von dem Landes-Herrn anzubefehlen, daß wenn ein Aufflauff oder ander unruhiges Wesen in den Städten mit Fenster-auswerffen, Fried- brüchigen, gewaltthätigen Hausstürmen, un- nöthigen Zusammenlauffungen müßigen Gesin- des, oder andere unversehene Noth-Fälle sich begeben und zutragen würden, daß von Stund an diejenigen Officirers von der Bürger-Miliz, welche den Bedrängten und Angefallenen am nächsten gesessen, dergleichen auch die andern Officirers in den Vierteln der Stadt ohne eini- gen Verzug unerfodert ihre zugeordneten Leute aufmahnen und auffodern und den Bedrängten, es betreffe auch, wen es wolle, zu Hülffe kommen, und ihnen nachbarliche Rettung thun sollen.
§. 13. Auf solchem Fall muß denn ein jeder bey seinem geschwornen Bürgerlichen Eyde und der Obrigkeitlichen unabläßigen Straffe als- bald mit seinem Ober- und Unter-Gewehr ge- fast vor seines vorgesetzten Officirers Hause er- scheinen, allda fernern Bescheids gewärtig seyn und benebst andern dem erregten auffrührischen gewaltsamen Wesen unweigerlich, ungesäumt und unverzüglich mit Ernst steuren und abweh- ren helffen, auch möglichen Fleißes daran seyn und dahin trachten, daß die Rädelsführer, Verbrecher und Helffershelffer zur Hafft und verdienten Straffe gebracht werden.
§. 14.
von dem Landes-Herrn anzubefehlen, daß wenn ein Aufflauff oder ander unruhiges Weſen in den Staͤdten mit Fenſter-auswerffen, Fried- bruͤchigen, gewaltthaͤtigen Hausſtuͤrmen, un- noͤthigen Zuſammenlauffungen muͤßigen Geſin- des, oder andere unverſehene Noth-Faͤlle ſich begeben und zutragen wuͤrden, daß von Stund an diejenigen Officirers von der Buͤrger-Miliz, welche den Bedraͤngten und Angefallenen am naͤchſten geſeſſen, dergleichen auch die andern Officirers in den Vierteln der Stadt ohne eini- gen Verzug unerfodert ihre zugeordneten Leute aufmahnen und auffodern und den Bedraͤngten, es betreffe auch, wen es wolle, zu Huͤlffe kom̃en, und ihnen nachbarliche Rettung thun ſollen.
§. 13. Auf ſolchem Fall muß denn ein jeder bey ſeinem geſchwornen Buͤrgerlichen Eyde und der Obrigkeitlichen unablaͤßigen Straffe als- bald mit ſeinem Ober- und Unter-Gewehr ge- faſt vor ſeines vorgeſetzten Officirers Hauſe er- ſcheinen, allda fernern Beſcheids gewaͤrtig ſeyn und benebſt andern dem erregten auffruͤhriſchen gewaltſamen Weſen unweigerlich, ungeſaͤumt und unverzuͤglich mit Ernſt ſteuren und abweh- ren helffen, auch moͤglichen Fleißes daran ſeyn und dahin trachten, daß die Raͤdelsfuͤhrer, Verbrecher und Helffershelffer zur Hafft und verdienten Straffe gebracht werden.
§. 14.
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von dem Landes-Herrn anzubefehlen, daß wenn
ein Aufflauff oder ander unruhiges Weſen in
den Staͤdten mit Fenſter-auswerffen, Fried-
bruͤchigen, gewaltthaͤtigen Hausſtuͤrmen, un-
noͤthigen Zuſammenlauffungen muͤßigen Geſin-
des, oder andere unverſehene Noth-Faͤlle ſich
begeben und zutragen wuͤrden, daß von Stund
an diejenigen Officirers von der Buͤrger-Miliz,
welche den Bedraͤngten und Angefallenen am
naͤchſten geſeſſen, dergleichen auch die andern
Officirers in den Vierteln der Stadt ohne eini-
gen Verzug unerfodert ihre zugeordneten Leute
aufmahnen und auffodern und den Bedraͤngten,
es betreffe auch, wen es wolle, zu Huͤlffe kom̃en,
und ihnen nachbarliche Rettung thun ſollen.
§. 13. Auf ſolchem Fall muß denn ein jeder
bey ſeinem geſchwornen Buͤrgerlichen Eyde und
der Obrigkeitlichen unablaͤßigen Straffe als-
bald mit ſeinem Ober- und Unter-Gewehr ge-
faſt vor ſeines vorgeſetzten Officirers Hauſe er-
ſcheinen, allda fernern Beſcheids gewaͤrtig ſeyn
und benebſt andern dem erregten auffruͤhriſchen
gewaltſamen Weſen unweigerlich, ungeſaͤumt
und unverzuͤglich mit Ernſt ſteuren und abweh-
ren helffen, auch moͤglichen Fleißes daran ſeyn
und dahin trachten, daß die Raͤdelsfuͤhrer,
Verbrecher und Helffershelffer zur Hafft und
verdienten Straffe gebracht werden.
§. 14.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/578>, abgerufen am 22.11.2024.
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