Knechte mit einem Pferde von dem Gerichts- Hause oder Urthels-Stätte an, über die Gas- sen und Pflaster hin bis an die Gerichts-Statt geschleiffet werden. 5.) Das Säcken, da man die Missethäter oder Missethäterinnen in einen Sack nähet, und hernach in den Strohm flies- senden Wassers wirfft. Es werden insgemein in den Sack noch mit hinein gesteckt eine Katze, eine Schlange und ein Hahn, damit solche Thiere in dem Wasser mit einander kämpfen und dem Delinquenten desto mehr Furcht er- wecken und ihre Straffe vergrössern mögen, wiewohl diese Thiere heutiges Tages nur ge- mahlet in den Sack gethan werden. 6.) Da die Delinquenten lebendig verbrannt werden. s. peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Art. 107. 116. welche Straffe sonderlich den Mordbren- nern zu wiederfahren pflegt.
§. 16. Jnsonderheit findet man auch in den Römischen Rechten einige Straffen, welche gewißlich allzuhart und nach dem Verbrechen nicht wohl proportionirt sind. z. E. ist wohl sehr scharff, daß man das Verbrechen der Ent- führung, wenn ein lediger Mann eine ledige Dirne, welche noch Eltern oder Vormünder hat, dahin beredet, daß sie sich mit ihrem guten Willen entführen last, mit dem Tode bestraf- fet. Wir wollen den Fall setzen, es berede
einer
Knechte mit einem Pferde von dem Gerichts- Hauſe oder Urthels-Staͤtte an, uͤber die Gaſ- ſen und Pflaſter hin bis an die Gerichts-Statt geſchleiffet werden. 5.) Das Saͤcken, da man die Miſſethaͤter oder Miſſethaͤterinnen in einen Sack naͤhet, und hernach in den Strohm flieſ- ſenden Waſſers wirfft. Es werden insgemein in den Sack noch mit hinein geſteckt eine Katze, eine Schlange und ein Hahn, damit ſolche Thiere in dem Waſſer mit einander kaͤmpfen und dem Delinquenten deſto mehr Furcht er- wecken und ihre Straffe vergroͤſſern moͤgen, wiewohl dieſe Thiere heutiges Tages nur ge- mahlet in den Sack gethan werden. 6.) Da die Delinquenten lebendig verbrannt werden. ſ. peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Art. 107. 116. welche Straffe ſonderlich den Mordbren- nern zu wiederfahren pflegt.
§. 16. Jnſonderheit findet man auch in den Roͤmiſchen Rechten einige Straffen, welche gewißlich allzuhart und nach dem Verbrechen nicht wohl proportionirt ſind. z. E. iſt wohl ſehr ſcharff, daß man das Verbrechen der Ent- fuͤhrung, wenn ein lediger Mann eine ledige Dirne, welche noch Eltern oder Vormuͤnder hat, dahin beredet, daß ſie ſich mit ihrem guten Willen entfuͤhren laſt, mit dem Tode beſtraf- fet. Wir wollen den Fall ſetzen, es berede
einer
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[532/0552]
Knechte mit einem Pferde von dem Gerichts-
Hauſe oder Urthels-Staͤtte an, uͤber die Gaſ-
ſen und Pflaſter hin bis an die Gerichts-Statt
geſchleiffet werden. 5.) Das Saͤcken, da man
die Miſſethaͤter oder Miſſethaͤterinnen in einen
Sack naͤhet, und hernach in den Strohm flieſ-
ſenden Waſſers wirfft. Es werden insgemein in
den Sack noch mit hinein geſteckt eine Katze,
eine Schlange und ein Hahn, damit ſolche
Thiere in dem Waſſer mit einander kaͤmpfen
und dem Delinquenten deſto mehr Furcht er-
wecken und ihre Straffe vergroͤſſern moͤgen,
wiewohl dieſe Thiere heutiges Tages nur ge-
mahlet in den Sack gethan werden. 6.) Da
die Delinquenten lebendig verbrannt werden.
ſ. peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Art. 107.
116. welche Straffe ſonderlich den Mordbren-
nern zu wiederfahren pflegt.
§. 16. Jnſonderheit findet man auch in den
Roͤmiſchen Rechten einige Straffen, welche
gewißlich allzuhart und nach dem Verbrechen
nicht wohl proportionirt ſind. z. E. iſt wohl
ſehr ſcharff, daß man das Verbrechen der Ent-
fuͤhrung, wenn ein lediger Mann eine ledige
Dirne, welche noch Eltern oder Vormuͤnder
hat, dahin beredet, daß ſie ſich mit ihrem guten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/552>, abgerufen am 22.11.2024.
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