schafften besser excoliret und in vielen Stücken erleichtert worden. Manche Schul-Ord- nungen sind noch viel älter und wohl über hun- dert Jahr alt. Es solten in den Disciplinen, die sie auff Schulen lehren und profitiren, an- dere Compendia, die deutlicher, leichter und gründlicher abgefaßt seyn, zum Grunde geleget werden, es wären auch an vielen Orten die Stunden anders einzutheilen und andern vie- len Mängeln, die hier zu specificiren mir zu weitläufftig fallen will, noch mehr abzuhelffen. Geschickte Lehrer erkennen solches wohl, sie sind aber einmahl auff diejenigen Statuta und Ord- nungen, die bey dieser oder jener Schule Her- kommens und gebräuchlich seyn, angewiesen und stehet nicht in ihrer Gewalt, daß sie hierin- nen ohne Vorbewust der Obern und ih- rer Vorgesetzten einige Aenderung vorneh- men dürffen. An manchen Orten haben sie die Erlaubniß, daß sie bey dieser oder jener Disciplin, die sie dociren, entweder die von ih- nen selbst verfertigten Compendia oder auch andere Schrifften, die sie vor convenient ach- ten, zum Grunde legen dürffen, an andern Or- ten hingegen sind die Vorsteher so eigensin- nisch, daß sie ihnen nicht erlauben, daß sie ande- re Bücher nehmen dürffen, als die in der Schu- le bißhero gebraucht worden, obgleich andere weit besser, leichter deutlicher und vollständiger
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ſchafften beſſer excoliret und in vielen Stuͤcken erleichtert worden. Manche Schul-Ord- nungen ſind noch viel aͤlter und wohl uͤber hun- dert Jahr alt. Es ſolten in den Diſciplinen, die ſie auff Schulen lehren und profitiren, an- dere Compendia, die deutlicher, leichter und gruͤndlicher abgefaßt ſeyn, zum Grunde geleget werden, es waͤren auch an vielen Orten die Stunden anders einzutheilen und andern vie- len Maͤngeln, die hier zu ſpecificiren mir zu weitlaͤufftig fallen will, noch mehr abzuhelffen. Geſchickte Lehrer erkennen ſolches wohl, ſie ſind aber einmahl auff diejenigen Statuta und Ord- nungen, die bey dieſer oder jener Schule Her- kommens und gebraͤuchlich ſeyn, angewieſen und ſtehet nicht in ihrer Gewalt, daß ſie hierin- nen ohne Vorbewuſt der Obern und ih- rer Vorgeſetzten einige Aenderung vorneh- men duͤrffen. An manchen Orten haben ſie die Erlaubniß, daß ſie bey dieſer oder jener Diſciplin, die ſie dociren, entweder die von ih- nen ſelbſt verfertigten Compendia oder auch andere Schrifften, die ſie vor convenient ach- ten, zum Grunde legen duͤrffen, an andern Or- ten hingegen ſind die Vorſteher ſo eigenſin- niſch, daß ſie ihnen nicht erlauben, daß ſie ande- re Buͤcher nehmen duͤrffen, als die in der Schu- le bißhero gebraucht worden, obgleich andere weit beſſer, leichter deutlicher und vollſtaͤndiger
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ſchafften beſſer excoliret und in vielen Stuͤcken
erleichtert worden. Manche Schul-Ord-
nungen ſind noch viel aͤlter und wohl uͤber hun-
dert Jahr alt. Es ſolten in den Diſciplinen,
die ſie auff Schulen lehren und profitiren, an-
dere Compendia, die deutlicher, leichter und
gruͤndlicher abgefaßt ſeyn, zum Grunde geleget
werden, es waͤren auch an vielen Orten die
Stunden anders einzutheilen und andern vie-
len Maͤngeln, die hier zu ſpecificiren mir zu
weitlaͤufftig fallen will, noch mehr abzuhelffen.
Geſchickte Lehrer erkennen ſolches wohl, ſie ſind
aber einmahl auff diejenigen Statuta und Ord-
nungen, die bey dieſer oder jener Schule Her-
kommens und gebraͤuchlich ſeyn, angewieſen
und ſtehet nicht in ihrer Gewalt, daß ſie hierin-
nen ohne Vorbewuſt der Obern und ih-
rer Vorgeſetzten einige Aenderung vorneh-
men duͤrffen. An manchen Orten haben
ſie die Erlaubniß, daß ſie bey dieſer oder jener
Diſciplin, die ſie dociren, entweder die von ih-
nen ſelbſt verfertigten Compendia oder auch
andere Schrifften, die ſie vor convenient ach-
ten, zum Grunde legen duͤrffen, an andern Or-
ten hingegen ſind die Vorſteher ſo eigenſin-
niſch, daß ſie ihnen nicht erlauben, daß ſie ande-
re Buͤcher nehmen duͤrffen, als die in der Schu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/400>, abgerufen am 22.11.2024.
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