bändigen Begierden der Menschen, damit sie ihnen nicht völlig den Zügel schiessen lassen, ein wenig dadurch aufgehalten werden. Daher unterlassen die Bösen das Böse, aus Furcht vor der Straffe, und wann sie wissen, daß nie- mand ihre Boßheit erfähret, so begehen sie la- sterhaffte und böse Dinge heimlich.
§. 3. Die Besserung aller und ieder Delin- quenten kan nicht stets die Haupt-Absicht seyn. Denn bey denen Lebens-Straffen fällt diese Absicht weg, aber wohl die Sicherheit der Re- public, und daß andere in Zukunfft von derglei- chen bösen Dingen abgehalten werden mögen. Es hindert auch nicht, daß es bißweilen scheinet, als ob die Satisfaction des Beleidigten eintzig und allein intendiret würde, als wie bey den Injurien. Denn dieses kan nicht so schlechter- dings gesaget werden, und diese Privat-Straf- fe befördert auch die allgemeine Sicherheit de- rer Unterthanen, denn sie ist ja eben zu dem En- de determiniret, daß ehrliche Leute vor den Beleidigungen der Boßhafftigen frey und sicher seyn, die Lasterhafftigen aber hierdurch von ih- rer Gottlosigkeit abgehalten werden sollen.
§. 4. Ob zwar tugendhaffte und vernünff- tige Unterthanen ihren Landes-Fürsten und sei- nen von ihm publicirten Gesetzen aus keiner andern Ursache Parition leisten, als weil sie
entwe-
baͤndigen Begierden der Menſchen, damit ſie ihnen nicht voͤllig den Zuͤgel ſchieſſen laſſen, ein wenig dadurch aufgehalten werden. Daher unterlaſſen die Boͤſen das Boͤſe, aus Furcht vor der Straffe, und wann ſie wiſſen, daß nie- mand ihre Boßheit erfaͤhret, ſo begehen ſie la- ſterhaffte und boͤſe Dinge heimlich.
§. 3. Die Beſſerung aller und ieder Delin- quenten kan nicht ſtets die Haupt-Abſicht ſeyn. Denn bey denen Lebens-Straffen faͤllt dieſe Abſicht weg, aber wohl die Sicherheit der Re- public, und daß andere in Zukunfft von derglei- chen boͤſen Dingen abgehalten werden moͤgen. Es hindert auch nicht, daß es bißweilen ſcheinet, als ob die Satisfaction des Beleidigten eintzig und allein intendiret wuͤrde, als wie bey den Injurien. Denn dieſes kan nicht ſo ſchlechter- dings geſaget werden, und dieſe Privat-Straf- fe befoͤrdert auch die allgemeine Sicherheit de- rer Unterthanen, denn ſie iſt ja eben zu dem En- de determiniret, daß ehrliche Leute vor den Beleidigungen der Boßhafftigen frey und ſicher ſeyn, die Laſterhafftigen aber hierdurch von ih- rer Gottloſigkeit abgehalten werden ſollen.
§. 4. Ob zwar tugendhaffte und vernuͤnff- tige Unterthanen ihren Landes-Fuͤrſten und ſei- nen von ihm publicirten Geſetzen aus keiner andern Urſache Parition leiſten, als weil ſie
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baͤndigen Begierden der Menſchen, damit ſie
ihnen nicht voͤllig den Zuͤgel ſchieſſen laſſen, ein
wenig dadurch aufgehalten werden. Daher
unterlaſſen die Boͤſen das Boͤſe, aus Furcht
vor der Straffe, und wann ſie wiſſen, daß nie-
mand ihre Boßheit erfaͤhret, ſo begehen ſie la-
ſterhaffte und boͤſe Dinge heimlich.
§. 3. Die Beſſerung aller und ieder Delin-
quenten kan nicht ſtets die Haupt-Abſicht ſeyn.
Denn bey denen Lebens-Straffen faͤllt dieſe
Abſicht weg, aber wohl die Sicherheit der Re-
public, und daß andere in Zukunfft von derglei-
chen boͤſen Dingen abgehalten werden moͤgen.
Es hindert auch nicht, daß es bißweilen ſcheinet,
als ob die Satisfaction des Beleidigten eintzig
und allein intendiret wuͤrde, als wie bey den
Injurien. Denn dieſes kan nicht ſo ſchlechter-
dings geſaget werden, und dieſe Privat-Straf-
fe befoͤrdert auch die allgemeine Sicherheit de-
rer Unterthanen, denn ſie iſt ja eben zu dem En-
de determiniret, daß ehrliche Leute vor den
Beleidigungen der Boßhafftigen frey und ſicher
ſeyn, die Laſterhafftigen aber hierdurch von ih-
rer Gottloſigkeit abgehalten werden ſollen.
§. 4. Ob zwar tugendhaffte und vernuͤnff-
tige Unterthanen ihren Landes-Fuͤrſten und ſei-
nen von ihm publicirten Geſetzen aus keiner
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/536>, abgerufen am 22.11.2024.
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