§. 2. Es sind die Schulen mit allem Recht Pflantz-Gärten der Kirchen und der Republick zu nennen, in welchen solche Bäume gezogen werden, mit denen der Kirchen- und Staats- Gärten dermahlen zu besetzen. Wie die Leu- te in den Schulen angeführt, so werden sie auch auf die Universitäten geschickt und die Condui- te die sie auf denen Universitäten annehmen, behalten sie hernach insgemein in ihrem gantzen Leben und in ihren Aemtern. Gleich wie nun auf die Unterweisung in den Schulen gewaltig viel ankömmet; Also müssen hohe Landes- Obrigkeiten sich auf das möglichste angele- gen seyn lassen, daß so wohl die trivial als an- dern höhern Schulen gehöriger Massen, wie es zur Beförderung der Ehre des grossen GOttes und der Wohlfahrt ihres Landes convenient ist, besorget werden.
§. 3. Ob zwar nicht zu läugnen, daß unsere Schulen bey uns Evangelisch-Lutherischen in manchen Stücken eine ziemliche Reforme ver- dienten, welches auch aufrichtige und rechtschaf- fene Schul-Lehrer und Theologi selbst nicht in Zweiffel ziehen werden, so excediren den- noch die Herrn Pietisten hierinnen viel zu sehr, wenn sie dieselben so herunter machen, daß sie meynen, sie wären mit allem Recht der Juden- Schulen zu vergleichen, einige vergehen sich gar
so
§. 2. Es ſind die Schulen mit allem Recht Pflantz-Gaͤrten der Kirchen und der Republick zu nennen, in welchen ſolche Baͤume gezogen werden, mit denen der Kirchen- und Staats- Gaͤrten dermahlen zu beſetzen. Wie die Leu- te in den Schulen angefuͤhrt, ſo werden ſie auch auf die Univerſitaͤten geſchickt und die Condui- te die ſie auf denen Univerſitaͤten annehmen, behalten ſie hernach insgemein in ihrem gantzen Leben und in ihren Aemtern. Gleich wie nun auf die Unterweiſung in den Schulen gewaltig viel ankoͤmmet; Alſo muͤſſen hohe Landes- Obrigkeiten ſich auf das moͤglichſte angele- gen ſeyn laſſen, daß ſo wohl die trivial als an- dern hoͤhern Schulen gehoͤriger Maſſen, wie es zur Befoͤrderung der Ehre des groſſen GOttes und der Wohlfahrt ihres Landes convenient iſt, beſorget werden.
§. 3. Ob zwar nicht zu laͤugnen, daß unſere Schulen bey uns Evangeliſch-Lutheriſchen in manchen Stuͤcken eine ziemliche Reforme ver- dienten, welches auch aufrichtige und rechtſchaf- fene Schul-Lehrer und Theologi ſelbſt nicht in Zweiffel ziehen werden, ſo excediren den- noch die Herrn Pietiſten hierinnen viel zu ſehr, wenn ſie dieſelben ſo herunter machen, daß ſie meynen, ſie waͤren mit allem Recht der Juden- Schulen zu vergleichen, einige vergehen ſich gar
ſo
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§. 2. Es ſind die Schulen mit allem Recht
Pflantz-Gaͤrten der Kirchen und der Republick
zu nennen, in welchen ſolche Baͤume gezogen
werden, mit denen der Kirchen- und Staats-
Gaͤrten dermahlen zu beſetzen. Wie die Leu-
te in den Schulen angefuͤhrt, ſo werden ſie auch
auf die Univerſitaͤten geſchickt und die Condui-
te die ſie auf denen Univerſitaͤten annehmen,
behalten ſie hernach insgemein in ihrem gantzen
Leben und in ihren Aemtern. Gleich wie nun
auf die Unterweiſung in den Schulen gewaltig
viel ankoͤmmet; Alſo muͤſſen hohe Landes-
Obrigkeiten ſich auf das moͤglichſte angele-
gen ſeyn laſſen, daß ſo wohl die trivial als an-
dern hoͤhern Schulen gehoͤriger Maſſen, wie es
zur Befoͤrderung der Ehre des groſſen GOttes
und der Wohlfahrt ihres Landes convenient
iſt, beſorget werden.
§. 3. Ob zwar nicht zu laͤugnen, daß unſere
Schulen bey uns Evangeliſch-Lutheriſchen in
manchen Stuͤcken eine ziemliche Reforme ver-
dienten, welches auch aufrichtige und rechtſchaf-
fene Schul-Lehrer und Theologi ſelbſt nicht in
Zweiffel ziehen werden, ſo excediren den-
noch die Herrn Pietiſten hierinnen viel zu ſehr,
wenn ſie dieſelben ſo herunter machen, daß ſie
meynen, ſie waͤren mit allem Recht der Juden-
Schulen zu vergleichen, einige vergehen ſich gar
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/387>, abgerufen am 22.11.2024.
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