in seinem Lande aufhalten, ob sie gleich ein stil- les und ruhiges Leben führen, genaue Acht ha- ben, wenn sie solche principia hegen, durch wel- che dem Ansehen und der Reputation des Lan- des-Herrn praejudic ret oder ein Weg zu ei- niger Unruhe in der Republic, es komme über lang oder kurtz, gebähnet wird. So lange sie sich eingezogen halten und seinen Geboten und Verboten Parition leisten, so lange sind sie nicht auszurotten und können im Lande gar wohl er- halten werden. Ein anders aber ists, wenn sie Unruhe und Tumult anfangen. Da auch durch gefährliche Lehren und verführische Schrifften allerhand motus in der Republic entstehen können, so ist genau zu sehen, daß alle böse und gefährliche Schrifften bey Zeiten un- tergedrucket und die Leute nicht hierdurch in Unruhe gebracht werden. Was aber auch vor Cautelen hierbey in Acht zunehmen, daß man nicht unschuldige Scripta ohne raison und aus Unwissenheit oder caprice confiscire, habe in diesem Tractat bey dem Capitel von der Ge- lehrsamkeit angezeiget.
§. 11. Jnsonderheit sind in einer Republic keine factiones zu dulden, sondern ein Regent muß denenselben bey Zeiten contrecariren und sie entweder trennen oder doch schwächen. Man hat zwar Exempel, daß sich die Landes-
Herrn
in ſeinem Lande aufhalten, ob ſie gleich ein ſtil- les und ruhiges Leben fuͤhren, genaue Acht ha- ben, wenn ſie ſolche principia hegen, durch wel- che dem Anſehen und der Reputation des Lan- des-Herrn præjudic ret oder ein Weg zu ei- niger Unruhe in der Republic, es komme uͤber lang oder kurtz, gebaͤhnet wird. So lange ſie ſich eingezogen halten und ſeinen Geboten und Verboten Parition leiſten, ſo lange ſind ſie nicht auszurotten und koͤnnen im Lande gar wohl er- halten werden. Ein anders aber iſts, wenn ſie Unruhe und Tumult anfangen. Da auch durch gefaͤhrliche Lehren und verfuͤhriſche Schrifften allerhand motus in der Republic entſtehen koͤnnen, ſo iſt genau zu ſehen, daß alle boͤſe und gefaͤhrliche Schrifften bey Zeiten un- tergedrucket und die Leute nicht hierdurch in Unruhe gebracht werden. Was aber auch vor Cautelen hierbey in Acht zunehmen, daß man nicht unſchuldige Scripta ohne raiſon und aus Unwiſſenheit oder caprice confiſcire, habe in dieſem Tractat bey dem Capitel von der Ge- lehrſamkeit angezeiget.
§. 11. Jnſonderheit ſind in einer Republic keine factiones zu dulden, ſondern ein Regent muß denenſelben bey Zeiten contrecariren und ſie entweder trennen oder doch ſchwaͤchen. Man hat zwar Exempel, daß ſich die Landes-
Herrn
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in ſeinem Lande aufhalten, ob ſie gleich ein ſtil-
les und ruhiges Leben fuͤhren, genaue Acht ha-
ben, wenn ſie ſolche principia hegen, durch wel-
che dem Anſehen und der Reputation des Lan-
des-Herrn præjudic ret oder ein Weg zu ei-
niger Unruhe in der Republic, es komme uͤber
lang oder kurtz, gebaͤhnet wird. So lange ſie
ſich eingezogen halten und ſeinen Geboten und
Verboten Parition leiſten, ſo lange ſind ſie nicht
auszurotten und koͤnnen im Lande gar wohl er-
halten werden. Ein anders aber iſts, wenn
ſie Unruhe und Tumult anfangen. Da auch
durch gefaͤhrliche Lehren und verfuͤhriſche
Schrifften allerhand motus in der Republic
entſtehen koͤnnen, ſo iſt genau zu ſehen, daß alle
boͤſe und gefaͤhrliche Schrifften bey Zeiten un-
tergedrucket und die Leute nicht hierdurch in
Unruhe gebracht werden. Was aber auch
vor Cautelen hierbey in Acht zunehmen, daß
man nicht unſchuldige Scripta ohne raiſon und
aus Unwiſſenheit oder caprice confiſcire, habe
in dieſem Tractat bey dem Capitel von der Ge-
lehrſamkeit angezeiget.
§. 11. Jnſonderheit ſind in einer Republic
keine factiones zu dulden, ſondern ein Regent
muß denenſelben bey Zeiten contrecariren und
ſie entweder trennen oder doch ſchwaͤchen.
Man hat zwar Exempel, daß ſich die Landes-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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