abgeschmackte inventiones zu ihren Jahrgän- gen erwehlten, dergleichen mir nicht schwer fal- len solte anzuführen oder sonst ihre Pflicht nicht gehöriger Maaßen wahrnähmen, scharffe Ver- haltungen thäten.
§. 32. Da sie auch bißweilen auff eine so unglimpfliche Art ihren elenchum gebrauchen, so daß sie nicht auff das Laster, wie billich und ihrem Amt gemäß ist, schmählen sondern eine ge- wisse Person mit allen specialen Umständen so beschreiben, daß ein iedweder, den sie meynen, gleich errathen und ihren privat-Affect daraus abnehmen kan, solches aber bey den Zuhörern schlechten Nutzen schafft und mehr einreißt, denn erbauet, so haben die Regenten auch billig Sorge zu tragen, daß die Prediger auff den Cantzeln ihren Elenchum so einrichten, wie sie es vor dem Richter-Stuhl GOttes und vor al- len geistlichen und weltlichen Gerichten verant- worten könten.
§. 33. Es muß ein Evangelisch-Lutherischer Landes-Herr denen Predigern nicht verstatten, daß sie andere Glaubens-Lehren als in den Li- bris symbolicis enthalten, öffentlich vortragen, und in Schrifften vertheidigen, noch auch dun- ckeler und neuerlicher denen Ketzern gewöhnli- cher Redens-Arten, die nicht Schrifft-mäßig noch den Symbolischen Büchern conferm, sich
gebrau-
abgeſchmackte inventiones zu ihren Jahrgaͤn- gen erwehlten, dergleichen mir nicht ſchwer fal- len ſolte anzufuͤhren oder ſonſt ihre Pflicht nicht gehoͤriger Maaßen wahrnaͤhmen, ſcharffe Ver- haltungen thaͤten.
§. 32. Da ſie auch bißweilen auff eine ſo unglimpfliche Art ihren elenchum gebrauchen, ſo daß ſie nicht auff das Laſter, wie billich und ihrem Amt gemaͤß iſt, ſchmaͤhlen ſondern eine ge- wiſſe Perſon mit allen ſpecialen Umſtaͤnden ſo beſchreiben, daß ein iedweder, den ſie meynen, gleich errathen und ihren privat-Affect daraus abnehmen kan, ſolches aber bey den Zuhoͤrern ſchlechten Nutzen ſchafft und mehr einreißt, denn erbauet, ſo haben die Regenten auch billig Sorge zu tragen, daß die Prediger auff den Cantzeln ihren Elenchum ſo einrichten, wie ſie es vor dem Richter-Stuhl GOttes und vor al- len geiſtlichen und weltlichen Gerichten verant- worten koͤnten.
§. 33. Es muß ein Evangeliſch-Lutheriſcher Landes-Herr denen Predigern nicht verſtatten, daß ſie andere Glaubens-Lehren als in den Li- bris ſymbolicis enthalten, oͤffentlich vortragen, und in Schrifften vertheidigen, noch auch dun- ckeler und neuerlicher denen Ketzern gewoͤhnli- cher Redens-Arten, die nicht Schrifft-maͤßig noch den Symboliſchen Buͤchern conferm, ſich
gebrau-
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abgeſchmackte inventiones zu ihren Jahrgaͤn-
gen erwehlten, dergleichen mir nicht ſchwer fal-
len ſolte anzufuͤhren oder ſonſt ihre Pflicht nicht
gehoͤriger Maaßen wahrnaͤhmen, ſcharffe Ver-
haltungen thaͤten.
§. 32. Da ſie auch bißweilen auff eine ſo
unglimpfliche Art ihren elenchum gebrauchen,
ſo daß ſie nicht auff das Laſter, wie billich und
ihrem Amt gemaͤß iſt, ſchmaͤhlen ſondern eine ge-
wiſſe Perſon mit allen ſpecialen Umſtaͤnden ſo
beſchreiben, daß ein iedweder, den ſie meynen,
gleich errathen und ihren privat-Affect daraus
abnehmen kan, ſolches aber bey den Zuhoͤrern
ſchlechten Nutzen ſchafft und mehr einreißt,
denn erbauet, ſo haben die Regenten auch billig
Sorge zu tragen, daß die Prediger auff den
Cantzeln ihren Elenchum ſo einrichten, wie ſie
es vor dem Richter-Stuhl GOttes und vor al-
len geiſtlichen und weltlichen Gerichten verant-
worten koͤnten.
§. 33. Es muß ein Evangeliſch-Lutheriſcher
Landes-Herr denen Predigern nicht verſtatten,
daß ſie andere Glaubens-Lehren als in den Li-
bris ſymbolicis enthalten, oͤffentlich vortragen,
und in Schrifften vertheidigen, noch auch dun-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/304>, abgerufen am 21.11.2024.
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