hohen Landes Obrigkeiten sich billig höchst-an- gelegen seyn lassen, auch diesem schändlichen wucherlichen Wesen durch scharffe Verbothe, so viel nur immer menschlich und möglich, Ein- halt zu thun.
DasXVIII.Capitel. Von Straffen.
§. 1.
ES stehen zwar einige Politici in den Gedancken, ein Regent sey nur befugt, diejenigen Verbrechen zu bestraffen, durch welche die Wohlfahrt und Glückseelig- keit der Unterthanen gestöhret würde. Allein die dieses behaupten, consideriren nicht, daß ein Regent sowohl in seinem Gewissen, vermö- ge seiner Regenten-Pflicht, verbunden sey, die Ehre GOttes zu befördern, und diejenigen, die sich an Göttlicher Majestät vergreiffen, zu be- straffen, als der Glückseeligkeit seiner Unter- thanen zu prospiciren, und diejenigen in Straf- fe zu nehmen, die sich unmittelbar unterstehen, die Ruhe der Republic zu unterbrechen.
§. 2. Es sind die Straffen nicht eigent- lich allezeit ein Mittel, die Leute zu bessern oder sie zur Tugend und Frömmigkeit anzutreiben, sondern nur ein äusserlicher Zaum, daß die un-
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hohen Landes Obrigkeiten ſich billig hoͤchſt-an- gelegen ſeyn laſſen, auch dieſem ſchaͤndlichen wucherlichen Weſen durch ſcharffe Verbothe, ſo viel nur immer menſchlich und moͤglich, Ein- halt zu thun.
DasXVIII.Capitel. Von Straffen.
§. 1.
ES ſtehen zwar einige Politici in den Gedancken, ein Regent ſey nur befugt, diejenigen Verbrechen zu beſtraffen, durch welche die Wohlfahrt und Gluͤckſeelig- keit der Unterthanen geſtoͤhret wuͤrde. Allein die dieſes behaupten, conſideriren nicht, daß ein Regent ſowohl in ſeinem Gewiſſen, vermoͤ- ge ſeiner Regenten-Pflicht, verbunden ſey, die Ehre GOttes zu befoͤrdern, und diejenigen, die ſich an Goͤttlicher Majeſtaͤt vergreiffen, zu be- ſtraffen, als der Gluͤckſeeligkeit ſeiner Unter- thanen zu proſpiciren, und diejenigen in Straf- fe zu nehmen, die ſich unmittelbar unterſtehen, die Ruhe der Republic zu unterbrechen.
§. 2. Es ſind die Straffen nicht eigent- lich allezeit ein Mittel, die Leute zu beſſern oder ſie zur Tugend und Froͤmmigkeit anzutreiben, ſondern nur ein aͤuſſerlicher Zaum, daß die un-
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hohen Landes Obrigkeiten ſich billig hoͤchſt-an-
gelegen ſeyn laſſen, auch dieſem ſchaͤndlichen
wucherlichen Weſen durch ſcharffe Verbothe,
ſo viel nur immer menſchlich und moͤglich, Ein-
halt zu thun.
Das XVIII. Capitel.
Von Straffen.
§. 1.
ES ſtehen zwar einige Politici in den
Gedancken, ein Regent ſey nur befugt,
diejenigen Verbrechen zu beſtraffen,
durch welche die Wohlfahrt und Gluͤckſeelig-
keit der Unterthanen geſtoͤhret wuͤrde. Allein
die dieſes behaupten, conſideriren nicht, daß
ein Regent ſowohl in ſeinem Gewiſſen, vermoͤ-
ge ſeiner Regenten-Pflicht, verbunden ſey, die
Ehre GOttes zu befoͤrdern, und diejenigen, die
ſich an Goͤttlicher Majeſtaͤt vergreiffen, zu be-
ſtraffen, als der Gluͤckſeeligkeit ſeiner Unter-
thanen zu proſpiciren, und diejenigen in Straf-
fe zu nehmen, die ſich unmittelbar unterſtehen,
die Ruhe der Republic zu unterbrechen.
§. 2. Es ſind die Straffen nicht eigent-
lich allezeit ein Mittel, die Leute zu beſſern oder
ſie zur Tugend und Froͤmmigkeit anzutreiben,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/535>, abgerufen am 22.11.2024.
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