige was etwan hierbey in Acht zuneh- men, pflegt nach dem Unterſcheid der Hoͤfe dif- ferent zu ſeyn, und den Umſtaͤnden nach deter- minirt zu werden.
§. 19. Dafern ſonſt die gehoͤrigen Stuͤcke und dann die gemeinen Umſtaͤnde der Perſon halber ſich wohl befinden, ſind unſere teutſchen Fuͤrſten und Landes-Herren eben nicht ſo ſehr auff das Vermoͤgen oder Reichthum der Ge- mahlin bedacht, ſintemahl in den meiſten Fuͤrſtl. und Graͤffl. Haͤuſern in Teutſchland die Toͤch- ter nur mit einem gewiſſen und bekannten Stuͤck Geldes ausgeſtattet und von der Suc- ceſſion des Landes damit abgewieſen werden, dabey laͤßt es der heyrathende Herr billig be- wenden und macht ſich daruͤber keine weitere Anſchlaͤge, wenn es nicht ungefehr und aus ei- ner Schickung GOttes ſich zutruͤge, daß er mit guten Vergnuͤgen an einen ſolchen Ort gerie- the, da die Erbſchafft der Land- und Leute auff die Gemahlin fiele, oder ſonſt ein zufaͤlliges an- derwaͤrtiges Vermoͤgen darbey zu hoffen, wel- ches denn zu einen ſonderbahren Auffnehmen des Landes, wenn die andern Eigenſchafften ei-
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ſonen entweder unter den Austraͤgen oder vor
dem Kaͤyſerl. Reichs Cammer-Gerichte oder
auch vor dem Reichs-Hoff-Raty ventilirt.
Das uͤbrige was etwan hierbey in Acht zuneh-
men, pflegt nach dem Unterſcheid der Hoͤfe dif-
ferent zu ſeyn, und den Umſtaͤnden nach deter-
minirt zu werden.
§. 19. Dafern ſonſt die gehoͤrigen Stuͤcke
und dann die gemeinen Umſtaͤnde der Perſon
halber ſich wohl befinden, ſind unſere teutſchen
Fuͤrſten und Landes-Herren eben nicht ſo ſehr
auff das Vermoͤgen oder Reichthum der Ge-
mahlin bedacht, ſintemahl in den meiſten Fuͤrſtl.
und Graͤffl. Haͤuſern in Teutſchland die Toͤch-
ter nur mit einem gewiſſen und bekannten
Stuͤck Geldes ausgeſtattet und von der Suc-
ceſſion des Landes damit abgewieſen werden,
dabey laͤßt es der heyrathende Herr billig be-
wenden und macht ſich daruͤber keine weitere
Anſchlaͤge, wenn es nicht ungefehr und aus ei-
ner Schickung GOttes ſich zutruͤge, daß er mit
guten Vergnuͤgen an einen ſolchen Ort gerie-
the, da die Erbſchafft der Land- und Leute auff
die Gemahlin fiele, oder ſonſt ein zufaͤlliges an-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/156>, abgerufen am 21.11.2024.
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