abzuwenden, weil die Jugend in dieselbe bey dem Alter und in denen Jahren geräth, worin- nen sie die ihr beygebrachten errores annoch nicht erkennen, auch sich hernach von diesen ih- ren ersten principiis nicht wohl wieder befreyen und loß machen kan. Als verbieten die Evan- gelischen Landes-Fürsten denen Evangelischen Eltern mit Recht, daß sie ihre Kinder nicht in die Jesuiten-Schulen schicken sollen. Siehe das Churfl. Brandenb. dißfalls ergangene Verboth vom 3. April. 1684.
§. 5. Es haben Landes-Obrigkeiten sehr wohl dran gethan, daß sie von einigen Jahren her hin und wieder Gymnasia illustria oder Ritter-Academien angerichtet, auf welchen sowohl Standes-Personen als auch die von Adel und andere bürgerliche von Condition in allerhand Wissenschafften, Sprachen und Exer- citiis unterrichtet werden können, denn es ha- ben dergleichen Gymnasia ihren guten Nutzen. Es bekommen daselbst junge Leute nicht allein von den nöthigen studiis academicis einen ziem- lichen praegustum, daß ihnen, wenn sie auf die Universitäten ziehen, die Studia um ein gutes erleichtert werden, und sie hernach, wenn sie ein oder zwey Jahr noch auf den Universitäten zu- bringen, ihre Studia mit Reputation absolvi- ren müssen, sondern sie können sich auch ziemli-
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abzuwenden, weil die Jugend in dieſelbe bey dem Alter und in denen Jahren geraͤth, worin- nen ſie die ihr beygebrachten errores annoch nicht erkennen, auch ſich hernach von dieſen ih- ren erſten principiis nicht wohl wieder befreyen und loß machen kan. Als verbieten die Evan- geliſchen Landes-Fuͤrſten denen Evangeliſchen Eltern mit Recht, daß ſie ihre Kinder nicht in die Jeſuiten-Schulen ſchicken ſollen. Siehe das Churfl. Brandenb. dißfalls ergangene Verboth vom 3. April. 1684.
§. 5. Es haben Landes-Obrigkeiten ſehr wohl dran gethan, daß ſie von einigen Jahren her hin und wieder Gymnaſia illuſtria oder Ritter-Academien angerichtet, auf welchen ſowohl Standes-Perſonen als auch die von Adel und andere buͤrgerliche von Condition in allerhand Wiſſenſchafften, Sprachen und Exer- citiis unterrichtet werden koͤnnen, denn es ha- ben dergleichen Gymnaſia ihren guten Nutzen. Es bekommen daſelbſt junge Leute nicht allein von den noͤthigen ſtudiis academicis einen ziem- lichen præguſtum, daß ihnen, wenn ſie auf die Univerſitaͤten ziehen, die Studia um ein gutes erleichtert werden, und ſie hernach, wenn ſie ein oder zwey Jahr noch auf den Univerſitaͤten zu- bringen, ihre Studia mit Reputation abſolvi- ren muͤſſen, ſondern ſie koͤnnen ſich auch ziemli-
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abzuwenden, weil die Jugend in dieſelbe bey
dem Alter und in denen Jahren geraͤth, worin-
nen ſie die ihr beygebrachten errores annoch
nicht erkennen, auch ſich hernach von dieſen ih-
ren erſten principiis nicht wohl wieder befreyen
und loß machen kan. Als verbieten die Evan-
geliſchen Landes-Fuͤrſten denen Evangeliſchen
Eltern mit Recht, daß ſie ihre Kinder nicht in
die Jeſuiten-Schulen ſchicken ſollen. Siehe
das Churfl. Brandenb. dißfalls ergangene
Verboth vom 3. April. 1684.
§. 5. Es haben Landes-Obrigkeiten ſehr
wohl dran gethan, daß ſie von einigen Jahren
her hin und wieder Gymnaſia illuſtria oder
Ritter-Academien angerichtet, auf welchen
ſowohl Standes-Perſonen als auch die von
Adel und andere buͤrgerliche von Condition in
allerhand Wiſſenſchafften, Sprachen und Exer-
citiis unterrichtet werden koͤnnen, denn es ha-
ben dergleichen Gymnaſia ihren guten Nutzen.
Es bekommen daſelbſt junge Leute nicht allein
von den noͤthigen ſtudiis academicis einen ziem-
lichen præguſtum, daß ihnen, wenn ſie auf die
Univerſitaͤten ziehen, die Studia um ein gutes
erleichtert werden, und ſie hernach, wenn ſie ein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/389>, abgerufen am 22.11.2024.
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