§. 14. Ein jeder Bürger inn- und ausserhalb der Stadt muß seinen Kindern, Gesinde, Hand- wercks-Gesellen und Jungen ernstlich verfügen und verschaffen, und mit allem Fleiß daran seyn, daß dieselben im Aufflauffen sich in ihrer Eltern, Herrn oder Meister Häusern halten, friedlich und ruhig seyn, und niemand zur Widersetzlich- keit und unruhigen Wesen Ursache geben, denn da solches nicht geschehen, sondern ein anders von ihnen erfahren werden solte, so müssen nicht allein sie, sondern auch die Eltern, Herrn oder Meister nebst ihnen in ernste und unnachläßige Straffe gezogen und genommen werden.
§. 15. Würde sich iemand von der Bürger- schafft und Unterthanen dergleichen nothwendi- gen und Obrigkeitlichen Verordnung widerse- tzig machen und erzeigen, oder auf beschehenes Erfodern und Auffmahnen in Auffläufften oder andern eilenden Nothfällen zur Defension nicht gefaßt erscheinen, dessen sich verweigern oder ohne gnugsame beweißliche und erhebliche Ehe- hafft- und Ursachen darinnen sich säumig erwei- sen, so müssen dieselbigen ihres Bürger-Rechts gäntzlich verlustig seyn, ihre Häuser und andere Güter, so sie in den Städten haben, alsbald zu verkauffen ihnen auferlegt und sie ferner in der Stadt durchaus nicht geduldet werden.
§. 16. Es wird unter den Rechts-Gelehrten
dispu-
§. 14. Ein jeder Buͤrger inn- und auſſerhalb der Stadt muß ſeinen Kindern, Geſinde, Hand- wercks-Geſellen und Jungen ernſtlich verfuͤgen und verſchaffen, und mit allem Fleiß daran ſeyn, daß dieſelben im Aufflauffen ſich in ihrer Eltern, Herrn oder Meiſter Haͤuſern halten, friedlich und ruhig ſeyn, und niemand zur Widerſetzlich- keit und unruhigen Weſen Urſache geben, denn da ſolches nicht geſchehen, ſondern ein anders von ihnen erfahren werden ſolte, ſo muͤſſen nicht allein ſie, ſondern auch die Eltern, Herrn oder Meiſter nebſt ihnen in ernſte und unnachlaͤßige Straffe gezogen und genommen werden.
§. 15. Wuͤrde ſich iemand von der Buͤrger- ſchafft und Unterthanen dergleichen nothwendi- gen und Obrigkeitlichen Verordnung widerſe- tzig machen und erzeigen, oder auf beſchehenes Erfodern und Auffmahnen in Aufflaͤufften oder andern eilenden Nothfaͤllen zur Defenſion nicht gefaßt erſcheinen, deſſen ſich verweigern oder ohne gnugſame beweißliche und erhebliche Ehe- hafft- und Urſachen darinnen ſich ſaͤumig erwei- ſen, ſo muͤſſen dieſelbigen ihres Buͤrger-Rechts gaͤntzlich verluſtig ſeyn, ihre Haͤuſer und andere Guͤter, ſo ſie in den Staͤdten haben, alsbald zu verkauffen ihnen auferlegt und ſie ferner in der Stadt durchaus nicht geduldet werden.
§. 16. Es wird unter den Rechts-Gelehrten
diſpu-
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§. 14. Ein jeder Buͤrger inn- und auſſerhalb
der Stadt muß ſeinen Kindern, Geſinde, Hand-
wercks-Geſellen und Jungen ernſtlich verfuͤgen
und verſchaffen, und mit allem Fleiß daran ſeyn,
daß dieſelben im Aufflauffen ſich in ihrer Eltern,
Herrn oder Meiſter Haͤuſern halten, friedlich
und ruhig ſeyn, und niemand zur Widerſetzlich-
keit und unruhigen Weſen Urſache geben, denn
da ſolches nicht geſchehen, ſondern ein anders
von ihnen erfahren werden ſolte, ſo muͤſſen nicht
allein ſie, ſondern auch die Eltern, Herrn oder
Meiſter nebſt ihnen in ernſte und unnachlaͤßige
Straffe gezogen und genommen werden.
§. 15. Wuͤrde ſich iemand von der Buͤrger-
ſchafft und Unterthanen dergleichen nothwendi-
gen und Obrigkeitlichen Verordnung widerſe-
tzig machen und erzeigen, oder auf beſchehenes
Erfodern und Auffmahnen in Aufflaͤufften oder
andern eilenden Nothfaͤllen zur Defenſion nicht
gefaßt erſcheinen, deſſen ſich verweigern oder
ohne gnugſame beweißliche und erhebliche Ehe-
hafft- und Urſachen darinnen ſich ſaͤumig erwei-
ſen, ſo muͤſſen dieſelbigen ihres Buͤrger-Rechts
gaͤntzlich verluſtig ſeyn, ihre Haͤuſer und andere
Guͤter, ſo ſie in den Staͤdten haben, alsbald zu
verkauffen ihnen auferlegt und ſie ferner in der
Stadt durchaus nicht geduldet werden.
§. 16. Es wird unter den Rechts-Gelehrten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/579>, abgerufen am 22.11.2024.
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