ten belieben und da recht scharff und genau die Profectus tentirten, als da sie aus allen Wis- senschafften etwas fragen, und keine eintzige recht durchgehen.
§. 35. Es ist eine artige Sache. Einer, der in jure promovirt, wird nur aus dem Jure und zwar mit allem Recht examiniret. Ein Candidatus Medicinae bloß aus dem Studio Medico; Hingegen ein Philosophus, der in der Philosophie promoviren will, soll aus so vielen Wissenschafften, deren doch eine einige weitläufftig gnug ist, befraget werden. Also ist das Studium physicum in seinem Ambitu eben so weitläufftig, als das Studium juris, und die mathematischen Wissenschafften neh- men so viel Zeit weg, wenn man sie recht ab- warten und gehöriger Maßen cultiviren will, als die Theologie oder die Medicin. Da nun die wenigsten Leute von solchem Fleiß und Geschicklichkeit seyn, daß sie unterschiedene Wissenschafften zugleich excoliren könten, es auch eben darauf nicht ankommt, sondern schon gnug ist, wenn einer in einer Wissenschafft et- was redliches gethan, so solten die Herren Pro- fessores einen ieden von denjenigen, die die Ma- gister-Würde annehmen wolten, befragen, worauff er sich gelegt, und aus derselben Wis- senschafft solten sie ihm vornemlich examiniren,
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ten belieben und da recht ſcharff und genau die Profectus tentirten, als da ſie aus allen Wiſ- ſenſchafften etwas fragen, und keine eintzige recht durchgehen.
§. 35. Es iſt eine artige Sache. Einer, der in jure promovirt, wird nur aus dem Jure und zwar mit allem Recht examiniret. Ein Candidatus Medicinæ bloß aus dem Studio Medico; Hingegen ein Philoſophus, der in der Philoſophie promoviren will, ſoll aus ſo vielen Wiſſenſchafften, deren doch eine einige weitlaͤufftig gnug iſt, befraget werden. Alſo iſt das Studium phyſicum in ſeinem Ambitu eben ſo weitlaͤufftig, als das Studium juris, und die mathematiſchen Wiſſenſchafften neh- men ſo viel Zeit weg, wenn man ſie recht ab- warten und gehoͤriger Maßen cultiviren will, als die Theologie oder die Medicin. Da nun die wenigſten Leute von ſolchem Fleiß und Geſchicklichkeit ſeyn, daß ſie unterſchiedene Wiſſenſchafften zugleich excoliren koͤnten, es auch eben darauf nicht ankommt, ſondern ſchon gnug iſt, wenn einer in einer Wiſſenſchafft et- was redliches gethan, ſo ſolten die Herren Pro- feſſores einen ieden von denjenigen, die die Ma- giſter-Wuͤrde annehmen wolten, befragen, worauff er ſich gelegt, und aus derſelben Wiſ- ſenſchafft ſolten ſie ihm vornemlich examiniren,
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ten belieben und da recht ſcharff und genau die
Profectus tentirten, als da ſie aus allen Wiſ-
ſenſchafften etwas fragen, und keine eintzige
recht durchgehen.
§. 35. Es iſt eine artige Sache. Einer,
der in jure promovirt, wird nur aus dem Jure
und zwar mit allem Recht examiniret. Ein
Candidatus Medicinæ bloß aus dem Studio
Medico; Hingegen ein Philoſophus, der in
der Philoſophie promoviren will, ſoll aus ſo
vielen Wiſſenſchafften, deren doch eine einige
weitlaͤufftig gnug iſt, befraget werden. Alſo
iſt das Studium phyſicum in ſeinem Ambitu
eben ſo weitlaͤufftig, als das Studium juris,
und die mathematiſchen Wiſſenſchafften neh-
men ſo viel Zeit weg, wenn man ſie recht ab-
warten und gehoͤriger Maßen cultiviren will,
als die Theologie oder die Medicin. Da
nun die wenigſten Leute von ſolchem Fleiß und
Geſchicklichkeit ſeyn, daß ſie unterſchiedene
Wiſſenſchafften zugleich excoliren koͤnten, es
auch eben darauf nicht ankommt, ſondern ſchon
gnug iſt, wenn einer in einer Wiſſenſchafft et-
was redliches gethan, ſo ſolten die Herren Pro-
feſſores einen ieden von denjenigen, die die Ma-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/453>, abgerufen am 22.11.2024.
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