nicht gewiße Verodnungen ergehen lassen, die das innerliche Wesen der Religion mit anbe- treffen, und von welchen sie billig abstrahiren müssen.
§. 10. Es thun die Landes-Fürsten wohl, wenn sie den Predigern anbefehlen, die Zuhö- rer in Ansehung allerhand Ceremonien und Gebräuche, die zu dem äußerlichen Gottes- Dienst gehören, zu unterrichten und derselben Natur ihnen zu erklären, daß sie nehmlich nicht eben von GOtt befohlen oder verbothen, son- dern in Ansehung GOttes indifferent sind, und daß sie nach Gefallen darinnen anordnen könten, was sie wollen, damit die Zuhörer, wenn die Landes-Fürsten in Ansehung solcher Cere- monien einige Veränderung vornehmen wol- len, nicht gestöhret werden, und etwan dencken, es werde in dem Hauptwercke der Religion et- was geändert.
§. 11. Ob sie gleich dem Staats-Recht nach das Befugniß haben in Ansehung der Mittel- Dinge unterschiedenes in dem Kirch-Wesen an- zuordnen, so handeln sie doch wider die Staats-Klugheit, wenn sie ohne wichtige raison gewisse Gebräuche, die lange Zeit bey der Kirche in observanz gewesen, abschaffen und an deren Statt andere einführen wollen. Uberhaupt ist zu wissen, daß alle unnütze Ce-
remonien
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nicht gewiße Verodnungen ergehen laſſen, die das innerliche Weſen der Religion mit anbe- treffen, und von welchen ſie billig abſtrahiren muͤſſen.
§. 10. Es thun die Landes-Fuͤrſten wohl, wenn ſie den Predigern anbefehlen, die Zuhoͤ- rer in Anſehung allerhand Ceremonien und Gebraͤuche, die zu dem aͤußerlichen Gottes- Dienſt gehoͤren, zu unterrichten und derſelben Natur ihnen zu erklaͤren, daß ſie nehmlich nicht eben von GOtt befohlen oder verbothen, ſon- dern in Anſehung GOttes indifferent ſind, und daß ſie nach Gefallen darinnen anordnen koͤnten, was ſie wollen, damit die Zuhoͤrer, wenn die Landes-Fuͤrſten in Anſehung ſolcher Cere- monien einige Veraͤnderung vornehmen wol- len, nicht geſtoͤhret werden, und etwan dencken, es werde in dem Hauptwercke der Religion et- was geaͤndert.
§. 11. Ob ſie gleich dem Staats-Recht nach das Befugniß haben in Anſehung der Mittel- Dinge unteꝛſchiedenes in dem Kirch-Weſen an- zuordnen, ſo handeln ſie doch wider die Staats-Klugheit, wenn ſie ohne wichtige raiſon gewiſſe Gebraͤuche, die lange Zeit bey der Kirche in obſervanz geweſen, abſchaffen und an deren Statt andere einfuͤhren wollen. Uberhaupt iſt zu wiſſen, daß alle unnuͤtze Ce-
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nicht gewiße Verodnungen ergehen laſſen, die
das innerliche Weſen der Religion mit anbe-
treffen, und von welchen ſie billig abſtrahiren
muͤſſen.
§. 10. Es thun die Landes-Fuͤrſten wohl,
wenn ſie den Predigern anbefehlen, die Zuhoͤ-
rer in Anſehung allerhand Ceremonien und
Gebraͤuche, die zu dem aͤußerlichen Gottes-
Dienſt gehoͤren, zu unterrichten und derſelben
Natur ihnen zu erklaͤren, daß ſie nehmlich nicht
eben von GOtt befohlen oder verbothen, ſon-
dern in Anſehung GOttes indifferent ſind,
und daß ſie nach Gefallen darinnen anordnen
koͤnten, was ſie wollen, damit die Zuhoͤrer, wenn
die Landes-Fuͤrſten in Anſehung ſolcher Cere-
monien einige Veraͤnderung vornehmen wol-
len, nicht geſtoͤhret werden, und etwan dencken,
es werde in dem Hauptwercke der Religion et-
was geaͤndert.
§. 11. Ob ſie gleich dem Staats-Recht nach
das Befugniß haben in Anſehung der Mittel-
Dinge unteꝛſchiedenes in dem Kirch-Weſen an-
zuordnen, ſo handeln ſie doch wider die
Staats-Klugheit, wenn ſie ohne wichtige
raiſon gewiſſe Gebraͤuche, die lange Zeit bey
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/285>, abgerufen am 21.11.2024.
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